Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.06.2008

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, ordentliche kündigung, einseitiges rechtsgeschäft, einstweilige verfügung, gesetzlicher vertreter, überwiegendes interesse, geschäftsführer, willenserklärung

LAG
Mainz
04.06.2008
7 SaGa 4/08
Einstweilige Verfügung und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
Aktenzeichen:
7 SaGa 4/08
4 Ga 19/08
ArbG Koblenz
Urteil vom 04.06.2008
Tenor:
I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008,
Az. 4 Ga 19/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen als
Restaurantfachmann in A-Stadt bis zum 31.08.2008 weiterzubeschäftigen.
2. Im Übrigen werden die Anträge des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf 1.874,92 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Gegen die vorliegende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um die Weiterbeschäftigung des
Verfügungsklägers.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen. Der
unstreitige Tatbestand und die Prozessgeschichte sind jedoch wie folgt zu ergänzen: Der zwischen den
Parteien unter dem Aktenzeichen 4 Ca 631/08 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführte
Kündigungsrechtsstreit ist derzeit noch nicht beendet; der nächste Verhandlungstermin ist auf einen Tag
im September 2008 anberaumt. Am 29.05.2008 ging dem Verfügungskläger ein Kündigungsschreiben zu,
in welchem die Beklagte zum nächst zulässigen Zeitpunkt ordentlich kündigte. Das Kündigungsschreiben
wurde von Frau X. sowie Herrn W. unterzeichnet. Der Verfügungskläger hat mit Schreiben vom
03.06.2008, das der Verfügungsbeklagten während der mündlichen Berufungsverhandlung vom
04.06.2008 übergeben worden ist, die Kündigung gemäß § 174 BGB unter Hinweis darauf
zurückgewiesen, es sei erneut keine Originalkündigungsvollmacht vorgelegt worden.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen als
Restaurantfachmann bis zum 31.05.2008 in A-Stadt zu beschäftigten.
2. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger über den 31.05.2008 hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Restaurantfachmann in A-Stadt zu beschäftigten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 04.04.2008 die Anträge zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Antrages zu 2. fehle es an einem
Verfügungsgrund, soweit der Verfügungskläger eine Weiterbeschäftigung über den Abschluss des
erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bis zum rechtskräftigen Ende des Kündigungsrechtsstreits
verlange. Denn in dem Hauptsacheverfahren könne bei entsprechender Antragstellung auch darüber
entschieden werden, ob der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites
weiterzubeschäftigen sei.
Im Übrigen fehle es an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Das Recht eines gekündigten
Arbeitnehmers weiterbeschäftigt zu werden hänge im wesentlichen von einer Interessenabwägung ab; bis
zu einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess überwiege dabei grundsätzlich das
Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Etwas anderes gelte nur, wenn die
ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam sei, da dann kein überwiegendes Interesse des
Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung feststellbar sei. Eine offensichtliche Unwirksamkeit liege vor,
wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne dass
ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu
aufdrängen müsse.
Vorliegend sei eine offensichtliche Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung der Beklagten vom
18.02.2008 nicht feststellbar. Insbesondere ergebe sich eine solche Unwirksamkeit nicht aus § 174 S. 1
BGB, da im vorliegenden Fall Frau X. als Prokuristin der Beklagten die Kündigung unterzeichnet habe.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass mit Erteilung der Prokura eine
Bekanntgabe der Bevollmächtigung gegenüber dem Erklärungsempfänger im Sinne von § 174 S. 2 BGB
erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 6 ff. des
Urteils vom 04.04.2008 (= Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
Der Verfügungskläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 22.04.2008 zugestellt
worden ist, hat am 15.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am
25.04.2008 sein Rechtsmittel begründet.
Der Verfügungskläger macht geltend,
laut Handelsregister sei Frau X. nur Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem
anderen Prokuristen eingeräumt. Infolgedessen reiche die alleinige Unterschrift von Frau X. unter dem
Kündigungsschreiben nicht aus, um die rechtlichen Voraussetzungen von § 174 BGB zu erfüllen. Dass
Frau X. zur Personalleiterin der Verfügungsbeklagten bestellt worden sei, werde bestritten; hiervon sei
dem Verfügungskläger nichts bekannt.
Auch die weitere ordentliche Kündigung vom 29.05.2008 sei vom Verfügungskläger zu Recht gemäß §
174 S. 1 BGB wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des
Verfügungsklägers vom 25.04.2008 (Bl. 148 ff. d. A.) und 02.06.2008 (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Verfügungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008, Az. 4 Ga 19/08 abzuändern und die
Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen in A-Stadt als
Restaurantfachmann bis zur Urteilsverkündung im Hauptsacheverfahren erster Instanz, Az. 4 Ca 631/08
weiterzubeschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte führt aus,
die Kündigung vom 18.02.2008 sei nicht wegen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 174 S. 1 BGB
rechtsunwirksam. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche es aus, wenn einer der
Gesamtvertretungsberechtigen den anderen Gesamtvertretungsberechtigen durch eine formlose
Ermächtigung bevollmächtige, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung alleine
auszusprechen. Im vorliegenden Fall sei die Prokuristin X., aufgrund der dem Kündigungsschreiben
beigefügten Vollmachtskopie, formlos zur Abgabe der Willenserklärung ermächtigt worden. Diese
Vollmachtskopie weise aus, dass die Prokuristin alleine zum Ausspruch der Kündigung berechtigt
gewesen sei. Die formlose Ermächtigung in Form der Vollmachtskopie sei dem Kündigungsschreiben vom
18.02.2008 unstreitig beigefügt gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der
Verfügungsbeklagten vom 27.05.2008 (Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nur teilweise begründet.
A.
(§§ 62 Abs. 1 ArbGG, 935, 940 ff. ZPO), nämlich das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und -grundes
sind nur insoweit erfüllt, als der Verfügungskläger eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen bis zum 31.08.2008 verlangt.
I.
Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss des Großen Senates vom 27.02.1985 - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu §
611 BGB Beschäftigungspflicht), wonach außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2
BPersVG der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße
Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren
Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses hat, wenn die Kündigung
unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung
nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die
Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers
an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses.
Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt in
dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.
Im vorliegenden Fall begründet die Ungewissheit über den Ausgang des vom Verfügungskläger
eingeleiteten Kündigungsschutzprozesses kein schutzwertes Interesse der Verfügungsbeklagten an der
Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses, da die
fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 18.02.2008 offensichtlich unwirksam ist. Von der
offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung ist auszugehen, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag
des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre,
jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss (vgl. Großer Senat des
BAG, a. a. O.). Vorliegend folgt die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigungen vom 18.02.2008 aus §
174 BGB. Hiernach ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen
gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist
ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt
hatte.
1.
das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, gegenüber dem Verfügungskläger vornahm. Der
Verfügungskläger hat diese Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage
zurückgewiesen, zumal das inhaltlich klare Zurückweisungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten
der Verfügungsbeklagten bereits am 20.02.2008, also binnen zwei Tagen zugegangen ist.
2.
unterzeichnet, da Frau X. lediglich eine Gesamtprokura rechtsgeschäftlich von der Verfügungsbeklagten
eingeräumt war.
3.
Fotokopie einer solchen Urkunde ersetzt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 10.02.1994 - IX ZR 109/93 =
NJW 1994, 1472 und Palandt, BGB, 67.A.,
§ 174 Rz. 5) oder einer Ermächtigungsurkunde im Original war im gegebenen Fall notwendig, um der
Kündigung vom 18.02.2008 zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Wenn die Verfügungsbeklagte hierzu die Auffassung vertritt, die formlose Ermächtigung der
Gesamtprokuristin Frau X. durch den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sei ausreichend gewesen,
um die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wirksamkeit nach § 174 BGB zu erfüllen, folgt dem die
Berufungskammer nicht. Soweit Frau X. Gesamtprokura zusammen mit dem Geschäftsführer der
Verfügungsbeklagten eingeräumt war, bestand zwar die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer die ihm
zustehende Gesamtvertretung in der Weise ausübt, dass er Frau X. formlos zur Abgabe der
Kündigungserklärung ermächtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass Frau X. bei Abgabe der
Kündigungserklärung gegenüber dem Verfügungskläger keine Vollmachts- bzw. Ermächtigungsurkunde
im Original vorlegen musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom
18.12.1980 - 2 AZR 980/78) können zwei Geschäftsführer, die nur zusammen zur Vertretung einer GmbH
berechtigt sind, ihre Gesamtvertretung in der Weise ausüben, dass ein Gesamtvertreter den anderen
intern formlos zur Abgabe einer Willenserklärung ermächtigt und der zweite Gesamtvertreter allein die
Willenserklärung abgibt. Eine Ermächtigung in diesem Sinne ist eine Erweiterung der gesetzlichen
Vertretungsmacht, auf die die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung entsprechend
anzuwenden sind. Das gilt auch für
§§ 174, 180 BGB, so dass ein Arbeitnehmer, dem einer von mehreren Gesamtvertretern einer GmbH
kündigt, die Kündigung unverzüglich mit der Begründung zurückweisen kann, eine
Ermächtigungsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass eine
interne Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch einen Geschäftsführer nicht dazu führt, dass im
Außenverhältnis bei der Abgabe der einseitigen Willenserklärung auf die Vorlage einer
Ermächtigungsurkunde im Original verzichtet werden kann. Wenn nach dieser Rechtsprechung § 174
BGB entsprechend anzuwenden ist, falls zwei gesetzliche Vertreter einer juristischen Person handeln,
muss dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem ein gesetzlicher Vertreter und eine
rechtsgeschäftlich bestellte Prokuristin als Gesamtvertreter tätig werden.
4.
ausgeschlossen. Der Vollmachtgeber - hier die Verfügungsbeklagte - hatte den anderen, nämlich den
Verfügungskläger nicht von der Bevollmächtigung der Frau X. in Kenntnis gesetzt.
Falls es sich bei Frau X. - wie von der Verfügungsbeklagten erstinstanzlich behauptet - um die
Personalleiterin der Verfügungsbeklagten handelte, hätte hinzukommen müssen, dass der
Verfügungskläger von der Personalleiterfunktion der Frau X. Kenntnis gehabt hätte. Eine dahingehende
Kenntniserlangung hat die darlegungspflichtige Verfügungsbeklagte aber nicht konkret vorgetragen.
Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsbeklagte durch die Bekanntmachung
der Personalleiterfunktion von Frau X. gegenüber dem Verfügungskläger diesen über eine
Kündigungsbevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Des Weiteren ist auch nicht der Fall gegeben, dass durch die Erteilung der Prokura eine Bekanntgabe im
Sinne des § 174 S. 2 vorliegen würde. Denn im gegebenen Fall ist dem Handelsregister lediglich zu
entnehmen, dass Frau X. als Gesamtprokuristin zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder dem
Geschäftsführer Erklärungen für die Beklagte abgeben kann. Infolgedessen war die zweite Unterschrift
eines weiteren Gesamtvertreters unter der Kündigungserklärung vom 18.02.2008 erforderlich, um über §
174 S. 2 BGB zur Wirksamkeit dieser Erklärung zu führen.
II.
ein überwiegendes Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers, aufgrund der offensichtlichen
Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.02.2008, festzustellen war. Die anlässlich der Prüfung des
Verfügungsgrundes bei einer Befriedigungsverfügung im allgemeinen zusätzlich erforderliche
Interessenabwägung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis als bei der Prüfung des
Verfügungsanspruches führen. Ansonsten würde die Realisierung des bestehenden
Beschäftigungsanspruches vereitelt.
B.
ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin gegenüber dem Verfügungskläger ausgesprochen
hat. Während der mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass dem Verfügungskläger,
aufgrund eines anwendbaren Haustarifvertrages, eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende
zusteht. Infolgedessen ist die ordentliche Kündigung vom 29.05.2008, die am gleichen Tag dem
Verfügungskläger zugegangen ist, geeignet, sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2008 zu beenden.
Dass auch im Hinblick auf diese Kündigung ein Verfügungsanspruch im Rahmen der
Interessenabwägung besteht, wurde vom Verfügungskläger zwar behauptet, war jedoch im Zuge der
Berufungsverhandlung nicht festzustellen.
Soweit er sich in diesen Zusammenhang wiederum auf eine offensichtliche Unwirksamkeit nach § 174
BGB beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Das Kündigungsschreiben vom 29.05.2008 wurde nämlich von Frau
X., der unter anderem Gesamtprokura zusammen mit dem weiteren Prokuristen W. eingeräumt war,
unterzeichnet; darüber hinaus wurde diese Kündigungserklärung auch durch Herrn W. unterzeichnet. Da
ein entsprechendes Gesamtprokuraverhältnis dem Handelsregister (vgl. Fotokopie des Auszuges Bl. 222
d. A.) zu entnehmen ist, war die Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die
Verfügungsbeklagte hat nämlich durch die Eintragung der Gesamtprokura für die beiden Personen, die
das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben, in das Handelsregister den Kläger davon in Kenntnis
gesetzt, dass es sich hierbei um Kündigungsbevollmächtigte handelt (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.1991 - 2
AZR 1407/91 = NZA 1992, 449).
Mithin verbleibt es unter Beachtung der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes
in diesem Zusammenhang bei einem Überwiegen des Nichtbeschäftigungsinteresses der
Verfügungsbeklagten für die Zeit nach dem 31.08.2008.
Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2008 teilweise abzuändern und die
Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).