Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, interessenabwägung, bad, abmahnung, busfahrer, kündigungsfrist, betriebsleiter, absicht

LAG
Mainz
11.05.2005
9 Sa 108/05
Unentschuldigtes Fehlen und fristlose Kündigung
Aktenzeichen:
9 Sa 108/05
7 Ca 781/04
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Verkündet am: 11.05.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 07.10.2004, Az.: 7 Ca 781/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 8 des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2004 (Bl. 68 bis 74 d.A.) Bezug
genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten
vom 15.04.2004 nicht beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Busfahrer weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 26.03.2004 ersatzlos aus der Personalakte des
Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 07.10.2004 (Bl. 67 ff.
d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
15.04.2004 nicht beendet worden ist; des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Busfahrer weiterzubeschäftigen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur
Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem
ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.04.2004 sei rechtsunwirksam, da die rechtlichen
Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt seien. Der Kläger habe zwar seine
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, als er in der Zeit vom 24.03. bis 28.03. und ab dem 13.04.2004,
ohne Einholung einer ausdrücklichen Genehmigung der Beklagten, von seiner Arbeit ferngeblieben sei.
Dieses unentschuldigte Fehlen sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1
BGB darzustellen.
Aufgrund der durchzuführenden Interessenabwägung sei aber festzustellen gewesen, dass die
berechtigten Interessen der Beklagten gegenüber dem Fortbestandsinteresse des Klägers nicht
überwogen hätten. Hierbei sei zu beachten gewesen, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer
Weiterbeschäftigung des Klägers dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat ordentlich
unkündbar sei; obwohl mithin eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, müsse im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung die fiktive Kündigungsfrist des Klägers zugrunde gelegt werden, welche sich
vorliegend auf vier Wochen zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende belaufe. Er dürfe nämlich als
Betriebsratsmitglied nicht schlechter gestellt werden, als ein vergleichbares Nichtbetriebsratsmitglied. Am
24.03.2004 habe der Betriebsleiter W, der bei der Beklagten für das Personal verantwortlich sei,
zumindest durch Dritte erfahren, dass der Kläger bereits ab dem 24.03.2004 wegen der Kurmaßnahme
seiner Ehefrau und seinem Einsatz als Haushaltshilfe nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Aufgrund
dessen habe sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf das Fernbleiben des Klägers einstellen können.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte, falls der Kläger ordnungsgemäß Urlaub beantragt hätte, diesen
hätte ablehnen können. Denn dieser hätte als - seitens der LVA - anerkannte Haushaltshilfe seine 7-
jährige Tochter für die Dauer der Abwesenheit seiner Ehefrau betreuen müssen. Entgegenstehende
betriebliche Interessen habe die Beklagte nicht dargetan. Zu Lasten des Klägers sei allerdings zu
berücksichtigen, dass er trotz der Abmahnung vom 26.03.2004 auch für den weiteren Zeitraum ab dem
13.04.2004 keine Freistellung beantragt habe. Aufgrund des Schreibens der LVA vom 23.03.2004,
welches der Beklagten am 31.03.2004 übergeben worden sei, und der Mitteilung des Klägers gegenüber
der Auszubildenden V, dass die Kur seiner Ehefrau bis zum 28.04.2004 dauere, sei der Personalleitung
der Beklagten über Gründe und Dauer des wahrscheinlichen Fehlens des Klägers informiert worden.
Auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 28.04.2004 sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte einen Antrag des
Klägers auf unbezahlte Freistellung berechtigt hätte ablehnen können. Trotz der relativ kurzen
Betriebszugehörigkeit des Klägers von 1 ¾ Jahren seien die negativen Auswirkungen seines
Fehlverhaltens für die Beklagte nicht so gewichtig, dass eine Weiterbeschäftigung zumindest für die Dauer
der fiktiven Kündigungsfrist nicht hätte zugemutet werden können.
Da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden sei, habe der Kläger einen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen für die Dauer des
Kündigungsschutzprozesses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 8 ff. des
Urteils vom 07.10.2004 (Bl. 74 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.01.2005 zugestellt worden ist, hat am
11.02.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.03.2005 ihr
Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.03.2005 verlängert worden
war.
Die Beklagte macht geltend,
das Arbeitsgericht hätte bei seiner Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass bei der Beklagten
keine Vorabkenntnis von dem Fernbleiben des Klägers im Zeitraum zwischen dem 24.03. und 27.03.2004
sowie ab dem 13.04.2004 vorgelegen habe. Während des unentschuldigten Fehlens des Klägers habe
bei der Beklagten Personalmangel geherrscht, so dass der Ausfall des Klägers zu entsprechenden
organisatorischen Problemen geführt habe. Der Kläger sei, trotz Kenntnis von dem Personalengpass,
seiner Arbeit ferngeblieben; hierdurch sei es nicht möglich gewesen, eine ungestörten Betriebsablauf
aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
30.03.2005 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 7 Ca 781/04) vom 07.10.2004 aufzuheben und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
der Betriebsleiter W habe bereits am 22.03.2004 davon Kenntnis gehabt, dass der Kläger ab dem
24.03.2004 wegen des Beginns der Rehabilitationsmaßnahme seiner Ehefrau zuhause bleiben werde.
Der Kläger habe dies nämlich Herrn W persönlich während eines Gesprächs am 22.03.2004 im Büro des
Betriebsleiters mitgeteilt. Am 23.03.2004 habe der Kläger seine Arbeit entsprechend dem Dienstplan
gegen 13.30 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten aufgenommen und dort Herrn U, der für die
Dienstplaneinteilung bei der Beklagten zuständig sei, getroffen. Auf Frage des Klägers, wie es nun ab
dem Folgetag aussehe, habe Herr U geantwortet, er könne zuhause bleiben, seine Dienste würden von
Herrn T gefahren. Unmittelbar danach habe er Herrn T im Aufenthaltsraum getroffen, der erklärt habe, er
werde die Touren des Klägers natürlich übernehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis des Fernbleibens des Klägers, habe
entsprechend disponieren können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
02.05.2005 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Die fristlose Kündigung vom 15.04.2004 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht beendet, da sie unter Berücksichtigung von § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam ist. Des Weiteren
steht dem Kläger ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Busfahrer
zu. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dies in seinem Urteil vom
07.10.2004 mit vollumfänglich zutreffenden rechtlichen Erwägungen festgestellt. Die Berufungskammer
macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung ab. Die Einwendungen der Beklagten gegen
die erstinstanzliche Entscheidung greifen nicht durch.
1.
Der Einwand der Beklagten, die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei unrichtig, da die Beklagte
tatsächlich eine Vorabkenntnis von dem unentschuldigten Fehlen des Klägers während der Zeit vom
24.03.2004 bis 27.03.3004 und ab dem 13.03.2004 gehabt habe, ist nicht gerechtfertigt. Denn die
Beklagte hatte, wie sich teilweise aus ihrem eigenem Vorbringen und teilweise aus dem unstreitigen
Tatbestand, ergibt, im Voraus von den nachfolgenden Pflichtverletzungen des Klägers Kenntnis.
Wegen Abwesenheit vom 24.03. bis 27.03.2004 wurde der Kläger von dem Personalleiter der Beklagten,
Herrn W, bereits am 23.03.2004 angesprochen und darauf hingewiesen, dass er nicht ohne Einwilligung
zuhause bleiben könne. Kenntnis von einer entsprechenden Absicht des Klägers hat Herr W offenbar von
Herrn U, einem Mitarbeiter des Bereiches "Disposition/Verkehrsaufsicht" erlangt, dem gegenüber der
Kläger bereits am 22.03.2004 unter Hinweis auf die LVA Rheinland-Pfalz erklärte, er werde schon ab dem
24.03.2004 zuhause bleiben. Auf die Rüge des Personalleiters W hat der Kläger, laut dem
schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten vom 30.08.2004 (S. 2 = Bl. 50 d.A.) erwidert, und ob er das könne,
die LVA habe ihm dies genehmigt. Mithin musste die Beklagte zumindest ab dem 23.03.2004 mit einem
unentschuldigten Fehlen des Klägers ab dem Folgetag bis zu dem genehmigten Erholungsurlaub, also
bis zum 29.03.2004 rechnen.
Entsprechendes gilt für die Zeit nach dem Ende des Erholungsurlaubes, also ab dem 13.04.2004. Der
Kläger hat nämlich am 31.03.2004 den Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 23.03.2004 (Bl. 35 d.A.)
bei der Beklagten abgegeben. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Ehefrau des Klägers
Haushaltshilfe bewilligt worden ist und der Kläger als Haushaltshilfe einen Nettoverdienstausfall bis zur
Höhe von 60,00 EUR täglich erstattet bekommen sollte. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber Frau V,
die bei der Beklagten ausgebildet wird und den Bescheid der LVA entgegengenommen hat, unstreitig
erklärt, dass seine Ehefrau erst am 28.04.2004 wieder aus der Kur zurückkehren werde. Der Bescheid der
LVA wurde dem Personalleiter der Beklagten übergeben, der unstreitig anschließend die LVA hierzu
telefonisch befragte. Mithin ist der Beklagten auch die Absicht des Klägers bekannt gewesen, bis zum
28.04.2004 als Haushaltshilfe in der Wohnung seiner Ehefrau tätig zu sein und infolgedessen nicht zur
Arbeit zu erscheinen.
Zu betonen ist, dass dies alles das pflichtwidrige Verhalten des Klägers nicht rechtfertigt, aber verdeutlicht,
dass die Beklagte im Vorhinein Kenntnis über das vom Kläger beabsichtigte unentschuldigte Fehlen hatte.
2.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung weiter ausgeführt hat, bei der Interessenabwägung sei
vom Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das unentschuldigte Fehlen des
Klägers, aufgrund des bestehenden, dem Kläger bekannten Personalmangels, zu organisatorischen
Problemen geführt und den Betriebsablauf gestört habe, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung
nicht. Denn die Beklagte hat weder erst- noch zweitinstanzlich etwaige Betriebsablaufstörungen konkret
und damit gerichtsverwertbar vorgetragen. Zu ihren Gunsten sind bei der Interessenabwägung daher im
Wesentlichen die kurze Betriebszugehörigkeit des Klägers und seine - auch nach Ausspruch einer
schriftlichen Abmahnung - gezeigte Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit zu berücksichtigen. Andererseits
hätte ein etwaiger Urlaubsantrag des Klägers - wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -
angesichts der notwendigen Betreuung der 7-jährigen Tochter des Klägers während der Abwesenheit der
Mutter nicht abgelehnt werden können; die Beklagte vermochte auch einen solchen Ablehnungsgrund,
der zu einem Überwiegen der betrieblichen gegenüber der persönlichen Interessen des Klägers in
diesem Zusammenhang geführt hätte, nicht in konkreter Weise vorzutragen.
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände hätte das Verhalten eines Arbeitnehmers, der - ohne
Betriebsratsmitglied zu sein - mit dem Kläger im Übrigen identisch wäre, zu einer ordentlichen
verhaltensbedingten Kündigung geführt. Angesichts des Sonderkündigungsschutzes, den der Kläger als
Betriebsratsmitglied genießt, ist diese Kündigungsmöglichkeit aber gesetzlich ausgeschlossen (vgl. § 15
KSchG). Da mithin feststeht, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer einer
- hier lediglich fiktiv zu beachtenden - Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, führt dies zu einem
überwiegend Fortbestandsinteresse gegenüber dem das Interesse der Beklagten an der sofortigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktritt.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.