Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2007
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LAG
Mainz
12.11.2007
10 Ta 235/07
Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Zahlungsbestimmung, Vorlage von
Unterlagen
Aktenzeichen:
10 Ta 235/07
10 Ca 137/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 12.11.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
21.06.2007 - 10 Ca 137/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 05.07.2006 für eine
Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem
Rechtsstreit fielen € 5,05 Gerichts- und € 1.610,66 Rechtsanwaltskosten an.
Im Januar 2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die
Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte deshalb am 24.01.2007
eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedener
Belege vor.
Danach verfügte der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.591,20
(Arbeitslosengeld I). Hiervon hat der Rechtspfleger neben dem Freibetrag von damals € 380,00, die
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 417,90 sowie Tilgungsraten von € 184,61 für einen
Ratenkredit abgesetzt. Der Kläger ist mit fünf Schreiben vom 29.01.2007, 01.03.2007 26.03.2007,
08.05.2007 und 30.05.2007 vergeblich aufgefordert worden, Belege über die monatlichen
Versicherungsbeiträge und die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Tochter vorzulegen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Beschluss vom 21.06.2007 die im ursprünglichen Beschluss
getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.07.2007
monatliche Raten in Höhe von € 250,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 25.06.2007 zugestellt worden ist, mit am 05.07.2007
beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz
sofortige Beschwerde
Er trägt vor, er sei inzwischen umgezogen und habe Hartz IV-Leistungen beantragt, weil der Anspruch auf
Arbeitslosengeld I ausgelaufen sei. Belege über die Kosten der neuen Wohnung und den ALG II-Bescheid
werde er unverzüglich nachreichen. Mit den Kindesunterhaltzahlungen in Höhe von € 257,00 monatlich
sei er wegen der Umzugskosten in Rückstand geraten. Am 09.07.2007 teilte er korrigierend mit, er sei
mittlerweile teilzeitbeschäftigt und werde Anfang August 2007 die erste Lohnabrechnung nachreichen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2007 nicht abgeholfen und die
Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Es hatte den Kläger zuvor,
mit Schreiben vom 30.08.2007 und 20.09.2007 vergeblich an die Vorlage der angekündigten Belege
erinnert.
Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2007 nochmals Gelegenheit gegeben,
den angekündigten Hartz IV-Bescheid, die Gehaltsabrechnungen seit Juli 2007, den Mietvertrag der
neuen Wohnung und Belege über die tatsächliche Zahlung von Kindesunterhalt vorzulegen. Hierauf
reagierte der Kläger nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenhilfebeiheft
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass
sich die Vermögensverhältnisse des Klägers verbessert haben, so dass es ihm nunmehr zuzumuten ist,
sich an den Kosten des von ihm im Jahr 2006 geführten Prozesses zu beteiligen. Insofern war eine
Ratenzahlung, wie geschehen, anzuordnen.
Ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach Auslaufen der ALG I-
Zahlungen - wie von ihm behauptet - geändert haben, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat trotz
wiederholter Aufforderungen die von ihm selbst angekündigten Belege über eine Veränderung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. weitere finanzielle Belastungen, die der Rechtspfleger mangels
Nachweis zu Recht nicht berücksichtigt hat, ohne ersichtlichen Grund nicht vorgelegt. Ihm wurde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals Gelegenheit gegeben, die von ihm selbst angekündigten
Belege nachzureichen. Auch auf das Schreiben Beschwerdegerichts vom 17.10.2007 reagierte der Kläger
nicht.
Da entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt wurden, ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zu
Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in der Lage ist, monatliche Raten von € 250,00 an die
Landeskasse zu zahlen.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.