Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, innenverhältnis, pauschalsteuer, steuerverwaltung, pauschalbesteuerung, arbeitslohn, ergänzung, form, einkommenssteuer, wahlrecht

LAG
Mainz
12.08.2004
6 Sa 171/04
Geringfuegig Beschaeftigte und Steuerlast
Aktenzeichen:
6 Sa 171/04
8 Ca 3007/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 12.08.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.01.2004 - Az.:
8 Ca 3007/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte, bei der die Klägerin in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft bis einschließlich September 2003
beschäftigt war, den errechneten Lohn in voller Höhe auszahlen muss.
Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 10.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, damit
begründet, soweit hier noch von Interesse, dass die Beklagte habe die Pauschalsteuer deshalb nicht
einbehalten dürfen, weil sie selbst Steuerschuldnerin der neuen Pauschalsteuer geworden sei.
Demzufolge stünden ihr neben weiteren Leistungen, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für April
8,- EUR, Mai 6,44 EUR, Juni 0,62 EUR und für die Monate Juli bis September jeweils 6,57 EUR, jeweils
Nettobeträge, also insgesamt 34,41 EUR netto zu.
Die Klägerin hat, da sie noch weitere Ansprüche geltend gemacht hat, beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144,27 EUR brutto zuzüglich 34,41 EUR netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB aus 34,51 EUR seit dem
15.05.2003, aus weiteren 6,44 EUR seit dem 15.06.2003, aus weiteren 0,26 EUR seit dem 15.07.2003,
aus weiteren 6,57 EUR seit dem 15.08.2003, aus weiteren 6,57 EUR seit dem 15.09.2003 und aus
weiteren 116,34 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat, nach dem sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 107,53 EUR anerkannt hat, beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie hat es im Wesentlichen damit begründet, soweit es den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz
noch angeht, dass der Einbehalt der Pauschalbesteuerung ab April 2003 trotz der gesetzlichen
Neuregelung deshalb berechtigt sei, weil die Parteien ein monatliches Bruttoentgelt verabredet hätten und
dies eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme der Pauschalsteuer zu Gunsten der Klägerin ausschließe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen Erstattung der Nettoabzüge, deren Höhe zwischen den Parteien
nicht streitig ist, mit der Begründung abgewiesen, dass die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag eine
gewöhnliche Bruttolohnabrede getroffen hätten, bei der die Beklagte als Arbeitgeber berechtigt sei,
jeweils anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.
Auch bei der Pauschalsteuer sei es zulässig, diese im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen,
auch wenn den Arbeitnehmer ansonsten keine Einkommenssteuerpflicht wegen der Geringfügigkeit der
Einkünfte treffen würde.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere § 4 TVG könne nicht erkannt
werden, da im Tarifvertrag nur Bruttolohnansprüche zu gestatten seien.
Nach Zustellung des Urteils am 13.02.2004 hat die Klägerin die im Urteil zugelassene Berufung am
03.03.2004 eingelegt und sie innerhalb verlängerter Frist am 13.05.2004 begründet.
Die Klägerin verfolgt die einbehaltenen Pauschallohnsteuerbeträge in Höhe von 34,41 EUR netto nebst
einer entsprechenden gesetzlichen Verzinsung weiter und trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei der
Entscheidung die Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet, wonach
im streitgegenständlichen Zeitraum die Beklagte alleinige Steuerschuldnerin gewesen sei und eine
Abwälzung der Pauschallohnsteuer auf die Klägerin mangels einer entsprechenden Vereinbarung der
Parteien nicht in Betracht komme.
Nach den §§ 40 a Abs. 2, 52 Abs. 52 b, 40 a Abs. 5, 40 Abs. 3 EStG ergebe sich, dass der Arbeitgeber der
Schuldner der Pauschallohnsteuer sei, was sich aus der Formulierung des § 40 Abs. 3 S. 1 EStG ergebe,
weil dort gesagt sei: dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat.
Zwar könne, was die Formulierung in § 40 Abs. 3 S. 2, 2. HS EStG erkennen lasse, dass eine Abwälzung
der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer möglich sei. Es könne jedoch nur im Rahmen einer
Vereinbarung nicht, wie vorliegend durch die Beklagte einseitig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung stamme aus dem Jahr 2000 und könne für die neuen
maßgeblichen steuerrechtlichen Vorgaben keine Wirkung mehr entfalten, zumal die Beklagte auf die
Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet habe.
Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf vorgelegt habe, aus
dem sich ausdrücklich ergebe, dass die Klägerin die Steuerschuld übernehmen solle, wessen dessen
nicht bedurft hätte, wenn die Klägerin schon ohnehin Pauschalsteuerschuldnerin gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.01.2004 - 8 Ca 3007/03 - teilweise,
soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
34,41 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.10.2003 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon
ausgegangen sei, dass die Parteien eine Bruttolohnabrede getroffen haben und das mit sich bringe, dass
der Arbeitnehmer Schuldner der abzuführenden Steuern sei und bleibt. Dies ergebe sich aus dem
Arbeitsvertrag, wo unter Punkt 2. 2. gerade kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1
SGB IV vereinbart worden sei. Die Klägerin habe dies auch nicht im April 2003 vereinbart, als ihr die
Beklagte in Ergänzung zum Arbeitsvertrag das Schreiben vom 11.04.2003 zur Unterschrift vorlegte, was
jedoch die Klägerin nicht akzeptiert habe.
Auch nach in Kraft treten der neuen Vorschriften sei das Abwälzen der Pauschalsteuer auf den
Arbeitnehmer zulässig, was das Innenverhältnis der Parteien und nicht das Steuerschuldverhältnis zur
Steuerverwaltung anlange, was sich aus § 40 Abs. 2 S. 2, 2. HS EStG ergebe. Durch das 2. Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGPl. I S. 4621, 8.8.) sei die Steuerfreiheit
für die geringfügigen Beschäftigten entfallen, wobei ab 1. April 2003 bei allen geringfügig Beschäftigten
bis 4.000,- EUR pro Monat gem. § 40 a Abs. 2 EStG die Lohnsteuerpauschalierung durchgeführt werden
könne, wobei die Wahlmöglichkeit, ob auf der Grundlage einer Lohnsteuerkarte oder als pauschale
Regelung allein beim Arbeitgeber liege. Diese Situation, nämlich die steuerpflichtige Beschäftigung der
Klägerin hätten die Parteien in Punkt 2. 4. geregelt, wobei zumindest die Auslegung der
arbeitsvertraglichen Regeln ergebe, dass dann, wenn eine Lohnsteuer anfallen sollte, die Klägerin diese
im Innenverhältnis zu tragen habe.
Daneben seien generell 2 % an Pauschalsteuern einbehalten worden, was bei der Gehaltserhöhung der
Klägerin dazu geführt habe, dass sie insgesamt für den Zeitraum Mai 2003 bis September 2003 allenfalls
8,78 EUR netto zustehen könnten. Dies habe man der Klägerin auch ausführlich erläutert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl.
44 - 45 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist vom Arbeitsgericht zugelassen worden und auch form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Der Klägerin steht kein Restlohnanspruch zu, weswegen es auf die Höhe der von der Beklagten
getätigten 2 %-igen Einbehalten als Pauschalsteuer nach § 40 a Abs. 1 S. 2 EStG, welcher für laufenden
Arbeitslohn nach dem 31.03.2003 anwendbar ist, § 52 Abs. 52 b EStG nicht ankommt.
Die Berufung stellt zutreffend darauf ab, dass grundsätzlich für Einkommen, welches an geringfügig
Beschäftigte in nicht selbständiger Arbeit im Gegensatz zur Lohnsteuer nach § 38 Abs. 2 EStG nicht der
Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, was sich aus §§ 40 a Abs. 2, 5 EStG, 40 Abs.
3 EStG ergibt, wo geregelt ist, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat und er
damit Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist. Jedoch gibt es hiervon, worauf die Berufungsführerin
selbst hinweist, weiterhin die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen,
weil § 40 Abs. 3 S. 2, 2. HS EStG dies selbst anführt. Die Berufungskammer geht davon aus, dass es
keiner erneuten Vereinbarung der Parteien nach in Kraft treten der oben genannten
Steuerrechtsvorschriften bedurfte, um davon ausgehen zu können, dass die Klägerin im Innenverhältnis
die pauschale Lohnsteuer übernommen hat. Es ist davon auszugehen, dass eine Pauschalversteuerung
vorzunehmen ist, weil der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet hat, weil er sie
nicht ausdrücklich von der Klägerin abgefordert hat, so dass die Voraussetzung des § 40 a Abs. 2 EStG
gegeben ist. Auch die Wahl des Wortlautes, weil § 40 a Abs. 2 EStG davon spricht, dass der Arbeitgeber
einen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 von Hundert des Arbeitsentgelts zu
erheben hat, bedeutet nicht, dass damit die Frage geklärt ist, wer letztendlich Steuerschuldner ist. § 38
Abs. 1 EStG bestimmt nämlich, dass der Abzug der Einkommenssteuer vom Arbeitslohn eine Erhebung im
Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften darstellt und nichts darüber besagt, wer Steuerschuldner ist.
Diese Frage richtet sich nach § 40 Abs. 3 S. 1 EStG, wonach er die pauschale Lohnsteuer als Arbeitgeber
zu übernehmen hat, wobei er auch der Steuerverwaltung gegenüber Schuldner der pauschalen
Lohnsteuer ist, § 40 Abs. 3 S. 2 EStG.
Jedoch ist diese Vorschrift deshalb nicht zwingend, weil in § 40 Abs. 3 S. 2, 2. HS EStG davon die Rede
ist, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann, was durch eine
Vereinbarung möglich ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien, geschlossen am 20.07.2000, behandelt unter 2.
Arbeitsentgelt die hier interessierenden Fragen. Die Parteien haben dort einen Bruttomonatslohn von
627,- DM vereinbart, was nach ständiger Rechtssprechung, worauf das Arbeitsgericht auch zu Recht
hingewiesen hat, dazu führt, dass der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist und der Arbeitgeber von dem
Bruttolohn die abzuführenden Lohnsteuerbestandteile zu erheben, d. h. einzubehalten und an die
Steuerverwaltung abzuführen hat.
Diese Regelung hat auch für den Zeitraum nach der Einführung der Besteuerung der Einkommen der
geringfügig Beschäftigten Bestand, obwohl die Parteien keine Abänderung vorgenommen haben und
insbesondere deshalb, weil der Arbeitsvertrag unter 2. 4. bereits die jetzt gegebene Situation regelt. Die
Parteien haben dabei, weil sie das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV gerade
nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, bereits geregelt, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis
steuerpflichtig abgerechnet werden sollte, der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung
wählen kann und er in diesem Falle im Innenverhältnis alle Abgaben zu tragen hat. Dass die
Wahlmöglichkeit der Pauschalbesteuerung in 2. 4. des Arbeitsvertrages nicht angekreuzt worden ist,
hängt damit zusammen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Pauschalversteuerung der
Beschäftigungsverhältnisse, wie es zwischen den Parteien bestanden hat, gesetzlich vorgesehen war.
Auch wenn nach den neuen Regeln kein Wahlrecht für den Arbeitnehmer gegeben ist, weil dies nach dem
Wortlaut der Vorschriften nunmehr dem Arbeitgeber zusteht, ist doch eindeutig der vertraglichen
Abmachung zu entnehmen, dass die Klägerin, gleich bei welcher Gesetzeslage im Innenverhältnis für die
Steuer- und sonstigen Abgaben einzutreten hat, so dass die arbeitsvertragliche Regelung auch
Bedeutung und Regelungskraft nach dem 31.03.2003 als Vertragsgrundlage hat bzw. entfaltet.
Nach dem Vorstehenden verbleibt es bei dem Ergebnis, zu dem das Arbeitsgericht gelangt ist, weswegen
der Klägerin als der unterlegenen Partei die Kosten des erfolgslosen Rechtsmittels aufzuerlegen sind, §§
64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 ZPO.
Die Kammer hat die Revision für die Klägerin deshalb zugelassen, weil, soweit ersichtlich, noch keine
höchstrichterliche Rechtssprechung zu den aufgetauchten Fragen vorliegt, die angesichts der Vielzahl der
Beschäftigungsverhältnisse in der vorliegenden Form grundsätzlicher Klärung bedürfen, §§ 72 Abs. 2 Ziff.
1 ArbGG.