Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2008

LArbG Mainz: körperliche integrität, arbeitsgericht, abmahnung, drittwirkung der grundrechte, staat und kirche, eltern, gespräch, unterricht, fristlose kündigung, katholische kirche

LAG
Mainz
20.11.2008
2 Sa 384/08
Außerordentliche Kündigung
Aktenzeichen:
2 Sa 384/08
2 Ca 1837/07
ArbG Trier
Urteil vom 20.11.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2008 - 2 Ca 1837/07 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die von dem Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist am 01.01.1960 geboren. Seit 01.09.1991 war er bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten,
dem Landkreis A-Stadt und nach Übernahme des Betriebes durch den Beklagten ab 01.09.1996 bei
diesem als Musikschullehrer beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.275,76 €. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT VKA bzw. des TV ÖD Anwendung.
Der Beklagte hatte am 06.06.2006 das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Im Rahmen dieser
Kündigung warf der Beklagte dem Kläger vor, in einem privaten Brief vom 27.11.2005 an die
Arbeitnehmer der Musikschule Tatsachen über einen Rechtsstreit unzutreffend wieder gegeben zu haben,
den Arbeitgeber und den Rechtsanwalt in massiver Form beleidigt zu haben. Auch habe er den Brief
nebst Anlagen auf den Kopierer des Beklagten vervielfältigt und trotz ausdrücklichen Verbots die
Frankiermaschine benutzt.
Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier 2 Ca 944/06 einigten sich die Parteien am 07.11.2006
vergleichsweise darauf, dass das klägerische Schreiben vom 27.11.2005 zu den Personalakten des
Klägers genommen wird unter dem Gehalt einer Abmahnung sowie unter der übereinstimmenden
Bewertung, dass hierin eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflichten zu erkennen ist.
Mit Schreiben vom 08.12.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich, die
Kündigungserklärung ist unterzeichnet vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied. Gegenstand des Kündigungsschreibens ist der gegenüber dem Kläger erhobene
Vorwurf im Umgang mit der 14-jährigen Gitarrenschülerin S. S. bezüglich deren religiöser Überzeugungen
und den Umgang mit der Gitarrenschülerin L .L., welcher der Kläger als "kratzbürstig" und als "lahme L."
bezeichnet habe.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit am 13.12.2007 eingegangenem Schriftsatz
Kündigungsschutzklage erhoben.
Er hat bestritten, dass ein satzungsmäßiger Beschluss des Vorstandes über die Kündigung getroffen
worden sei.
Der Beklagte sei kein Tendenzbetrieb. Zu seinen Gunsten seien die Drittwirkung der Grundrechte aus Art.
4 und 5 GG sowie die Regelungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu berücksichtigen. Er
könne und wolle Kindern in Glaubensdingen nicht hineinreden oder den Glauben entfremden, auch ein
Jugendlicher könne allerdings nicht zum Glauben gezwungen werden. Er habe lediglich geäußert, dass
sich Berufswünsche in dem Alter des Kindes noch ändern könnten. Auch habe er gesagt, ein Kreuz wie es
sich im Unterrichtsraum befände finde er nicht schön, für ihn hätte es etwas Perverses, sich die brutale
Gewalt vor Augen zu führen. Weiter habe er erzählt, dass er vor 20 Jahren, als er aus der Kirche
ausgetreten sei, seinen Freunden ein Essen versprochen habe, wenn sie sich ebenso entschieden.
Hiermit habe er jedoch keinen Erfolg gehabt. Die Zeugin S. habe er weder berührt, angefasst oder gar
gewürgt. Das Gespräch über die Religion sei von der Schülerin begonnen worden, die ihn auf seine
religiöse Haltung angesprochen habe. Im Gespräch mit der Mutter der Zeugin habe er erklärt, deren
Vorstellung zu akzeptieren, er werde sich aber nicht in den Unterricht hineinreden lassen.
Die Schülerin L. L. sei demotiviert, übe nicht, grüße nicht, sehe ihn nicht einmal an. Ein sinnvoller und
erfolgversprechender Unterricht mit ihr sei nicht möglich. Als L. zusammen mit S. Unterricht gehabt habe
und die eine immer zu langsam und die andere zu schnell gespielt habe, habe er von der schnellen S.
und lahmen L. gesprochen, was aber in der nächsten Stunde schon wieder vergessen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die schriftliche fristlose Kündigung,
datiert auf den 08.12.2007, ihm zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet,
sondern zu unveränderten Bedingungen über den 08.12.2007 hinaus fortbesteht.
3. den Beklagten zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu den
bisherigen Arbeitsbedingungen als Musiklehrer an der Musikschule A-Stadt bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Verein werde nach der Satzung gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder
des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vor
Fertigung der Kündigung habe sich der gesamte Vorstand mit der Kündigung einverstanden erklärt.
Einzelheiten der internen Beschlussfassung seien ohnehin nicht erheblich und berührten die
Außenwirkung nicht.
Gegenüber der Zeugin S. habe sich der Kläger fortlaufend negativ über den katholischen Glauben
geäußert. Ferner habe er, als die Zeugin ihre religiöse Einstellung verteidigt und darauf hingewiesen
habe, dass das Leben der Menschen doch von Gott geleitet werde, sie mit der rechten Hand am Hals
gefasst, einen Würgegriff angedeutet und sinngemäß gefragt:
"Wenn ich Dich jetzt umbringe will Gott das auch?"
Obwohl die Mutter am 21.11.2007 dem Kläger nachdrücklich untersagt habe, mit ihrer Tochter über
religiöse Themen zu reden, habe der Kläger die folgende Unterrichtsstunde mit der Frage begonnen, wie
das Mädchen die letzte Stunde verarbeitet habe und habe sich weiter mit ihr über das Thema "Jesus"
unterhalten.
Auch gegenüber der 10-jährigen Schülerin L. L. habe er sich verletzend geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den ausführlichen
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. S.. Auf die Feststellungen zum
Sitzungsprotokoll vom 15.05.2008 wird verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen
ausgeführt, die Kündigung sei nicht aus formellen Gründen unwirksam. Der Vorstand beschließe nach § 9
Abs. 4 der Satzung des Beklagten über die Entlassung der Angestellten. Der Verein werde nach § 9 Abs.
5 gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Da die Kündigung, wie von der Satzung vorgeschrieben, von 2
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden sei, darunter dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes seien die Formalien gewahrt. Etwaige Mängel der internen
Willensbildung, für die ohnehin kein Anhaltspunkt bestehe, seien für die Wirksamkeit der Willenserklärung
im Außenverhältnis unerheblich.
Das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Grundsätzlich
unterliege es keinen Bedenken, wenn sich der Unterrichtslehrer auch über Dringe mit dem Schüler
unterhalte, die keinen unmittelbaren Bezug zum Unterrichtsstoff hätten. Es könne durchaus den Lernerfolg
fördern, wenn auch private Dinge zur Sprache kämen. Dies gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Der
Lehrer habe die allgemeinen Umgangs- und Höflichkeitsregeln einzuhalten um insbesondere gegenüber
im allgemeinen noch leicht zu beeinflussenden Jugendlichen sich auch bei seinen Meinungsäußerungen
grundsätzlich zurückzuhalten, und zwar umso mehr, je persönlicher das Gespräch werde. Der Kläger
habe gegenüber der Zeugin S. die Grenze willkommener oder wenigstens hinnehmbarer persönlicher
Gespräche bei weitem überschritten. Hierzu führt das Arbeitsgericht auf Grund der durch Beweisaufnahme
gewonnenen Erkenntnisse aus, die Unterhaltung stellte sich zunächst ganz harmlos und unverfänglich als
um Schulnoten und Berufswünsche des Mädchens gehend dar. Unerheblich sei, ob das Gespräch vom
Kläger oder von der Schülerin begonnen wurde. Nachdem die Schülerin angegeben habe, später
Pastoralreferentin werden zu wollen, habe der Kläger dies zum Anlass genommen für eine
Grundsatzdiskussion zum Thema Religion. In diesem Gespräch habe sich der Kläger deutlich ablehnend
und respektlos über die katholische Kirche geäußert, obwohl er vom starken Glauben der Schülerin
wusste. Dabei habe er keine sachlich kritische Diskussion geführt sondern die religiösen Werte des
Mädchens mit drastischen Worten lächerlich gemacht ihr, diese auszureden versucht und die Zeugin
sogar mit den Worten "da kommt das gläubige Kind" verspottet. Selbst nach dem Verbot der
Erziehungsberechtigten mit dem Kind über religiöse Themen zu sprechen, habe der Kläger sein
ungehöriges Verhalten fortgesetzt, in dem er den Gesprächsanfang scheinheilig in die fürsorglich
klingende Erkundigung verpackt habe, mit welchem Eindruck die Zeugin das letzte mal den Unterricht
verlassen habe. Hartnäckig habe er damit erneut ein Gespräch gerade über das Thema, von dem er
wusste, dass die Erziehungsberechtigten seine Ausführungen weder billigten noch duldeten, angefangen.
Er habe mit Fragen, die die Zeugin schon beim letzten Mal nicht beantworten konnte, ihren Glauben
herabwürdigen und abzuqualifizieren versucht. Dass die Zeugin mit ihren 14 Jahren bereits
religionsmündig sei, ändere nichts daran, dass der Kläger die Weisungen der Eltern der Zeugin zu
befolgen hätte. Die Religionsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung berechtigten den Kläger
nicht zu seinem Tun. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Arbeitgeber überhaupt
Grundrechtsadressat sei, fänden die Grundrechte jedenfalls ihre Grenze in den Rechten Anderer, hier in
denen der Zeugin S. und ihrer Eltern. Damit liege ein Verstoß gegen das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz nicht vor.
Der Kläger habe die Wirkung seiner erkennbar unerwünschten Rede noch durch eine Tätlichkeit die
vorne herein im Musikschulunterricht fehl am Platz sei, gesteigert. Zur Überzeugung des Gerichts stehe
fest, dass der Kläger dem Mädchen die Händeseitlich an den Hals legte, ein Erwürgen andeutete und sie
schüttelte. Damit habe der Kläger seine kindlich naiv anmutende Frage, ob Gott es auch wolle, wenn er
das Mädchen jetzt umbringe, unterstrichen. Zwar spreche nichts dagegen, dem Schüler die richtige
Haltung des Instruments oder Grifftechniken auch durch das Führen von Armen, Händen und Fingern zu
zeigen. Körperkontakte ohne den Zusammenhang mit dem Unterricht wirkten dagegen zumindest
befremdlich. Das Andeuten eines Würgegriffs und das Schütteln gingen erheblich zu weit und verletzten
die körperliche Integrität des Schülers. Das Arbeitsgericht hat in der Beweiswürdigung festgestellt, dass
die Aussagen der Zeugin glaubwürdig seien. Sie habe die Vorgänge lebendig, ausführlich und
widerspruchsfrei geschildert sei Nachfragen nicht ausgewichen. Sie habe nicht lediglich den Vortrag des
Beklagten pauschal wiederholt sondern weitere Details erwähnt. Insbesondere der Umstand, dass sie
trotz des ihr vorab mitgeteilten Beweisthemas nicht sogleich auf den angedeuteten Würgegriff zu sprechen
kam sondern hierüber erst auf Nachfrage berichtete, erweckte den Eindruck, dass die Zeugin um einen
sachlichen Bericht sich bemühte und nicht bestrebt war dem Kläger zu schaden. Nachdem sie
zwischenzeitlich von einem anderer Lehrer unterrichtet werde, habe sie auch am Ausgang des
Rechtsstreits kein eigenes Interesse.
Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 08.12.2007
wirksam abgemahnt worden sei. Mit gerichtlichem Vergleich vom 07.11.2006 hätten die Parteien
vereinbart, dass sich der Kläger wegen des von ihm verfassten Briefes vom 27.11.2005 als abgemahnt
betrachtete. Die Abmahnung sei auch einschlägig. Das abgemahnte und das zum Anlass der Kündigung
genommene Verhalten müsse lediglich auf der gleichen Ebene der Pflichtverletzung liegen, gleichartig
oder gleichwertig sein. Sowohl mit seinem Brief vom 27.11.2005 als auch mit seinem Verhalten
gegenüber der Zeugin S. habe der Kläger gegen Rücksichtnahme- und Anstandspflichten verstoßen. In
beiden Fällen habe er sich über konkrete Verbote hinweggesetzt und durch seine abfälligen und
beleidigenden Äußerungen nachhaltig gezeigt, dass er nicht bereit sei, Ehre, Persönlichkeit und
Anschauungen anderer Menschen zu achten. Abmahnungssachverhalt und Kündigungssachverhalt seien
in ihrem materiellen Unrechtsgehalt vergleichbar, auch wenn das Fehlverhalten des Klägers einmal
außerhalb und einmal innerhalb des Unterrichts erfolgte.
Darüber hinaus hätte es einer vorherigen Abmahnung auch nicht bedurft. Das Fehlverhalten des Klägers
sei so schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis zum Beklagten auch bereits durch den einmaligen
Vorfall unwiederbringlich zerstört sei. Der Kläger sei als Pädagoge untragbar. Die von ihm hartnäckig
gezeigte Missachtung der Rechte der ihm anvertrauten Schülerin und deren Eltern belaste nicht nur das
Verhältnis zu diesen, vielmehr müsse der Beklagte, da Schüler und Eltern ihre Erfahrungen
auszutauschen pflegen, damit rechnen, dass sein Ruf als anerkannter Träger einer Musikschule mit guten
Lehrern im Allgemeinen leide. Der Kläger musste auch Vertragswidrigkeit seines Verhaltens wegen der
Evidenz der Pflichtwidrigkeit kennen. Er zeige selbst während des Prozesses keine Einsicht und kein
Unrechtsbewusstsein. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Beklagten auch nach allem nicht
zumutbar.
Die 2-Wochen-Frist sei eingehalten. Der Kläger habe die Behauptung des Beklagten, am 27.11.2007 von
sämtlichen Vorfällen erfahren haben nicht substantiiert bestritten, insbesondere nicht angegeben, wann
genau durch wen und unter welchen Umständen der kündigungsberechtigte Kreis des Beklagten von
einem früheren Termin Kenntnis erlangt haben soll. Gründe, die eine andere Beurteilung im Rahmen der
bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigten könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger habe durch sein wiederholtes Fehlverhalten, das er auch nach erfolgter Abmahnung
fortgesetzt habe seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt, so dass auch unter Berücksichtigung des Alters
und der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unbillig
erscheine.
Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete
Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 25.06.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 10.07.2008
Berufung eingelegt. Seine Berufung hat er mit am 13.08.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Vordergericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und diesen
rechtsfehlerhaft entschieden. Das Arbeitsgericht habe bereits im Ton der Urteilsbegründung eine
Voreingenommenheit gezeigt die selten sei. Der Kläger werde regelrecht beschimpft, Wort wie "perfide"
hätten in einem Urteil nichts zu suchen. Die Urteilsbegründung gleiche insoweit einer Hetzjagd. Auf die
Ausführungen zum vorgeblichen Verhalten gegenüber dem Kind L. sei nicht nachvollziehbar und
überflüssig. Aus dem Verhalten gegenüber dem Kind L. habe der Beklagte die Kündigung nicht
begründet. Offensichtlich sollte allein der Kläger in ein schlechtes Licht gerückt werden.
Die Kündigung sei formell unwirksam, weil der Beklagte nicht habe darlegen können, dass ein
entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliege.
Die Kündigung sei auch unbegründet. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es sich zunächst nur um zwei
Unterrichtsstunden gehandelt habe, von einer Hartnäckigkeit könne daher keine Rede sein. Dass Lehrer
und Schüler auch über Dinge sprechen dürfen, die nicht Gegenstand des Lehrstoffes seien, läge auf der
Hand. Wenn ein Schüler einen Lehrer gezielt auf ein Thema anspreche, werde der Lehrer antworten und
auch antworten dürfen. Hieraus könne sich zwanglos eine Diskussion ergeben, so liege der Fall auch
hier. Das Arbeitsgericht habe das Recht auf freie Meinungsäußerung, dem Recht auf freie
Religionsausübung hintan gestellt, das Arbeitsgericht habe auch die strikte Trennung zwischen Staat und
Kirche übersehen. Es sei kaum vorstellbar, dass gegen den Willen des Kindes S., welches als
aufgewecktes, wortgewandtes und schlagfertiges Mädchen aufgetreten sei ein Gespräch geführt werden
könne. Die behauptete und weiterhin bestrittene "Körperlichkeit" werde erst mit der Klageerwiderung und
somit 3 Monate später in den Prozess eingeführt. Wenn die Zeugin sich geängstigt gefühlt hätte, hätte sie
unmittelbar ihren Eltern davon berichtet. Auch die Beweiswürdigung sei an dieser Stelle falsch. Falls die
Schülerin sich tatsächlich geängstigt hätte oder die Berührung durch den Kläger als unangenehm
verstanden hätte, hätte sie dies bei der Vernehmung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht.
Stattdessen habe sie sich zunächst hierüber überhaupt nicht geäußert. Die Vernehmung habe auch nicht
bewiesen, dass die Schülerin gewürgt worden wäre. Die Zeugin selbst gebe an, der Kläger habe sie ein
bisschen geschüttelt. Wie die Kammer dazu komme, ein Würgen als bewiesen anzusehen bleibe
unerfindlich. Im Übrigen sei es gerade im Musikunterricht üblich, dass der Lehrer die Schüler berührt, um
ihnen die richtige und wichtige Haltung beizubringen. Im Übrigen habe er lediglich eine Haltungskorrektur
vorgenommen. Die Abmahnung sei nicht entbehrlich. Ihm hätte durch eine Abmahnung klar vor Augen
geführt werden müssen, dass der Beklagte Gespräche mit Schülern, die möglicherweise gegen deren
Überzeugungen oder deren Willen geführt werden nicht geduldet würden. Das Vordergericht habe sich
auch nicht mit der Frage befasst, ob die Eltern überhaupt ein Verbot aussprechen könnten, sich über
religiöse Fragen auszutauschen. Die Eltern seien nicht Vertragspartner des Klägers. Allenfalls hätten sie
dem Beklagten eine entsprechende Weisung erteilen können. Außerdem seien vor dem Hintergrund der
Religionsmündigkeit Eltern in Glaubensfragen nicht weisungsbefugt.
Der Hinweis auf die alte Abmahnung verfange nicht. Diese habe einen Vorfall aus dem
Betriebsverfassungsrecht betroffen und habe mit dem Verhalten des Klägers gegenüber Schülern nichts
zu tun. Auch habe die Abmahnung nur eine befristete Wirkung. Ein einmaliger Vorfall sei nicht geeignet,
das Ansehen des Beklagten zu schädigen.
Der Beklagte wolle den Kläger schlicht mit allen Mitteln los werden. Auch dessen Vorsitzende sehe das
anders, weil sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am 29.01.2008 angeboten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.05.2008 aufzuheben und nach den Schlussanträgen I. Instanz
zuerkennen
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, verweist auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, bewertet das
Verhalten des Klägers als nicht lediglich normalen Gedanken- und Meinungsaustausch sondern als
Gespräch mit der Zielsetzung, das Kind vom katholischen Glauben abzubringen. Er habe durch Gebrauch
negativer und sprachlich abwertender verächtlicher Wortwahl seinen Standpunkt allein als zutreffend
dargestellt und die Beeinflussungsversuche hartnäckig über 3 Unterrichtsstunden fortgesetzt. Er sei sogar
so weit gegangen, das Kind durch einen angedeuteten Würgegriff körperlich zu bedrohen. Die Vorfälle
dokumentierten einen schwerwiegenden und hartnäckigen Verstoß des Klägers gegen die
Persönlichkeitsrechte des Kindes, dessen Eltern sowie arbeitsvertragliche Pflichten. Einer vorherigen
Abmahnung bedurfte es nicht. Außerdem sei die Abmahnung, deren Verbindlichkeit am 07.11.2006
vereinbart worden sei, einschlägig und nicht verfristet. Die Behauptung, die Vorsitzende habe die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten sei falsch. Richtig sei, dass mit der Vorsitzenden Frau Dr.
H. an dem 29.01.2008 ein Gespräch stattgefunden habe, der Kläger habe jedoch das Thema Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses Frau Dr. H. aufgedrängt. Von einem Angebot auf Weiterarbeit könne keine Rede
sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.11.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
II.
Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Im
Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die
Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen
Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf folgendes hinzuweisen:
Der Rechtsstreit betrifft keinesfalls das Verhältnis der Grundrechte, insbesondere die
Meinungsäußerungsfreiheit, die Religionsfreiheit und die Unternehmerfreiheit zueinander. Die
Meinungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo die Grundrechte anderer Personen beeinträchtigt werden.
Der Beklagte hat dem Kläger auch nicht wegen der Ausübung einer Meinungsäußerung gekündigt,
sondern weil er in seinem Gitarrenunterricht Verhalten gezeigt hat, die ihn als Musikpädagogen untragbar
machten. Hierin liegen gravierende Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Der Kläger hat,
wie vom Arbeitsgericht festgestellt, mit dem von ihm mit der Zeugin S. geführten Gespräch seine
Kompetenzen beträchtlich überschritten und die Wirkung seiner erkennbar unerwünschten Rede noch
durch Tätlichkeiten unterstützt. Diese sind von vorneherein im Musikunterricht fehl am Platz.
Auf Grund der Feststellungen des Arbeitsgerichts steht für die Berufungskammer fest, dass der Kläger dem
Mädchen S. die Hände seitlich an den Hals legte und ein Erwürgen andeutete mit dem Bemerken, ob Gott
das auch wolle, wenn er sie jetzt umbringe. Das Andeuten eines Würgegriffs verletzt die körperliche
Integrität des Kindes, auch im Zusammenhang mit dem Schütteln und den hierbei gebrauchten Worten,
das erkennbar mit dem Ziel geführt worden ist, dem 14-jährigen Mädchen vor Augen zu führen, wie wenig
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Leben des Kindes von Gott bestimmt sei.
Diese angedeutete Tätlichkeit gegenüber dem Kind S. S. übersteigt das vom Beklagten hinzunehmende
Maß der Verhaltensweisen im Unterricht des Klägers deutlich. Dadurch zeigt sich der Kläger als absolut
ungeeignet, dem pädagogischen Auftrag, den auch ein Musikschullehrer hat, gerecht zu werden. Es stellt
sich des Weiteren dar als Angriff auf die körperliche Integrität einer dem Kläger anvertrauten Schülerin.
Die des Weiteren vom Arbeitsgericht festgestellten Verhaltensweisen zeigen, dass es dem Kläger einzig
und allein darauf ankam, das Kind von seinem Glauben abzubringen, eine Glaubenshaltung, die der
Kläger nicht teilt und nicht respektiert, und von seinem Verhalten auch nicht abgelassen hat, obwohl ihm
die Mutter derartige Gespräche mit dem Kind untersagt hat.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, die Mutter hätte ihm nichts zu untersagen,
verkennt er seine Stellung innerhalb der fremd bestimmten Arbeitsteilung. Es mag zwar zutreffend sein,
dass die Eltern keinen Vertrag mit ihm abgeschlossen haben, er ist aber immerhin Erfüllungsgehilfe des
beklagten Musikschulvereins, mit dem die vertraglichen Verpflichtungen zum Musikschulunterricht mit
dem durch die Eltern vertretenen Kind bestehen. Auch diesbezügliche Anweisungen, die konkret die
Verhaltensweisen des Klägers, welche nicht direkt mit dem Unterricht zusammen hängen betreffen, hat
der Kläger zu respektieren und zu beachten. Dies hat der Kläger nicht getan.
Die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts sind für das Berufungsverfahren bindend. Im
Berufungsverfahren ist es dem Kläger nicht gelungen Umstände aufzuzeigen, die Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der arbeitsvertraglichen Feststellungen aufkommen lassen können (vgl. §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Danach sind die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen
bindend, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.
Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts wird vom Berufungsgericht geteilt. Insbesondere der Umstand,
dass das Kind S. in seiner Vernehmung nicht sofort auf das angedeutete Würgen und Schütteln zu
sprechen gekommen ist, mag zwar ein Hinweis dafür sein, dass das Kind diesen Angriff nicht als so
schwerwiegend empfunden hat, andererseits bestehen gerade deswegen keine nachhaltigen Zweifel an
der Richtigkeit der Bekundungen, wenn die Schülerin diese Vorgänge nicht von sich aus, sondern erst auf
Nachfrage berichtet hat.
Insofern teilt die Berufungskammer die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts.
Auch die rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts, wonach die voran gegangene Abmahnung
einschlägig ist, ist nicht zu beanstanden. Sie wird ebenfalls von der Berufungskammer geteilt. Das
abgemahnte und das zum Anlass der Kündigung genommene Verhalten muss lediglich auf der gleichen
Ebene der Pflichtverletzung liegen, gleichartig und gleichwertig sein. Dies ist hier der Fall. Mit dem Brief
vom 27.11.2005 hat der Kläger gegen Rücksichtnahme und Anstandspflichten verstoßen. Er hat sich über
konkrete Verbote hinweggesetzt und durch abfällige und beleidigende Äußerungen nachhaltig gezeigt,
dass er nicht bereit ist Ehre, Persönlichkeit und Anschauungen anderer Menschen zu achten. Dies findet
sich auch in dem Fehlverhalten, welches zum Anlass der Kündigung genommen wurde wieder.
Abmahnungssachverhalt und Kündigungssachverhalt sind daher ihrem materiellen Unrechtsgehalt
gegenüber vergleichbar.
Eine Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, besteht regelmäßig nicht. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass erst mit gerichtlichem Vergleich vom 07.11.2006 eine Übereinkunft über die Wirkungen
einer Abmahnung erzielt wurde und der Kündigungssachverhalt sich ca. 1 Jahr bis 13 Monate später
ereignete.
Somit ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch in Zukunft weitere Fehlverhalten ähnlicher Art
begehen würde, sein Hinweis, durch eine Abmahnung wäre ihm der Unrechtsgehalt seines Tun vor
Augen geführt worden, er hätte in Zukunft unterlassen, religiöse Themen in dem Unterricht anzusprechen,
verfängt nicht. Der Kläger hat gezeigt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sich an Weisungen und
berechtigte Wünsche des Arbeitgebers zu halten, sondern seine eigenen persönlichen Interessen in den
Vordergrund zu stellen. Somit liegt auch die für eine außerordentliche Kündigung erforderliche negative
Prognose vor. Der Beklagte musste mit gleichartigen oder ähnlichen Störungen im Arbeitsverhältnis
rechnen.
III.
führt zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers durch einen wichtigen Grund im
Sinne des § 626 Abs.1 BGB gedeckt war.
IV.
Wiedereinstellung zugesagt, ist dies für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Unter Hinweis auf die
Satzung des Beklagten ist festzustellen, dass die Vorstandsvorsitzende allein rechtsverbindliche
Erklärungen, welche den beklagten Verein binden könnten, nicht abgeben kann. Dass ein
entsprechender Beschluss vorlag, welcher die Vorsitzende ermächtigte, derartige Erklärungen
abzugeben, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Schließlich ist der auch im Berufungsverfahren gegebene Hinweis, die Kündigung sei nicht formwirksam
ausgesprochen unerheblich. Mängel in der internen Willensbildung, auf die im Übrigen keinerlei Hinweis
deutet, sind nicht erheblich, sofern die durch Satzung bevollmächtigten Personen die
Kündigungserklärung im Außenverhältnis wirksam abgegeben habe. Dies ist, wie vom Arbeitsgericht
zutreffend herausgearbeitet, der Fall.
V.
bleiben.
Die Kammer hat die Zulassung der Revision eingehend beraten. Die gesetzlichen Kriterien liegen nicht
vor. Der Gegenstand des Rechtsstreits betrifft die Bewertung eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens im
Einzelfall, Grundsätze von Glaubens- und Meinungsäußerungsfreiheit spielen bei der zu treffenden
Entscheidung keine Rolle.