Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2006

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LAG
Mainz
22.12.2006
5 Ta 243/06
Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 243/06
2 Ca 1300/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 22.12.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Koblenz vom 28.08.2006 - 2 Ca
1300/05 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass das PKH-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO
an das Arbeitsgericht zum Zwecke der Prüfung zurückverwiesen wird, ob und inwieweit der Kläger in der
Lage ist, eigene Beiträge zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit dem Beschluss vom 16.06.2005 - 2 Ca 1300/05 - hatte das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste
Instanz unter Beiordnung seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der
Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu
leisten hatte. Nachdem sich der Kläger nach Beendigung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens auf
Verlangen des Arbeitsgerichts (s. dazu Bl. 16 ff. d. PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1300/05 - nicht darüber erklärt
hatte, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und/oder
wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 28.08.2006 - 2 Ca
1300/05 - den Beschluss vom 16.06.2005 - 2 Ca 1300/05 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
auf. Gegen den ihm am 29.08.2006 zugestellten Beschluss vom 28.08.2006 - 2 Ca 1300/05 - legte der
Kläger selbst mit Schriftsatz vom 04.09.2006 am 07.09.2006
sofortige Beschwerde e
der Beschwerdeschrift erwähnten Belege und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht bei. Nach entsprechendem Hinweis und einer Erinnerung durch das Arbeitsgericht
reichte der Kläger schließlich die (undatierte) PKH-Erklärung am 18.09.2006 zur Gerichtsakte (= Bl. 29 des
PKH-Beiheftes). Die Einnahmen seiner "Angehörigen" gibt der verheiratete Kläger dort mit monatlich
1.172,84 € netto an. Beigefügt waren der PKH-Erklärung u.a. die Verdienstabrechnungen des Klägers für
die Monate 06/2006 und 07/2006. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger im Juni 2006 2.480,71 € brutto
und im Juli 2006 2.343,23 € brutto verdient hat. Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom
10.10.2006 und vom 02.11.2006 (Bl. 44 f. d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Kläger sodann noch die Beitragsrechnung der KRAVAG vom
15.11.2005 und ein "ärztliches Attest" vom 05.12.2006 zu Bl. 52 f. des PKH-Beiheftes.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die Beschwerde ist - nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen - auch begründet.
1.
1300/05 - auf § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO gestützt. Insoweit setzt die Aufhebung der Bewilligung
voraus, dass die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. An dieser
Aufhebungsvoraussetzung fehlt es vorliegend. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber
zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung hat der Kläger vorliegend
im Beschwerdeverfahren dadurch konkludent abgegeben, dass er am 18.09.2006 die Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Blatt 29 des PKH-Beiheftes gereicht und weitere
Belege vorgelegt hat. Zuletzt hat der Kläger auch noch die Bescheinigung des Dr. med. W. vom
05.12.2006 vorgelegt (Bl. 53 des PKH-Beiheftes), in der die "monatliche finanzielle Besoldung" der
Ehefrau des Klägers mit "180 bis 200 € pro Monat" angegeben wird. Das Arbeitsgericht konnte den
Verdienstabrechnungen 06/2006 und 07/2006 (Bl. 30 f. d. PKH-Beiheftes) entnehmen, dass beim Kläger
eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten war. Während der Kläger im Zeitpunkt der
Beantragung der Prozesskostenhilfe Arbeitslosengeld bezog und seine Ehefrau ohne Einkommen war (s.
dazu die PKH-Erklärung vom 15.04.2005, Bl. 1 des PKH-Beiheftes), verfügte der Kläger nunmehr bzw. im
Juni 2006 und Juli 2006 über Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 2.480,71 € brutto bzw. 2.343,23 €
brutto. Außerdem werden in der PKH-Erklärung, die am 18.09.2006 zum PKH-Beiheft gelangt ist, die
monatlichen Einnahmen der Angehörigen mit € 1.172,84 € (netto) angegeben. Derartige Einnahmen
wurden in der ursprünglichen PKH-Erklärung von April 2005 nicht angegeben. Da hiernach eine
ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorliegt, muss der Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 28.08.2006 - 2 Ca 1300/05 - aufgehoben werden.
2. a)
das PKH-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeschlossen wäre. Dieses Verfahren war
vielmehr an den Rechtspfleger zurückzuverweisen. Dieser wird unter Berücksichtigung der vom Kläger
gemachten Angaben und nach Auswertung der vorgelegten Belege zu prüfen - und zu entscheiden -
haben, ob - und inwieweit ggfl. - nunmehr unter Berücksichtigung des § 115 ZPO nachträglich gemäß §
120 Abs. 4 ZPO eine Zahlungsbestimmung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen ist. Dabei wird
der Rechtspfleger bis auf weiteres davon ausgehen dürfen, dass die durchschnittlichen monatlichen
Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht lediglich 180 bis 200 € betragen, sondern - wie in der aktuellen
PKH-Erklärung angegeben - 1.172,84 €.
b)
gegeben:
Zwar hat der Kläger das Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung selbst geführt. Für das
erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wird der Rechtspfleger jedoch zu
beachten haben, dass insoweit die erstinstanzliche Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des
Klägers, Rechtsanwalt D., fortwirkt (- das Bundesarbeitsgericht teilt die von Baumbach/Lauter-
bach/Albers/Hartmann 64. Auflage ZPO, § 120 Rz 29 aE vertretene Rechtsauffassung nicht; s. Beschluss
vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -).
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.