Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2010

LArbG Mainz: beschwerdefrist, arbeitsgericht, bad, quelle, zustellung, vergütung, datum

LAG
Mainz
07.01.2010
9 Ta 290/09
Vergütungsfestsetzung - Versäumung der Beschwerdefrist
Aktenzeichen:
9 Ta 290/09
6 Ca 104/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 07.01.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz –
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 29.09.2009, Az. 6 Ca 104/05 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
I.
Beschwerdeführerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 860,16 EUR
festgesetzt. Der genannte Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 1.10.2009 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen mit einem am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschluss Beschwerde
eingelegt. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.12.2009 u.a. unter Hinweis auf
eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
unzulässig.
Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO gegebene Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde muss nach § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach
Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt werden. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin
ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1.10.2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief daher
mit Ablauf des 15.10.2009 ab, so dass die erst am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene
Beschwerde die Beschwerdefrist nicht wahrte und nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen
war. Darauf, dass die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfebeschlusses vom
1.12.2009 auch in der Sache unbegründet ist, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.