Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2010

LArbG Mainz: joint venture, treu und glauben, kaufmännischer angestellter, arbeitsgericht, rückkehrrecht, unternehmen, zusage, juristische person, arbeitsbedingungen, betriebsrat

LAG
Mainz
30.11.2010
1 Sa 381/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge
Ausgründung einer Tochtergesellschaft
Aktenzeichen:
1 Sa 381/10
8 Ca 2929/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 30.11.2010
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 - 8 Ca
2929/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des
Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischen Angestellten zu den letzten
Gehaltsbezügen bei der C. D GmbH anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage
abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1.
Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen
anzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.03.1980 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung
zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C.
Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger Betriebsratsvorsitzender des bei der C. D. GmbH
bestehenden Betriebsrates und erhielt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.300,00 Euro.
Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts C-Stadt über das Vermögen der C. D. GmbH
das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung
seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009
zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und machte gegenüber der Beklagten
am 16.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei
ihr geltend.
Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und
Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S.
AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über
die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen
Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte –auf eine entsprechende Forderung des
Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer
abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches
Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden
Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.
Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen
Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In
diesem Schreiben hieß es u.a.:
„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes
mitteilen:
der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am
01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist
sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft
Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.
für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird
Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses
Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die
dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge
bei der neuen Gesellschaft."
Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für
in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.
Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum
Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in
Ziffer 15 folgende Regelung:
„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein
Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb
der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden
Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem
Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf de Namen „C.“. Deshalb sprach die
Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der
Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der
Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte
und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:
„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen
abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die
`Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.
Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine
Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“
Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen
war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.
In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C.
Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in
mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen
von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme
GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH
in C. D. GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH
verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte die Bezeichnung C. D. GmbH. Zum
01.03.2005 gründete die C. D. GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer
eigenständigen GmbH und Co. KG.
Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der
Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche
Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C.
Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die
mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte
das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.
Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn
W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W.,
die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. D. GmbH
zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom
04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin
antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:
„Sehr geehrter Herr W.,
mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der
C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH in Kenntnis gesetzt.
Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse
kraft Gesetzes auf die C. D. H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture
Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig
bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben.
Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.
…“
Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem
Schreiben vom 12.12.2003 mit:
„Sehr geehrter Herr …,
auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten
Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu
unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:
Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture
Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem
Verschmelzungsvorhaben unberührt.“
Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die
Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des
Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem
Schreiben vom 10.02.2005 mit:
„Sehr geehrter Herr …
auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. W. GmbH &
Co. KG folgendes mitteilen:
Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa
begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. W. GmbH & Co. KG
über.
Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. W.
GmbH & Co. KG wieder auf die C. D. GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der
Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht C-Stadt unter dem Az. 8 Ca 513/09 erhoben. Der Betrieb
der C. D. GmbH ist mittlerweile stillgelegt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 enthalte ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf
Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 16.10.2009 angenommen habe. Zumindest habe er
aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut
von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der
Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen
nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall
unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde
liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert
worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Dem Wortlaut der
Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei zu entnehmen, dass die Beklagte die
Rückkehrzusage nicht auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Ob überhaupt
freie Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden seien, sei unerheblich, da dies nicht
Anspruchsvoraussetzung sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01. Februar 2010
als kaufmännischer Angestellter zu den bei der Beklagten üblichen vertraglichen Bedingungen und den
letzen Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein
rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der
betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende
Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Ziffer 15
der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen
dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie
Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den
gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in
Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich
nicht mehr bei der C. D. GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handle treuwidrig, wenn er ein
Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung
des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit
für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet
gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar.
Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur
gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme.
Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen
zusätzlichen Rechte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.06.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner
zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. D. GmbH. Dieser Anspruch ergebe sich aus der
Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen
müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur
während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten.
Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den
Jahren 1999, 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die
der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich
die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen,
dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.
Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22.07.2010 eingegangenen Schriftsatz hat die
Beklagte gegen das ihr am 01.07.2010 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel -
nach entsprechender Verlängerung - mit einem am 24.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages bejaht.
Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten
Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den
Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte
Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der
neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus
Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH
nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen
Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her
keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des
Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe
das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher
verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor,
aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der
Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die
Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw.
ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der
Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in
den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von
seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch mache
und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das
Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise
begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend hat das
Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein
Arbeitsverhältnis zu begründen.
1.
Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag bestimmt genug i. S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten
weiterbeschäftigt werden will in seinen Antrag mit aufgenommen, zumal er noch ausdrücklich ein Datum
angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem
Antrag den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils
gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und
BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss
eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der
Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe
einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.
2
allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen,
weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass
sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit
Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat
aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C.
Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. D. H. GmbH 2004 als
eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das
gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen
Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen
bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. D. GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen
nicht.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die
Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des
Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den
Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. §
151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für
eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten
entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen, rechtlichen Äußerungen oder
einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein
schon angesichts ihres Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen,
Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer
Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung
aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).
Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157,
242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren
Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des
Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch
auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um
festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände
berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung
oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39,
271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher
nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus
seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.
Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der
Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der
übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter
der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine
Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im
Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich
selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den
betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von
dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte
der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der
Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der
bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. D. H. GmbH zu verschmelzen. Die
Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach
Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen.
Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-
Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine
kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte
unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines u.a:
"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."
Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom
12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat
dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum
01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem
Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.
Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar,
dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung
aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-
Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat.
Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere
Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille
der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen
Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003
genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.
aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst
worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung
neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom
04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der
von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als
Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen
übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf
einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen
Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur
von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene
Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "C. Informationssysteme GmbH". Zunächst
hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen.
Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures
noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den
Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren
Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft"
gebraucht.
bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der
die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.
Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie
Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie
über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle
materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA
1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des
Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen
Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.
Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass
eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit
der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05,
NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 nicht gegeben.
Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen
ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den
dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind
insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt
der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).
Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung
nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies
ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese
Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu
entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne
das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15
der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den
im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen
bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres
bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses
Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.
Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem
Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die
streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass
die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme
GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner
M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich
befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige
Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen
"neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten
- anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990-
nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die
überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der
Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG
geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die
übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen
beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die
Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige
Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar
hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen
zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C.
Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer
Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden
Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung,
die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der
Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten
Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen
Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die
übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre
1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl
und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das
Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht
deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im
Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine
Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft
vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der
großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine
solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich
nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer –was
eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich
festgelegt haben.
Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.
cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den
Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom
01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.
Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur
eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In
dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem
Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung
vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten
vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der
Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch
das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene
Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr
auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das
Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der
Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der
Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C.
Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der
Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit
gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was
unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung
hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt.
Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.
Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis
gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben -
was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis
auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die
Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA
1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die
Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur
für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses.
dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an
die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen
Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. W. GmbH & Co. KG
nicht beseitigt, weil die Beklagte insoweit dem Kläger eine weitere einschlägig ausdehnende Zusage
erteilt hat.
Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. D. GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die
Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005 erneut:
"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa
begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“
Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. D. GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der
beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger
Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der
Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.
Die Beklagte hatte deshalb an die C. D. GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:
„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in
jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem
Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des
Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen
folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein
entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“
Auch die mit der Formulierung vom 12.12.2003 inhaltlich identische Erklärung der Beklagten vom
10.02.2005 ist unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des
vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. D. GmbH dahingehend
auszulegen, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch
für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. W. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für
dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich
des Betriebsübergangs auf die C. W. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. D. GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des
Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom
12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier
diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.
Zwar erfolgte nach der Rückverschmelzung der C. W. GmbH & Co. KG mit der C. D. GmbH ein erneuter
Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer
entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen
Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch nicht zum Untergang des
Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. D. GmbH
in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die
Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese
Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur
Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die
Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der
Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues
Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.
c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete
Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das
Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als
kaufmännischer Angestellter zu den bei der Beklagten üblichen vertraglichen Bedingungen und den
letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers
hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese
Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme
allenfalls das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht.
Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des
Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen
Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der "C.
Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere
Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die
bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den
Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.
Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den
Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die
die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine
Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der
Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte
Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die
Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die
Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines kaufmännischen Angestellten zu beschäftigen
haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als
kaufmännischer Angestellter entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender
Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23
Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die
Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für
den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es
den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob
zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um
Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines
Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.
d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der
Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das
Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte
dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz
mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann
üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte
Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.
e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, das Schicksal des vom Kläger gegen den Insolvenzverwalter
angestrebten Kündigungsschutzverfahrens. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. D. GmbH den
Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die
Massenunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett
geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem
letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger diese
überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien
zuzulassen.