Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2004
LArbG Mainz: arglistige täuschung, fristlose kündigung, haftpflichtversicherung, abgabe, sittenwidrigkeit, urkunde, zwangsvollstreckung, anfechtung, drohung, gespräch
LAG
Mainz
14.05.2004
8 Sa 30/04
Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses
Aktenzeichen:
8 Sa 30/04
1 Ca 1146/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 14.05.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2003 - 1 Ca
1146/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines vom Kläger abgegebenen notariellen
Schuldanerkenntnisses.
Der Kläger, der seit 01.08.2000 bei der Beklagten als Verkaufsberater gegen eine monatliche Vergütung
von ca. 3.000,00 € beschäftigt war, gab am 21.03.2003 auf Veranlassung der Beklagten ein notarielles
Schuldanerkenntnis ab, worin er anerkannte, der Beklagten einen Gesamtbetrag von 347.122,66 € zu
schulden. Gleichzeitig unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.
Das Schuldanerkenntnis (Bl. 31 d.A. ff.) enthält eine Schadenaufstellung, wonach der Gesamtschaden aus
dem Verkauf von Kraftfahrzeugen an im Einzelnen bezeichnete Personen herrührt. Außerdem ist geregelt,
dass sich die Schadenssumme um die jeweiligen Zinsgutschriften der Bank wegen Rückgängigmachung
der Darlehen sowie um die Restwerte der noch beizubringenden Fahrzeuge reduziert.
Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 18 und 19 d.A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des
streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses mit der Begründung, er sei bei dessen Abgabe in einer
psychischen Zwangssituation gewesen, weil ihm von der Beklagten alternativ anheimgestellt worden sei,
entweder das Anerkenntnis abzugeben oder eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
hinzunehmen. Außerdem sei das Schuldanerkenntnis sittenwidrig, denn für die erfolgte Anerkennung
habe weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Anspruchgsgrundlage bestanden. Schließlich sei er -
der Kläger - von der Beklagten auch getäuscht worden, weil ihm erklärt worden sei, dass die
Vertrauensschadensversicherung der Beklagten ohne dieses Schuldanerkenntnis keine Leistungen
erbringen würde.
In einem Verfahren gegen die am 28.03.2003 wegen Verletzung der Einreichungsbedingungen der X-
Bank zugleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung einigten sich die Parteien im Wege eines
gerichtlichen Vergleichs auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003.
Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. beantragt,
hilfsweise
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. W., Urkunden-Nr. 437/2003 vom
21.03.2003 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
Anfechtungsgründe für den Kläger lägen nicht vor. Der Notar habe den Kläger ausführlich über die
Bedeutung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses belehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2003 - 1 Ca 1146/03 - (Bl. 54 - 56
d.A. = Seite 2 - 4 d. Urt.) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - auf
Abweisung erkannt. Eine Anfechtungsberechtigung des Klägers habe nicht bestanden. Für die
behauptete Drohung mit einer fristlosen Kündigung sei der Kläger beweisfällig geblieben. Es läge auch
keine arglistige Täuschung vor; denn die Vertrauensschadensversicherung komme nur dann für einen
Schaden auf, wenn ein entsprechendes Schuldanerkenntnis vorläge oder eine entsprechende
Verurteilung. Auch könne nicht von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden, da kein grobes Missverhältnis
zwischen dem anerkannten Betrag und der Höhe des wirklichen Schaden bestanden habe.
Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 57 - 59 d.A.) wird
verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 15.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 12.01.2004 eingelegte
und am 05.02.2004 begründete Berufung.
Der Kläger vertieft
zweitinstanzlich
die Beklagte habe ihn - den Kläger - im Zusammenhang mit der Abgabe des streitgegenständlichen
Schuldanerkenntnisses arglistig getäuscht. Sie habe im Termin vom 22.10.2003 beim erstinstanzlichen
Gericht erklärt, dass er ein Schuldanerkenntnis abgeben müsse, damit die
Vertrauenshaftpflichtversicherung eintreten würde. Die Haftpflichtversicherung hätte auch ohne
konstitutives Schuldanerkenntnis bei Vorlage der Voraussetzungen zahlen müssen. Eine
Parteivernehmung der Beklagten hätte stattgegeben werden müssen, da ein ausreichender
Anfangsbeweis für den Vortrag des Klägers gegeben gewesen sei. Das von ihm - dem Kläger -
abgegebene Schuldanerkenntnis sei auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwischen Leistung und
Gegenleistung bestünde ein auffälliges Missverhältnis. Die Rechtssprechung begrenze die
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit bis hin zum Vorsatz auf ein
Jahresgehalt, insbesondere, wenn eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei. Im vorliegenden Fall
stünden 20 Jahresnettoeinkommen im Raum. Die Beklagte könne ihren entgangen Gewinn nicht als
Schadensposition beim Kläger geltend machen. Sie habe das Schuldanerkenntnis erschlichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2004 (Bl.
73 - 75 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2003
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. W., Urk.-Nr.: 437/03 vom
21.03.2003 für unzulässig zu erklären,
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert,
der Kläger habe PKW's an nicht entsprechend kreditwürdige Personen verkauft und über Leasing-bzw.
Darlehensverträge finanziert. Das sei insgesamt in 19 Fällen unter Verletzung der
Einreichungsbedingungen der X-Bank und unter Verwendung manipulierter Daten und Belege
geschehen. Der dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Schaden habe sich mittlerweile durch die
Rückführung eines Teils der PKW auf 137.755,73 € reduziert. In einem am 21.03.2003 geführten
Gespräch sei dem Kläger u.a. erklärt worden, dass sie - die Beklagte - von der
Vertrauensschadensversicherung befriedigt würde, wenn der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgäbe. Es
handele sich hierbei nicht um eine Haftpflichtversicherung. Von Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit
der Abgabe des Schuldanerkenntnisses könne nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom
04.03.2004 (Bl. 84 - 91 d.A) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird
auf die Feststellungen in der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
23.04.2004 (Bl. 96-98 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet
worden. Es ist somit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht zur Auffassung gelangt, dass das
Begehren des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.03.2003 für
unzulässig zu erklären, unbegründet ist.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf
den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und
sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab. Die Angriffe der
Berufung geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Feststellungen:
1.
Soweit die Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Berechtigung einer Anfechtung wiederholt, indem
sie ausführt, die Beklagte habe mit einer fristlosen Kündigung gedroht, wenn der Kläger das gewünschte
Schuldanerkenntnis nicht abgäbe und insoweit hätte wegen ausreichenden Anfangsbeweises einer
Parteivernehmung der Beklagten stattgegeben werden müssen, folgt dem die Berufungskammer nicht.
Eine Drohung im Rechtssinne unterstellt, würde nämlich nicht zu der für einen Anfechtungstatbestand
zusätzlich nötigen Rechtswidrigkeit führen. Nach dem Stand der von der Berufungskammer für zutreffend
gehaltenen Rechtssprechung ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck (sog. Zweck-Mittel-Relation) nicht
unangemessen, wenn zwischen der schädigenden Handlung des Arbeitnehmers und dem
wiedergutzumachenden Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, weil sich der bei dem Arbeitgeber
eingetretene Schaden gerade aus der schädigenden Handlung ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 22.10.1998 - 8
AZR 457/97; Urteil vom 03.05.1963 - 1 AZR 126/62 - AP NR. 1 zu § 781 BGB). Die Beklagte weist daher
zutreffend darauf hin, dass die - unterstellte - Drohung mit einer fristlosen Kündigung angesichts der
unkorrekten Vorgehensweise des Klägers bei der Kreditabwicklung im vorliegenden Fall nicht
rechtswidrig gewesen wäre. Auf die tatsächliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kommt
es hierbei nicht an, wenn sie nur ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte. Auch der angestrebte
Zweck, nämlich die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, war nicht zu beanstanden. Ein solches ist
jedenfalls dann nicht verboten, wenn der Erklärungsempfänger - wie vorliegend - vom Bestehen einer
Schuld ausgehen durfte (vgl. BAG, NJW 1991, 2059 (2061)). Damit bedarf es keiner Befassung mit der
Frage, ob die von der Berufung beanstandete Parteivernehmung der Beklagten hätte erfolgen müssen.
2.
Soweit die Berufung auf eine arglistige Täuschung durch die Beklagte abstellt, weil die
Haftpflichtversicherung der Beklagten auch ohne konstitutives Anerkenntnis hätte leisten müssen, kann
dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, wonach er im Gespräch am
21.03.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass man das Schuldanerkenntnis an die
Vertrauensschadensversicherung abtreten müsse und diese dann gegebenenfalls Rechte geltend mache
werde, nicht in zivilprozessual gehöriger Weise entgegengetreten. Unwidersprochen blieb vom Kläger
nämlich, dass es sich bei der abgeschlossenen Vertrauensschadensversicherung nicht um eine
Haftpflichtversicherung handelt. Insofern geht sein Vortrag, die Haftpflichtversicherung der Beklagten hätte
auch ohne konstitutives Schuldanerkenntnis bei Vorlage der Voraussetzungen zahlen müssen, an der
Sache vorbei.
3.
Unter den vom Kläger angeführten Aspekten ist das Schuldanerkenntnis auch nicht sittenwidrig.
Zutreffend ist zwar, dass ein Schuldanerkenntnis nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss,
insbesondere nach Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäft sittenwidrig sein kann (vgl. BAG,
Urteil vom 22.10.1998 - 8 AZR 457/97). Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger
zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen würde.
Im vorliegenden Fall sind die Schadenspositionen, an denen der Kläger in zurechenbarer Weise
mitgewirkt hat, ausdrücklich in das konstitutive Schuldanerkenntnis aufgenommen worden. Hieran ändert
die mittlerweile erhebliche Reduzierung des eingetretenen Schadens nichts. Eine verwerfliche Gesinnung
des Arbeitgebers kann nicht erkannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.09.1984 - 3 AZR 184/82).
Maßgeblich bleibt, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Schuldanerkenntnisses
eingeschätzt haben. Die von der Beklagten angeführten und in das Schuldanerkenntnis aufgenommenen
Schadenspositionen sind im Einzelnen vom Kläger während des Verfahrens auch nicht zivilprozessual
ausreichend bestritten worden. Eine Haftungsbegrenzung, wie sie die Berufung sieht - Begrenzung auf
ein Jahresgehalt -, gibt es nach dem derzeit geltenden Recht nicht. Sie wird allenfalls diskutiert (vgl. z. B.
Art. 1, § 99 Abs. 2 des vom Land Brandenburg eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung
des Arbeitsrechts, BR-Drucksache, 671/96; BAG-Urteil vom 23.01.1997 - 8 AZR 893/95).
II.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG
keine Notwendigkeit.