Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.09.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, beschwerdekammer, datum

LAG
Mainz
30.09.2009
9 Ta 218/09
Kostenfestsetzung
Aktenzeichen:
9 Ta 218/09
2 Ca 145/08 KL
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 30.09.2009
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 6.7.2009, Az. 2 Ca 145/08, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.9.2009 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der
Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.09.2009 bezog sich nach dem ausdrücklichen
Antragswortlaut auf die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Für dieses ist aber durch Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2008, Az. 9 Sa 252/08, der Gegenstandswert auf
7.600,- EUR festgesetzt worden. Von diesem Gegenstandswert ist bei der Kostenfestsetzung hinsichtlich
der zweitinstanzlichen Kosten auszugehen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die Beschwerdekammer macht von der Möglichkeit
des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch. Das Arbeitsgericht wird daher über den Kostenfestsetzungsantrag erneut
unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.600,- EUR zu entscheiden haben.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.