Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2007

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LAG
Mainz
20.06.2007
3 Ta 136/07
Zwangsvollstreckung aus Vergleich
Aktenzeichen:
3 Ta 136/07
7 Ca 2855/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 20.06.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 10.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,-- EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs vom 21.09.2006 (Bl. 190 d.A.) einigten sich die
Parteien in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 7 Ca 2855/05 - u.a. dahingehend,
dass ihr Arbeitsverhältnis am 30.06.2006 geendet hat und
dass sich die Beklagte (Schuldnerin) verpflichtete, den Lohn des Klägers (Gläubigers) "bis zur
Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen, sofern der Kläger bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war".
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.01.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des
Gläubigers vom 23.11.2006 auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zurück.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil
des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 292 ff. d.A.).
Gegen den am 30.04.2007 zugestellten Beschluss vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - legt der Gläubiger mit
dem Schriftsatz vom 10.05.2007 am 10.05.2007
sofortige Beschwerde
den Beschluss vom 16.04.2007 aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin kostenpflichtig
zurückzuweisen.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des
Gläubigers vom 10.05.2007 (Bl. 301 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dort führt der Gläubiger u.a. aus,
dass sein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zulässig und begründet gewesen sei; deswegen habe er
nicht zurückgewiesen werden dürfen. Dann wörtlich:
"Hilfsweise wird hiermit die Erledigung erklärt".
Mit dem Beschluss vom 14.05.2007 - 7 Ca 2855/05 - (Bl. 307 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 16.05.2007 die Beschwerde dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend nicht aus § 567
Abs. 2 ZPO. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Beschwerde gegen "Entscheidungen über Kosten" nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt. (Auch) erwähnt der
Gläubiger auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 08.03.2007 (Bl. 284 d.A.), dass es um lediglich 57,51 EUR
Kosten gehe. Gleichwohl handelt es sich bei dem Beschluss vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - nicht nur
um eine "Entscheidung über Kosten" im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Freilich hat das Arbeitsgericht dort
auch über Kosten entschieden. Darauf beschränkt sich die arbeitsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht.
Vielmehr wurde dort auch der Zwangsmittelantrag des Gläubigers, den dieser bis zuletzt nicht
zurückgenommen hat, zurückgewiesen. Damit liegt eine Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO
nicht vor. Dementsprechend rügt der Gläubiger zu Beginn der Beschwerdebegründung (dort S. 1 - unten -)
ausdrücklich, dass sein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes "… nicht zurückgewiesen werden"
durfte.
Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
zurückgewiesen.
a)
als Vollstreckungstitel in Betracht. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung hieraus und die
Verhängung von Zwangsmitteln ist jedoch ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die
Verpflichtung der Schuldnerin müsste dort hinreichend bestimmt tituliert sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
analog). Daran fehlt es vorliegend. Soweit es um die nach dem Vollstreckungsbegehren des Gläubigers
geschuldete Handlung der Schuldnerin geht, besteht diese gemäß Antrag vom 23.11.2006 in der
"Vornahme der Abrechnung des Lohnes des Gläubigers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses".
Die vergleichsweise eingegangene Verpflichtung der Schuldnerin bezieht sich gemäß Ziffer 2. des
Vergleiches vom 21.09.2006 - 7 Ca 2855/05 - darauf, insoweit "den Lohn des Klägers … ordnungsgemäß
abzurechnen…". Die (anwaltlich vertretenen) Parteien haben es jedoch unterlassen klarzustellen, was sie
inhaltlich unter einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung verstanden haben. Es ist anerkanntes Recht, dass
die Frage, was eine ordnungsgemäße Abrechnung meint, im Erkenntnisverfahren bzw. im Wortlaut des
Vergleiches selbst klarzustellen ist (vgl. LAG Düsseldorf v. 21.07.2003 - 16 (18) Ta 106/02 -; LAG
Rheinland-Pfalz v. 24.03.2006 - 5 Ta 26/06 -; ähnlich BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 395/99 -). Die in Ziffer 2.
getroffene Regelung des Vergleichs lässt nicht erkennen, welche inhaltlichen Kriterien an die
ordnungsgemäße Abrechnung gestellt werden sollten. Der Festlegung dieser Kriterien bedarf es in Fällen
der vorliegenden Art schon deswegen, weil es anerkanntermaßen durchaus unterschiedliche Arten von
Abrechnungen gibt.
Darauf, dass der Vergleich vom 21.09.2006 - 7 Ca 2855/05 - hinsichtlich der Vornahme einer
ordnungsgemäßen Abrechnung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, hat die Schuldnerin bereits im
Schriftsatz vom 12.01.2007 (dort S. 2 unter Ziffer 1.) hingewiesen.
b)
des Beschlusses vom 16.04.2007 - 7 Ca 2855/05 - tragend abgestellt hat, die Zurückweisung des
Zwangsmittelantrages. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts macht sich die
Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Nachdem die
Schuldnerin dem Gläubiger unstreitig im Januar 2007 die Abrechnung vom 10.01.2007 (Bl. 273 d.A.:
"Nachberechnung 06/2006") erteilt hat, muss die Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln unterbleiben.
Soweit es um die Notwendigkeit der Verhängung bzw. Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln geht, hat das
Arbeitsgericht vollkommen zu Recht auf den Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses vom 16.04.2007 -
7 Ca 2855/05 - abgestellt. Keineswegs hatte das Arbeitsgericht zu prüfen, ob der Zwangsmittelantrag vom
23.11.2006 ursprünglich begründet gewesen ist. Auf diesen Zeitpunkt wäre nur bei einer
ordnungsgemäßen Erledigterklärung abzustellen gewesen. Eine ordnungsgemäße Erledigterklärung hat
der Gläubiger jedoch nicht abgegeben. Freilich hat er im Schriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 274 f. d.A.) die
Frage aufgeworfen, ob eine Erledigungserklärung in Betracht käme. Nach näherer Maßgabe seiner
weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 05.02.2007 - denen die Beschwerdekammer nicht folgt - hält
der Kläger diese Vorgehensweise (Erledigungserklärung) allerdings doch nicht für angebracht. Zwar hat
der Gläubiger in der Beschwerdeschrift vom 10.05.2007 nunmehr hilfsweise die Erledigung erklärt. Nach
zutreffender Ansicht kann jedoch die Feststellung der Erledigung nicht hilfsweise beantragt werden
(grundlegend: BGH v. 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 -; Musielak/Wolst 5. Auflage ZPO § 91a Rz 31;
Zöller/Vollkommer 25. Auflage ZPO § 91a Rz 35 S. 367).
3.
tragen.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.