Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.03.2004

LArbG Mainz: eltern, prozesskosten, arbeitsgericht, schriftstück, härte, verwertung, erfüllung, unzumutbarkeit, bestreitung, notlage

LAG
Mainz
09.03.2004
5 Ta 23/04
Aktenzeichen:
5 Ta 23/04
10 Ca 2122/03
ArbG Koblenz
Verkündet am: 09.03.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
11.11.2003 - 10 Ca 2122/032 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Klägerin war nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.07.2003 - 10 Ca 2122/03 - für die erste
Instanz mit Wirkung vom 15.06.2003 unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Darlehensverbindlichkeiten hat die
Klägerin in der formularmäßigen PKH-Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vom 14.06.2003 nicht angegeben.
Nach erfolgter außergerichtlicher Einigung endete das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren aufgrund
Klagerücknahme (= am 04.07.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Schriftsatz vom 02.07.2003).
Aufgrund der erzielten außergerichtlichen Einigung (s. dazu den "Vergleich" vom 27.06./30.06.2003, Bl. 24
d.A.) zahlte die Beklagte der Klägerin am 04.07.2003 bzw. am 23.07.2003 (s. dazu im Einzelnen S. 1 des
Schriftsatzes der Klägerin vom 08.01.2004, Bl. 44 des PKH-Heftes) EUR 9.750,00.
Mit dem Beschluss vom 11.11.2003 - 10 Ca 2122/03 - änderte das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung
vom 04.07.2003 dahingehend ab, dass die Klägerin einen einmaligen Betrag in Höhe von 812,96 EUR zu
zahlen hat. Gegen den am 14.11.2003 zugestellten Beschluss vom 11.11.2003 - 10 Ca 2122/03 - legte die
Klägerin am 15.12.2003 (= Montag)
sofortige Beschwerde
Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.12.2003 (Bl.
30 f. des PKH-Heftes) verwiesen. Die Klägerin trägt dort insbesondere vor, dass sie von ihren Eltern im
Rahmen eines Darlehens erheblich unterstützt worden sei. Sie sei verpflichtet gewesen, den
Abfindungsbetrag an die Eltern zur Rückführung eines zuvor gewährten Darlehens zu zahlen. Die
Klägerin verweist auf ein auf den 25.11.2003 datiertes Schriftstück, das als Absender "Z. und Y. X."
ausweist (- dieses Schriftstück ist wie aus Bl. 35 des PKH-Heftes ersichtlich unterschrieben bzw.
paraphiert). In dem Schriftstück wird (sinngemäß) bestätigt, von der Klägerin am 20.08.2003 7.501,68 EUR
"als Rückzahlung eines ihr vorgestreckten Betrages zur Anschaffung von Mobiliar etc. erhalten zu haben".
Weiter verweist die Klägerin auf die Kopie des Kontoauszuges vom 25.08.2003 der VR-Bank Hunsrück-
Mosel eG (Bl. 36 des PKH-Heftes). Ergänzend hat sich die Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.01.2004
(Bl. 44 f. des PKH-Heftes) und vom 10.02.2004 (Bl. 60 f d.A.) geäußert; hierauf wird ebenfalls verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 27.01.2004 - 10 Ca 2122/03 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige
Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
a) Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden
Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist vorliegend eingetreten. Die wirtschaftliche Situation, die die
Klägerin in ihrer PKH-Erklärung vom 14.06.2003 dem Gericht dargestellt hat, hat sich dadurch verändert,
dass sie (jedenfalls) ab dem 23.07.2003 über die Abfindung, die ihr die Beklagte in Erfüllung des
außergerichtlichen Vergleiches vom 30.06./27.06.2003 gezahlt hatte, verfügen konnte.
Die Klägerin hat gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist, - wobei
§ 88 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Im Bewilligungsbeschluss vom 04.07.2003 - 10 Ca 2122/03 -
(dort letzter Satz) ist die Klägerin ausdrücklich auf die entsprechende Abänderungsbefugnis des Gerichts
aufmerksam gemacht worden.
b) Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare
Vermögen. Gemäß § 88 Abs. 2 BSHG darf die Sozialhilfe freilich u.a. nicht abhängig gemacht werden vom
Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere
Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Ferner darf der Einsatz oder die Verwertung des
Vermögens auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellen. Nach zutreffender Auffassung
stellt jedoch eine vom Arbeitnehmer - wie hier von der Klägerin - im Vergleichswege erzielte Abfindung
grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Es ist nicht
einzusehen, dass gerade die Abfindung als Kapital dem Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die
Landeskasse die Kosten seiner Prozessführung tragen soll.
Eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich im Einzelfall
aus § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergeben. Davon geht (auch) die
erkennende Beschwerdekammer aus. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist eine
derartige Unzumutbarkeit allerdings zu verneinen.
Vorliegend hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, der Dauer der
Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe der Abfindung diese im Ergebnis in Höhe von 1/12 für die
Prozesskostenhilfe einzusetzen (EUR 9.750,00: EUR 812,96 = ca. 1/12). Die Abfindung, die der Klägerin
demgemäß noch verbleibt (EUR 8.937,04 = EUR 9.750,00 minus EUR 812,96) liegt grundsätzlich über
dem sozialhilferechtlichen Selbstbehalt bzw. der Schongrenze gemäß § 88 Abs. 2 und Abs. 4 BSHG. Dies
gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass auf den Abfindungsbetrag - soweit der in § 3 Nr. 9 EStG
genannte Betrag überschritten wird - noch Steuern abzuführen sind (- vgl. zur Höhe der Schongrenze zu §
88 Abs. 2 Nr. 8 BSGH: § 1 DVO zu § 88 Abs. 4 BSHG sowie Zöller/Philippi 24. Aufl. ZPO § 115 Rz 57). Der
Klägerin wird lediglich zugemutet, 1/12 des Bruttoabfindungsbetrages für die Bestreitung der Kosten des
Rechtsstreites einzusetzen. Dies ist der Klägerin, die zwei Personen Unterhalt zu leisten hat, zumutbar.
c) Der Klägerin ist es im Hinblick auf § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie
zwischenzeitlich EUR 7.501,68 an ihre Eltern gezahlt habe, so dass ihr von der Abfindung nur noch ein
Betrag in Höhe von EUR 2.248,32 verblieben sei, - den sie aber letztlich auch (für den eigenen
Lebensunterhalt und den ihrer Töchter) ausgegeben habe. Die Klägerin hat am 14.06.2003 versichert,
dass die von ihr in der PKH-Erklärung gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Daran muss sich
die Klägerin festhalten lassen. Zwar mögen die Eltern der Klägerin dieser "zur Anschaffung von Mobiliar
etc." einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 7.501,68 "vorgestreckt" haben (- so wie es in der
Bestätigung vom 25.11.2003 heißt). Unter den gegebenen Umständen ist aber davon auszugehen, dass
diese Leistung der Eltern der Klägerin in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt
ist. Die Klägerin hat nicht näher dargetan, wann genau und wie im Einzelnen (gleichwohl) eine
Darlehensverbindlichkeit begründet worden sein könnte. Eine derartige Darlehensverbindlichkeit wird
jedenfalls in der PKH-Erklärung nicht erwähnt. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges
Darlehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits in voller Höhe zur Rückzahlung fällig gewesen
ist.
d) Dass die Klägerin 1/12 des Abfindungsbetrages zur Bestreitung der Prozesskosten aufwenden muss,
stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Nach Erhalt der Abfindung getätigte Dispositionen -
hier Zahlung von cirka ¾ des Abfindungsbetrages von EUR 9.750,00 (= EUR 7.501,68) an die Eltern -
können nicht dazu führen, dass eine Partei von der Pflicht zur Tragung von Prozesskosten frei wird.
Ebenso wie eine Partei, die sich ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses entäußert
bzw. die Kredite in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufnimmt, keine
Prozesskostenhilfe verdient, können nachträgliche Vermögensdispositionen - wie hier die Zahlung in
Höhe von EUR 7.501,68 an die Eltern - die Annahme einer (besonderen Notlage oder) Härte nicht
rechtfertigen.
e) Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz steht der - hiernach vom Arbeitsgericht zu Recht auf § 120
Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO gestützten - Zahlungsanordnung nicht entgegen. Die anwaltlich vertretene
Klägerin musste bereits aufgrund der objektiven Gesetzeslage, - zumindest aber aufgrund des am Ende
des Bewilligungsbeschlusses vom 04.07.2003 - 10 Ca 2122/03 - enthaltenen Vorbehalts nach näherer
Maßgabe des § 120 Abs. 4 erster und letzter Satz ZPO damit rechnen, dass sie bei entsprechender
Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation von der Landeskasse doch hinsichtlich angefallener
Prozesskosten in Anspruch genommen werden konnte. Auch heißt es im vorletzten Satz des
Bewilligungsbeschlusses vom 04.07.2003 ausdrücklich, dass die Klägerin (lediglich) vorerst keinen
eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Da der Klägerin hiernach die - in
Bezug auf die Prozesskosten - nur vorläufige Wirkung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung klar sein
musste, handelte sie auf eigenes Risiko, als sie den Betrag in Höhe von EUR 7.501,68 an ihre Eltern
zahlte und auch den überschießenden Betrag - obgleich sie insoweit Kindergeld und Unterhaltsleistungen
erhielt (- vgl. insoweit die Angaben auf Seite 1 der PKH-Erklärung vom 14.06.2003 -) - verbrauchte.
III.
Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen (vgl. insoweit
den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- auch nicht im Hinblick auf LAG Rheinland-Pfalz
vom 23.12.202 - 9 Ta 1066/02 -). Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.