Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2010

LArbG Mainz: stadt, fachhochschule, professur, betriebswirtschaft, arbeitsgericht, sozialmedizin, diplom, prävention, gesundheit, unterlassen

LAG
Mainz
24.02.2010
8 Sa 468/09
Konkurrentenklage
Aktenzeichen:
8 Sa 468/09
10 Ca 25/09
ArbG Mainz
Urteil vom 24.02.2010
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009, Az.: 10 Ca
25/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer Professorenstelle im
Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt. Die betreffende Stelle wurde am
24.05.2007 wie folgt ausgeschrieben:
"Im Fachbereich Betriebswirtschaft I (Management und Controlling) ist folgende Stelle zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen:
½ Professur
für das Lehrgebiet Medizinmanagement
Bes.-Gruppe W 2 (BBesG)
Die Stelle ist befristet für die Dauer von 4 Jahren zu besetzen.
Die/der Stelleninhaber/in wird im Studiengang Gesundheitsökonomie im Praxisverbund GiP eingesetzt.
Für diese Stelle wünschen wir uns eine Führungskraft, die in dem Lehrgebiet "Medizinmanagement" tätig
wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer
Prozesse vermittelt. Wir möchten mit dieser Ausschreibung Personen ansprechen, die im
niedergelassenen oder stationären Bereich als Humanmediziner/in tätig sind und gleichzeitig an einer
Lehr- und Forschungstätigkeit an unserer Fachhochschule interessiert sind. Dabei sollte ein besonderes
Interesse für die Weiterentwicklung des o. g. Studienganges bestehen. Insofern ist eine Mitarbeit in der
Hochschulselbstverwaltung ausdrücklich gewünscht.
Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule
oder einer dieser vergleichbaren Hochschule.
2. Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder
entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird.
3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion
nachgewiesen wird.
4. Darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens 5-jährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der
mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt sein müssen.
……."
Mit Schreiben vom 29.11.2007 unterrichtete die Fachhochschule W-Stadt das beklagte Land vom Inhalt
eines auf die betreffende Stelle bezogenen Besetzungsvorschlages, wonach der Berufungsausschuss auf
Listenplatz 1 die Nebenintervenientin und auf Listenplatz 2 den Kläger gesetzt hatte.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (Az: 10 Ga 8/08) wurde dem beklagten Land im Wege
einer Einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens mit der Nebeninter-venientin zu besetzen. Die gegen dieses Urteil vom beklagten
Land eingelegte Berufung (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 8 SaGa 5/08) blieb erfolglos. Im
Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz, Az: 10 Ca 641/08) schlossen die Parteien am 10.09.2008
einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, die Bewerbung des Klägers unter
Berücksichtigung der im Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteile erneut zu bescheiden.
Mit Schreiben des beklagten Landes vom 22.12.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Präsident der
Fachhochschule W-Stadt erneut einen Besetzungsvorschlag vorgelegt habe, auf dessen Grundlage
jedoch wiederum die Entscheidung getroffen worden sei, der Nebenintervenientin die Stelle zu
übertragen. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Einstweiligen Verfügungsverfahren ist dem
beklagten Land mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009 (Az: 10 Ga 1/09) aufgegeben
worden, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu unterlassen,
die Stelle mit der Nebenintervenientin zu besetzen. Ihr gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die
Nebenintervenientin zurückgenommen.
Im vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren begehrt der Kläger vom beklagten Land die Übertragung der
Professorenstelle, hilfsweise eine erneute Bescheidung seiner Bewerbung.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Landes beigetreten.
Der Kläger hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das
Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit
Frau Prof. Dr. med. A. zu besetzen,
2. das beklagte Land zu verurteilen, die auf vier Jahre befristete W 2-Professur für das Lehrgebiet
"Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit dem Kläger
zu besetzen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers für die auf vier Jahre befristete W 2-
Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der
Fachhochschule W-Stadt erneut zu bescheiden.
Das beklagte Land und die Nebenintervenientin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009 (Bl. 129 bis 136 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bereits deshalb weder einen Anspruch auf
Übertragung der betreffenden Stelle noch auf Neubescheidung seiner Bewerbung, weil er das in der
Ausschreibung genannte Kriterium "Kenntnisse in Public Health" nicht erfülle. Zur Darstellung der
erstinstanzlichen Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 10 bis 17 des Urteils des
Arbeitsgerichts (= Bl. 137 bis 133 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 08.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.20009 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 07.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
06.10.2009 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, soweit die Nebenintervenientin behaupte, er erfülle nicht das
Kriterium "Kenntnis in Public Health", so stehe dies in Widerspruch zum Vortrag des beklagten Landes,
welche seine Listenfähigkeit nicht bestritten habe. Der diesbezügliche Sachvortrag der
Nebenintervenientin könne daher gemäß § 67 ZPO nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hätte das
Arbeitsgericht dieses Vorbringen der Streithelferin auch als verspätet zurückweisen müssen. Entgegen
der Auffassung des Arbeitsgerichts erfülle er auch das gesamte Spektrum des geforderten Kriteriums
"Publik Health". Im Bachelor-Studiengang "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" (GiP) an der FH W-
Stadt werde das Fach "Public Health" in verschiedenen Veranstaltungen unterrichtet. Hier seien zum
einen das Pflichtfach "Sozialmedizin", zum anderen das Wahlpflichtfach "Public Health" zu nennen,
welches zwei Veranstaltungen enthalte: "Lebensverhältnisse und Gesundheit" und die von einem Juristen
gehaltene Veranstaltung "Gesundheitsrecht". Nur die beiden erstgenannten Veranstaltungen seien
Bestandteil der streitigen Stelle. Hinzu kämen zwar noch weitere Veranstaltungen, die jedoch nicht
Bestandteil der Stelle seien. Im Diplom-Studiengang seien die entsprechenden Bereiche dieses Fachs in
den Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und "Gesundheitsförderung, Prävention und
Rehabilita-tion" enthalten, wobei er - der Kläger - diese Veranstaltungen zwei Jahre lang mit Erfolg
unterrichtet habe. Durch einen einfachen Vergleich der vorgeschriebenen Vorlesungsinhalte des
Bachelor-Studiengangs mit den tatsächlich vom Kläger unterrichteten Inhalten in dem nun nicht mehr
angebotenen Diplom-Studiengang sei ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass er die Inhalte des Bachelor-
Studienganges in diesem Bereich voll umfänglich abdecke. Bei der Formulierung der
Modulbeschreibungen "Sozialmedizin" und "Public Health" habe er aktiv mitgearbeitet, d. h. die Inhalte
dieser Module seien von ihm selbst festgelegt und ausformuliert worden. Seine Vorlesungen im Diplom-
Studiengang enthielten die im Bachelor-Studiengang geforderten Inhalte nicht nur voll umfänglich, sie
gingen inhaltlich sogar darüber hinaus, wie sich aus seiner Vorlesungsgliederung an der FH W-Stadt
ergebe. Darüber hinaus unterrichte er die selben Inhalte auch an der Hochschule C-Stadt. Zusätzlich
verfüge er, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auch über vielfältige praktische Projekterfahrung im
Bereich "Public Health" Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich vorliegend nicht um die Besetzung einer
Professorenstelle an einer Universität, sondern um eine Fachhochschul-Professur handele. Ziel eines
Fachhochschulstudiums sei eine praxisorientierte Ausbildung mit der Vermittlung von
fächerübergreifenden allgemeinen und praxisorientierten Kenntnissen, nicht hingegen von Detailwissen.
Es sei auch weder notwendig, noch überhaupt vorstellbar, dass eine einzelne Person alle Einzelfächer
des interdisziplinären Faches "Public Health" abdecken könne. Die von der Nebenintervenientin
schriftsätzlich wiedergegebene Liste aller Einzelfächer sei noch nicht einmal vollständig. Zudem
behandele das Modul "Public Health" im Studiengang GiP nur wenige Inhalte des Faches. Im Übrigen
könne ohne Weiteres als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass er - der Kläger - die notwendigen
Kenntnisse, soweit diese nicht bereits infolge seines Medizinstudiums vorhanden seien, durch
Literaturstudium oder praktische Tätigkeit bzw. beides habe erwerben können. Im Gegensatz zur
Nebenintervenientin erfülle er sämtliche der in der Ausschreibung genannten Kriterien. Er sei daher der
einzige geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle, so dass diese mit ihm zu besetzen sei.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf
dessen Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2009 (Bl. 171 bis 185 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz
vom 01.02.2010 (Bl. 325 bis 332 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das
Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit
Frau Prof. Dr. med. A. zu besetzen,
2. die Beklagte wird verurteilt, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet
"Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit dem Kläger
zu besetzen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, die Bewerbung des Klägers für die auf vier Jahre befristete W2-Professur für
das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt
erneut zu bescheiden.
3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das beklagt Land und die Nebenintervenientin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom
14.12.2009 (Bl. 246 bis 248 d. A.), die Nebenintervenientin nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom
16.12.2009 (Bl. 262 bis 269 d. A.) und vom 17.02.2010 (Bl. 340 bis 345 d. A.,) auf die Bezug genommen
wird.
Entscheidungsgründe:
I.
somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt
dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe
wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich Anlass zu folgenden
Ergänzungen:
1.
Berücksichtigung seines Vorbringens, dass es sich insoweit um einen einheitlichen Antrag handelt, der
darauf gerichtet ist, das beklagte Land zu verurteilen, die in den Klageanträgen näher bezeichnete Stelle
mit ihm - dem Kläger - anstelle der Nebenintervenientin zu besetzen. Ein diesbezüglicher Anspruch steht
dem Kläger indessen nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus
unmittelbare Recht. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG
aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem
Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als
rechtwidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerber die einzig
rechtmäßige Entscheidung ist (BAG v. 21.01.2003 - 9 AZR 307/02 - AP Nr. 60 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m. w.
N.).
Die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle auf den Kläger stellt sich bereits deshalb nicht als einzig
mögliche rechtmäßige Auswahlentscheidung des beklagten Landes dar, weil der Kläger das in der
Ausschreibung der zu besetzenden Stelle vom 24.05.2007 festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt.
Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien
für die Auswahl der Bewerber fest, d. h. er bestimmt objektiv die Kriterien, die der Stelleninhaber erfüllen
muss. Das vom öffentlichen Arbeitgeber geforderte Bewerberprofil strukturiert den Bewerberkreis, indem
es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an die Stellenbewerber beschreibt.
Die Erstellung eines derartigen Anforderungsprofils ist demnach Ausdruck der Anwendung der in Art. 33
Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll ungeeignete Bewerber schon im
Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren
einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem
vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu
erbringenden Voraussetzungen her (BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 - AP Nr. 62 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Nach dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom 24.05.2007 richtete sich diese an "eine Führungskraft, die
in dem Lehrgebiet Medizinmanagement tätig wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public
Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse vermittelt." Durch diese Anforderungen
(Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse)
wurde der Kreis der Personen, die sich bewerben sollen, beschränkt, was auch im nachfolgenden
Auswahlverfahren dokumentiert ist. Sowohl in dem zur Nebenintervenientin erstellten Einzelgutachten von
Prof. V vom 26.10.2007 (Bl. 161 ff. der Besetzungsakte) als auch in der vergleichenden Würdigung von
Prof. U vom 28.10.2007 (Bl. 154 ff. der Besetzungsakte) und in der vergleichenden Würdigung von Prof. T
vom 15.12.2008 (Bl. 151 ff.der Besetzungsakte) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die
Nebenintervenientin aufgrund ihres Zusatzstudiums und ihrer Forschungstätigkeit für den Bereich Public
Health besonders geeignet ist.
Der Kläger hat (auch im Berufungsverfahren) nicht ausreichend dargetan, dass er das Kriterium
"Kenntnisse in Public Health" erfüllt.
Public Health wird definiert als "Wissenschaft und Praxis der Krankheitsverhütung, Lebensverlängerung
und Gesundheitsförderung durch organisierte, gemeindebezogenen Maßnahmen; ein interdisziplinäres
Gebiet, das sich mit Gesundheit und ihren Determinanten befasst" (vgl. Haisch, Weitkunat, Wildner,
Wörterbuch Public Health, 1999, S. 317). Nach Schwartz (in: Das Public-Health-Buch, 1988) handelt es
sich um die "Analyse, Bewertung und Organisation von Gesundheitsproblemen in der Bevölkerung und
ihrer Verhinderung beziehungsweise Bekämpfung mit angemessenen, wirksamen und ökonomisch
vertretbaren Mitteln". Nach der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung wiedergegebenen, weiteren
Definition ist es das Ziel von Public Health, durch gesellschaftlich organisierte Maßnahmen die
gesundheitliche Lage der Bevölkerung zu verbessern und die Lebenserwartung zu steigern. Wie der
Kläger weiter selbst vorträgt, werden die für den Studiengang "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund"
wichtigen Bereiche des Fachs Public Health im vergleichenden Gutachten von Prof. U (dort S. 3 = Bl. 156
der Besetzungsakte) wie folgt zusammengefasst: "Einfluss und Verbreitung von Krankheiten
(Epidemiologie), insbesondere von Volkskrankheiten; Einfluss der Lebensverhältnisse auf die
Gesundheit; gesundheitliche Situation unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen (v. a. älterer Menschen);
Prävention und Gesundheitsförderung; Versorgungsprozesse".
Ausgehend von diesen Definitionen bzw. Beschreibungen lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers
nicht ableiten, dass er das in der Ausschreibung geforderte Kriterium "Kenntnisse in Public Health" erfüllt.
Der Kläger beschränkt sich auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe die
betreffenden Kenntnisse nicht nur von seinem Medizinstudium erworben, sondern darüber hinaus im
Rahmen der von ihm in der Vergangenheit gehaltenen Vorlesungen auch bereits den Studierenden
vermittelt. So habe er im Diplom Studiengang die Bestandteile des Fachs Public Health in den
Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und "Gesundheitsförderung", Prävention und
Rehabilitation" zwei Jahre lang mit Erfolg unterrichtet.
Aus dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers ergibt sich indessen nicht, ob und wie er welche
konkreten Kenntnissen des interdisziplinären Fachs Public Health erworben hat. Auch wenn man davon
ausgeht, dass es zwischen dem Fach Public Health einerseits und den im Rahmen des Diplom
Studiengangs GiP vorgegebenen Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und
"Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation" zahlreiche Überschneidungen gibt, so folgt
hieraus noch nicht, in welchem Umfang die Kenntnisse des Klägers die gesamte Breite des Bereichs
Public Health abdecken. Zwar macht der Kläger diesbezüglich wohl zutreffend geltend, dass es unmöglich
sei, sämtliche Disziplinen vollständig zu beherrschen, die teilweise im Fach Public Health abgebildet
werden. Ausreichend aber erforderlich ist jedoch, dass derjenige, der Public Health lehrt, den
interdisziplinären Ausschnitt dieses Fachs mit seinem Wissen abdeckt, d. h. dass er Kenntnisse
derjenigen Teilbereiche der betreffenden Einzeldisziplinen vermitteln kann, die diesem Fach zuzuordnen
sind. Dass der Kläger über diese Qualifikation verfügt, ist weder substantiiert vorgetragen, noch ansonsten
ersichtlich.
Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt seiner Vorlesungsgliederung an der FH W-
Stadt verweisen. Aus den darin enthaltenen, in der Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen
stichwortartig aufgezählten Teilen der Vorlesung ergibt sich nicht, in welcher Tiefe bestimmte Bereiche
des Fachs Public Health vom Kläger unterrichtet wurden und daher auch nicht, über welche konkreten
Kenntnisse der Kläger diesbezüglich verfügt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, er
habe bei der Formulierung der Modulbeschreibungen "Sozialmedizin" und "Public Health" selbst aktiv
mitgearbeitet, d. h. Inhalt dieser Module selbst festgelegt und ausformuliert. Ebenso wenig wie aus den
vom Kläger vorgelegten Veranstaltungsbeschreibungen (Bl. 188 d. A.) ergibt sich aus der vorgelegten
Modulbeschreibung (Public Health, Wahlpflichtfach, FH W-Stadt im Studiengang GiP, Bl. 186 d. A.) über
welche Kenntnisse der Kläger als Verfasser dieser Schriftstücke in den betreffenden Bereichen im
Einzelnen verfügt.
Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Ziel eines Fachhochschulstudiums sei
nicht die Vermittlung von Detailwissen, sondern lediglich von allgemeinen, praxisorientierten Kenntnissen,
und der Bereich Public Health stelle darüber hinaus nur einen geringen Anteil im Studiengang GiP dar.
Entscheidend ist nämlich diesbezüglich allein, das in der Ausschreibung vom 24.05.2007 festgelegte
Anforderungsprofil, nach dessen Inhalt die Erfüllung des Kriteriums "Kenntnisse in Public Health"
ausdrücklich erforderlich ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach er das
Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle in Bezug auf das Kriterium Public Health nicht erfüllt,
auch nicht im Sinne von § 67 ZPO in Widerspruch zum Sachvortrag des beklagten Landes. Das beklagte
Land hat sich zwar nicht ausdrücklich darauf berufen, dass der Kläger das betreffende Kriterium nicht
erfüllt. Es hat sich auch nicht besonders auf das entsprechende Vorbringen der Nebenintervenientin
bezogen. Das führt aber nicht dazu, dass die betreffenden Ausführungen der Nebenintervenientin in
Widerspruch zum Vortrag des beklagten Landes stehen. Der Streithelfer kann grundsätzlich alle
Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die vom ihm
unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt solange bestehen, solange sich nicht zumindest aus
dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung nicht gegen sich
gelten lassen möchte. Steht der Widerspruch i. S. von § 67 ZPO nicht positiv fest, ist die Prozesshandlung
des Streithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH v. 29.10.1990 - II ZR 146/89 - NJW-RR 1991,
358). Vorliegend lässt das prozessuale Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen, dass es sich von
dem Tatsachenvortrag der Nebenintervenienten bezüglich der Nichterfüllung des Kriteriums "Kenntnisse
in Public Health" distanzieren wollte. Allein die Tatsache, dass das beklagte Land auf diesen Vortrag nicht
ausdrücklich Bezug genommen hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es mit diesem Vorbringen
nicht einverstanden ist. Der entsprechende Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin ist daher wirksam.
Unerheblich ist schließlich auch, ob das Arbeitsgericht - wie vom Kläger im Berufungsverfahren geltend
gemacht - das betreffende Vorbringen der Nebenintervenientin als verspätet hätte zurückweisen müssen.
Da das Arbeitsgericht diesen Sachvortrag zugelassen hat, ist dieser Prozessstoff geworden. Das
Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
2.
Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil
nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Neubescheidung seiner Bewerbung.
III.
zurückzuweisen.