Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2007

LArbG Mainz: begründung der kündigung, überwiegendes interesse, ordentliche kündigung, schutzwürdiges interesse, abfindung, arbeitsgericht, unternehmer, rechtfertigung, produktion, auflösung

LAG
Mainz
15.08.2007
8 Sa 293/07
Kündigung infolge Auftragsrückgang und Personalreduzierung.
Aktenzeichen:
8 Sa 293/07
2 Ca 1137/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 15.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.03.2007, Az: 2 Ca
1137/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der am 18.07.1970 geborene Kläger war seit dem 01.09.2001 bei der Beklagten als technischer
Angestellter beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der
Auszubildenden.
Mit Schreiben vom 27.04.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2006.
Eine weitere ordentliche Kündigung erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 03.05.2006 zum
30.06.2006. In beiden Schreiben verweist die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf die
"momentane Auftragslage".
Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 18.05.2006 beim Arbeitsgericht eingereichte
Klage.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Kündigungen seien in Ermangelung eines
Kündigungsgrundes sozial ungerechtfertigt. Ein Rückgang des Arbeitsvolumens bzw. der Arbeitsmenge
sei in dem ihm obliegenden Aufgabenbereich nicht eingetreten. Darüber hinaus sei die von der Beklagten
getroffene Sozialauswahl fehlerhaft.
Der Kläger hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die
Kündigung vom 27.04.2006 zum 31.05.2006 noch durch die Kündigung vom 03.05.2006 zum 30.06.2006
aufgelöst wurde,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Technischer Angestellter weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, um kostendeckend arbeiten zu können,
benötige sie - bei Weiterbeschäftigung aller der bei ihr bei Kündigungsausspruch tätigen 65 Arbeitnehmer
- ein Jahresauftragsvolumen von 8 bis 9 Millionen Euro. Während der Umsatz im Jahr 2004 ca. 7 Millionen
Euro und im Jahr 2005 ca. 7,1 Millionen Euro betragen habe, belaufe sich der zu erwartende Umsatz für
das Jahr 2006 hingegen unter Zugrundelegung des aktuellen und des zu erwartenden Auftragsbestandes
auf lediglich insgesamt 2,25 Millionen Euro. Aufgrund dieser Auftragslage sei die Entlassung von
insgesamt 26 Arbeitnehmern erforderlich gewesen. Dies beträfe auch die Abteilung Kalkulation, in
welcher der Kläger gearbeitet habe. In dieser Abteilung sei die Anzahl der Beschäftigten von bislang drei
auf nunmehr zwei Angestellte reduziert worden. Eine Weiterbeschäftigung von insgesamt drei
Kalkulatoren sei aufgrund der Auftragslage ausgeschlossen. Eine anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestehe nicht. Die getroffene Sozialauswahl sei nicht zu
beanstanden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2007 in vollem Umfang stattgegeben. Zur
Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 83 bis
87 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.05.2007 Berufung eingelegt und
diese am 11.06.2007 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, den streitbefangenen Kündigungen läge eine
unternehmerische Entscheidung zugrunde, die weder unsachlich noch willkürlich sei. Das Objektgeschäft
Bau Natursteinfassadenverkleidung, welches den größten Teil ihres Geschäftes ausmache und von
welchem das Unternehmen auch umsatzmäßig im Wesentlichen getragen werde, sei überraschend zum
Ende des Jahres 2005 völlig eingebrochen. Unter Berücksichtigung des Auftragsbestandes zum Zeitpunkt
des Kündigungsausspruchs sei für das Jahr 2005 lediglich ein Auftragsvolumen von insgesamt 2,25
Millionen Euro zu erwarten gewesen. Hiervon seien bis zum 26.05.2006 nur 407.000 Euro tatsächlich
erwirtschaftet worden. Dem gegenüber habe sich der Umsatz im Jahr 2004 noch auf ca. 7 Millionen Euro
und im Jahr 2005 auf ca. 7,1 Millionen Euro belaufen. Dies zeige, dass der Umsatz im Jahr 2006 um 70 %
zurückgegangen sei. Um bei einer Beschäftigung von insgesamt 65 Mitarbeitern insgesamt noch
kostendeckend und gewinnbringend arbeiten können, werde ein Jahresauftragsvolumen von ca. 8
Millionen Euro jährlich effektiv benötigt. Sie - die Beklagte - habe im Jahr 2006 daher vor der Situation
gestanden, dass aufgrund des Auftragsbestandes bei einer Weiterbeschäftigung von 65 Arbeitnehmern
ein Verlust in Höhe von ca. 5 Millionen Euro für das betreffende Jahr zu erwarten gewesen sei. Im Jahr
2004 habe man insgesamt 24 Großaufträge und im Jahr 2005 26 Großaufträge bearbeitet. Im Jahr 2006
habe man hingegen lediglich 4 Großaufträge erhalten. Es sei deutlich geworden, dass die nunmehr
wesentlich geringere Zahl an Großaufträgen auch durch eine geringere Anzahl von Mitarbeitern und zwar
in allen Abteilungen des Unternehmens und in allen Werken bearbeitet werden könne. Es sei
offensichtlich, dass zur Bearbeitung von vier Großaufträgen weniger Mitarbeiter erforderlich seien als zur
Bearbeitung von 24 oder 26 Großaufträgen. Der zu erwartende Verlust von ca. 5 Millionen Euro sei nicht
hinnehmbar gewesen, so dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, ihren
Personalbestand an die Auftrags- und Umsatzsituation anzupassen und in Umsetzung dieser
Entscheidung insgesamt 26 Arbeitnehmer zu entlassen. Deshalb sei von den drei in der Abteilung
Kalkulation tätigen Kalkulatoren einem Arbeitnehmer, nämlich dem Kläger, gekündigt worden. Im
gesamten Unternehmen sei der Personalbestand dem Arbeitskräftebedarf angepasst worden. Dies sei die
einzig mögliche unternehmerische Entscheidung gewesen, mit dem einem drohenden Verlust von mehr
als 5 Millionen Euro im Jahr 2006 überhaupt habe entgegen gewirkt werden können. Der rückläufige
Auftragsbestand bedinge, dass selbstverständlich dort, wo die Auftragsbearbeitung beginne, nämlich in
der Kalkulation, Arbeitsplätze entfielen. Zwangsläufig sei daher auch in der Abteilung Kalkulation ein
Personalabbau vorzunehmen gewesen. Der Auftragsbestand könne von den beiden verbleibenden
Kalkulatoren hinreichend abgedeckt werden. Einsatzmöglichkeiten des Klägers in anderen Bereichen
seien nicht gegeben. Auch sei die getroffene Sozialauswahl korrekt. Eine Weiterbeschäftigung des
Klägers sei ihr unzumutbar, da weder ein konkreter Bedarf noch überhaupt eine
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestehe. Es werde daher (hilfsweise) die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Die nunmehr bestehende Ungewissheit
über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Berufung und den Auflösungsantrag
entspreche derjenigen, die vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bestanden habe und begründe
daher ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers, so dass auch eine vorläufige
Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr in Betracht komme.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.03.2007, Az: 2 Ca 1137/06, abzuändern und die Klage
abzuweisen,
2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, gemäß § 9 KSchG aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, das von der
Beklagten vorgetragene Zahlenmaterial bezüglich Umsatzrückgang, Zahl der Großaufträge und
drohendem Verlust, welches nach wie vor mit Nichtwissen bestritten werde, belege nicht ansatzweise,
dass sich die Arbeitsmenge im Bereich der Kalkulation verändert habe. Wie bereits erstinstanzlich
vorgetragen, seien in der Kalkulationsabteilung allein bis Mai 2006 eine Vielzahl von Aufträgen mit einem
Auftragsvolumen von über 3 Millionen Euro kalkuliert und angeboten worden. Mit einem Rückgang der
tatsächlich erhaltenen Aufträge müsse nicht zwangsläufig auch eine Arbeitsmengenreduzierung im
Bereich der Kalkulation einhergehen. Vielmehr sei es so, dass in Zeiten schwacher Konjunktur mehr
Angebote zu erstellen und daher auch zu kalkulieren seien, um weitere Aufträge zu erhalten. Die
unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, sie benötige in der Abteilung Kalkulation nur noch zwei
Mitarbeiter, werde daher bestritten.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den
Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage zu Recht stattgegeben. Auch der von der Beklagten im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte
Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, erweist sich als unbegründet.
II.
1.
streitbefangenen ordentlichen Kündigungen aufgelöst worden. Beide Kündigungen sind vielmehr gemäß
§ 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da sie nicht durch Gründe der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt
sind.
Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus
innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen,
Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B.
Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. In der Regel entsteht das inner- oder außerbetrieblich
veranlasste Erfordernis für eine Kündigung i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG nicht unmittelbar und allein durch
bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Auftragsrückgang usw.), sondern aufgrund einer durch
wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers
(unternehmerische Entscheidung). Diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches
Erfordernis i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten
Arbeitnehmers auswirkt (BAG v. 18.10.2006 - 2 AZR 676/05 - NZA 2007, 798 ff., m.w.N.). Ist eine derartige
unternehmerische Entscheidung getroffen worden, so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder
ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich ist (BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 -, AP Nr. 101 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die beiden streitbefangenen Kündigungen nicht
durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind.
Die Beklagte macht zur Begründung der Kündigungen geltend, sie habe die unternehmerische
Entscheidung getroffen, ihren Personalbestand an die Auftrags- und Umsatzsituation anzupassen. Es
erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte damit überhaupt hinreichend konkret dargelegt hat, wann
genau diese Entscheidung und durch wen (Beschluss der beiden Geschäftsführer?) getroffen worden sein
soll. Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, die von ihr behauptete
Unternehmerentscheidung sei zeitlich und hinsichtlich der sie beschließenden Person (bzw. Personen)
hinreichend konkretisiert, so kann die soziale Rechtfertigung der Kündigungen nicht bejaht werden. Die
Beklagte hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass infolge bzw. in Umsetzung dieser Entscheidung
das Beschäftigungsbedürfnis für zumindest einen Arbeitnehmer im Arbeitsbereich des Klägers, nämlich in
der Abteilung Kalkulation, entfallen ist. Zwar war - unter Zugrundelegung des von der Beklagten
vorgetragenen Zahlenmaterials - ein zugegebenermaßen drastischer Auftrags- bzw. Umsatzrückgang für
das Jahr 2006 zu erwarten. Diesbezüglich erscheint jedoch bereits fraglich, ob dieser Rückgang bereits in
dem für die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei
Kündigungsausspruch, prognostiziert werden konnte. Die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung über
"laufende/anstehende Bauvorhaben" (Bl. 29 bis 34 d. A.) gibt den Stand vom 26.05.2006 wieder, bezieht
sich also auf einen Zeitpunkt nach Kündigungsausspruch. Darüber hinaus ist nicht hinreichend deutlich
bzw. erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Prognose der Beklagten hinsichtlich der für das
Jahr 2006 noch zu erwartenden Aufträge beruht. Aber auch dann, wenn man die von der Beklagten
behauptete Umsatzprognose als zutreffend und bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs für
gegeben erachtet, so führt die unternehmerische Entscheidung, den Personalbestand an den erwarteten
Auftragseingang anzupassen, für sich genommen noch nicht zu einem Arbeitskräfteüberhang in der
Abteilung Kalkulation. Der Auftrags- bzw. Umsatzrückgang besagt allein noch nichts darüber, ob und
insbesondere in welchem Umfang sich der Arbeitsanfall in der betreffenden Abteilung verringert hat und
ob dadurch ein Arbeitsplatz entfallen ist oder zumindest nicht mehr voll ausgelastet ist. Der Kläger hat
diesbezüglich geltend gemacht, dass seine Abteilung nicht nur mit bereits erteilten Aufträgen, sondern
auch mit der Erstellung bzw. Kalkulation von Angeboten befasst ist. Diesem Vorbringen ist die hinsichtlich
der Auswirkungen des Umsatzrückgangs bzw. der Unternehmerentscheidung auf die in der Abteilung
Kalkulation entfallende Arbeitsmenge darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht entgegen getreten.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Auftragsrückgang bedinge zwangsläufig die Reduzierung der
Arbeitsmenge in der Kalkulation, welche (nunmehr) von den verbleibenden zwei Mitarbeitern "hinreichend
abgedeckt" werden könne, so erweist sich dieses pauschale Vorbringen als unsubstantiiert. Aus dem
Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht ableiten, wie sich der Umsatzrückgang auf den Arbeitsanfall in
ihrem Betrieb insgesamt und insbesondere in der Kalkulationsabteilung auswirkt. Demgemäß kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmerentscheidung, den Personalbestand dem
Auftragsvolumen anzupassen, zu einem Überhang an Arbeitskräften in der betreffenden Abteilung führt,
was jedoch für die Bejahung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG
erforderlich wäre.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre unternehmerische Entscheidung, den
Personalbestand um insgesamt 26 Mitarbeiter zu reduzieren und dabei auch einen Arbeitsplatz in der
Abteilung Kalkulation abzubauen, führe - unabhängig von den konkreten Auswirkungen des
Auftragsrückganges - zu einem Wegfall des Bedürfnisses, den Kläger zu beschäftigen. Zwar trifft es zu,
dass es zu der dem Unternehmer obliegenden Organisation und Gestaltung des Betriebes gehört, die
Stärke der Belegschaft festzulegen, so dass eine Unternehmerentscheidung auch darin liegt, künftig auf
Dauer mit weniger Personal zu arbeiten. Sind jedoch die Unternehmerentscheidung und der
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich, so kann die Vermutung, die
Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen. In diesen
Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im
Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, d. h. es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten
Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben und
wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden
können. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess konkrete Angaben dazu machen, wie sich
die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein
konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht (BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 -, AP Nr. 101 zu § 1 KSchG
1969 Betriebsbedingte Kündigung). Im Streitfall hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht
ausreichend dargetan, ob und in welchem Umfang sich der behauptete Auftrags- bzw. Umsatzrückgang
im Arbeitsbereich des Klägers auswirkt. Die Kündigungen sind daher nicht bereits infolge der mit dem
Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleichen Entscheidung, Personal zu reduzieren, durch
dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und daher sozial gerechtfertigt.
2.
begründet.
Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt gemäß § 9 Abs. 1
Satz 2 KSchG voraus, dass Gründe vorliegen, die einer den Betriebzwecken dienlichen weiteren
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diesbezüglich kommen
Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die
Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm
gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern und dem Unternehmer betreffen.
Umstände dieser Art sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Wirtschaftliche Schwierigkeiten
und andere betrieblichen Gegebenheiten (wie von der Beklagten geltend gemacht), die keinen Bezug zur
Person oder zum Verhalten des Arbeitnehmers haben, reichen als Auflösungsgrund nicht aus (vgl. Kiel, in:
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 9 KSchG, Rz. 23, m.w.N.).
3.
Da der Kläger mit seinem Kündigungsantrag obsiegt und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein
überwiegendes Interesse der Beklagten begründen, ihn nicht weiter zu beschäftigen, hat er einen
Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits (BAG GS v. 27.02.1985, EzA, § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).
III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genanten Kriterien keine
Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.