Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, nebenkosten, miete, datum

LAG
Mainz
03.08.2009
9 Ta 158/09
Prozesskostenhilfe-Aufhebung wegen Zahlungsrückstand mit Raten
Aktenzeichen:
9 Ta 158/09
3 Ca 645/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 03.08.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
13.03.2009, Az.: 3 Ca 645/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,51 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe unter Auferlegung monatlicher Raten in
Höhe von 95,00 €, beginnend ab dem 01.07.2008 bewilligt. Der Kläger leistete ab 01.12.2008 keine
Zahlungen. Er wurde durch arbeitsgerichtliche Schreiben vom 29.01. und 26.02.2009 unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ratenverzugs erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
Mit Beschluss vom 13.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 06.06.2008 über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am
18.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 31.03.2009 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei
zur Zeit arbeitslos und könne die Raten nicht weiter leisten. Er fügte diesem Schreiben eine Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, ohne allerdings die diesbezüglichen Belege
vollständig vorzulegen. So legte der Beschwerdeführer keine Nachweise zum Wohngeld,
Arbeitslosengeld II, zu Miete und Nebenkosten und zu den geltend gemachten
Darlehensverbindlichkeiten vor. Er wurde hierauf durch gerichtliches Schreiben vom 07.04.2009 und
nochmals unter Setzung einer letzten Frist von einer Woche mit Schreiben vom 28.04.2009 aufgefordert.
Eine Vorlage von Belegen erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das Arbeitsgericht der
Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die
Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung lag
hier vor. Der Beschwerdeführer war mit seinen Ratenzahlungen ab 01.12.2008 und damit länger als 3
Monate in Rückstand. Das Arbeitsgericht war auch nicht gehalten, im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse die im
Prozesskostenhilfebeschluss festgesetzten Ratenzahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO abzuändern. Der
Kläger wurde mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, die von ihm behaupteten geänderten wirtschaftlichen
Verhältnisse durch vom Arbeitsgericht genau bezeichnete Belege nachzuweisen und ist dem nicht
nachgekommen.
III.
Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.