Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2005

LArbG Mainz: sozialplan, abfindung, kündigung, arbeitsgericht, auslobung, geschäftsführung, datum, aufhebungsvertrag, empfangsbestätigung, vertragsfreiheit

LAG
Mainz
12.01.2005
9 Sa 540/04
Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung
Aktenzeichen:
9 Sa 540/04
7 Ca 231/04
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 12.01.2005
Tenor:
1.
7 Ca 231/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 94 bis 97 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.124,86 EUR zu zahlen, nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23.01.2004.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 06.05.2004 (Bl. 93 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung
über einen Interessenausgleich und Sozialplan rechtliche Wirksamkeit erlangt habe; hieran bestünden
Bedenken, da gemäß § 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer solchen
Betriebsvereinbarung nicht zuständig sei. Selbst bei Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe
sich hieraus der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nicht. Da
unter § 8 der Betriebsvereinbarung, im Gegensatz zu § 6, auch bei einer Eigenkündigung, welche in Folge
der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen erfolge, eine Abfindung zu zahlen sei, bedürfe der
nicht eindeutige Wortlaut der Betriebsvereinbarung der Auslegung. Unter Heranziehung der auch bei
Betriebsvereinbarungen geltenden Auslegungsgrundsätze i.S.v. §§ 133, 157 BGB ergebe sich, dass die
unter § 8 des Sozialplanes genannten Mitarbeiter, die aufgrund eigener Motivation eine Eigenkündigung
aussprechen würden, keine Abfindung erhalten sollten. Lediglich für die seitens der Geschäftsführung
geplanten Maßnahmen sei ein wirtschaftlicher Ausgleich vorgesehen; dies folge aus der Präambel des
Sozialplanes, aus § 7 des Interessenausgleiches sowie aus § 8 Satz 1. Hier sei nämlich ausdrücklich
festgehalten, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollten, deren Arbeitsverhältnis "in
Folge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen" ende. Im Zusammenhang mit den in § 8 des
Sozialplanes erwähnten Eigenkündigungen bedeute dies, dass ein Arbeitnehmer nur dann eine
Abfindung erhalten solle, wenn er seitens der Geschäftsführung dazu bestimmt oder zumindest dazu
veranlasst worden sei, eine Eigenkündigung zu erklären. Wie die unter § 3 des Interessenausgleichs
erwähnten Ziele erreicht würden, obliege der Entscheidung der Geschäftsführung und nicht der
Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Ein Abfindungsanspruch im Sinne von § 8 des
Sozialplanes könne im Falle einer Eigenkündigung daher zum Beispiel dann entstehen, wenn die
Geschäftführung bereits beabsichtigt habe, einen Arbeitnehmer zu kündigen und dieser, nachdem er dies
erfahren habe, einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch eine Eigenkündigung zuvorgekommen sei. Im
vorliegenden Fall sei der Kläger nicht von einer arbeitgeberseitigen einseitigen Maßnahme, wie einer
Kündigung oder Änderungskündigung bedroht gewesen, sondern habe das Arbeitsverhältnis aus
eigenen Motiven beendet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des
Urteils vom 06.05.2004 (Bl. 97 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 04.06.2004 zugestellt worden ist, hat am
05.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 03.08.2004 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und
Sozialplan gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig gewesen, denn Sinn und Zweck der
Betriebsvereinbarung sei der Erhalt der Baumarktsparte des Unternehmens im Ganzen gewesen. Es sei
nicht um den Verkauf oder die Schließung einzelner Baumärkte, sondern darum, das
Gesamtunternehmen mittel- und langfristig konkurrenzfähig zu machen, gegangen. Lediglich bei dem
Sozialplan handele es sich allerdings um eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG; der
Interessenausgleich sei eine kollektive Vereinbarung besonderer Art. Infolgedessen sei lediglich der
Sozialplan für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, dieser sei aber seinem Inhalt nach eindeutig. Er
führe ausdrücklich die Eigenkündigung als eine den Abfindungsanspruch auslösende
Beendigungsmöglichkeit auf. Im Übrigen habe die Beklagte bis zu dem Tag, an welchem eine
Namensliste erstellt worden sei, also bis zum 20.11.2003 auch im Falle von Eigenkündigungen die
zugesagten Abfindungen ausgezahlt. Die auf diese Weise ausgeschiedenen Mitarbeiter hätten nicht
gewusst, ob sie später von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wären. Die Beklagte
habe sich daher selbst gebunden und müsse den Kläger entsprechend diesen Arbeitnehmern behandeln.
Der Sozialplan genieße im Übrigen auch gegenüber dem Inhalt des Interessenausgleiches als lex
specialis Vorrang. Soweit Interessenausgleich und Sozialplan widersprüchliche Formulierungen enthalten
würden, sei zu Gunsten des Klägers das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Der geltend gemachte
Abfindungsanspruch ergebe sich im Übrigen auch aus § 657 BGB, da die Beklagte ausgelobt habe, im
Falle einer Eigenkündigung, eine Abfindung zu zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
02.08.2004 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004, 7 Ca 231/04 die
Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 9.124,86 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.01.2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004, Az.: 7 Ca
231/04 abzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss der Betriebsvereinbarung über den
Interessenausgleich und Sozialplan folge nicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sich die
Personalkostenreduzierung an den Umsätzen der jeweils einzelnen Märkte orientiert habe und dort ein
gewisser Prozentsatz des Gesamtumsatzvolumens als Personalkosten nicht habe überschritten werden
dürfen. Außerdem sehe auch § 4 Ziffer 2 des Interessenausgleiches eine marktkonkrete Umsetzung der
gewünschten Optimierung der Personalkostenstruktur vor.
Aus den Regelungen des Interessenausgleiches und Sozialplanes ergebe sich im Übrigen auch nicht ein
Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung. Die Beklagte habe lediglich in Anlehnung an den
Sozialplan bis zum 20.11.2003 eine Abfindung unter anderem auch an Arbeitnehmer gezahlt, die
Eigenkündigungen erklärt hätten. Der Kläger habe aber von diesem befristeten Angebot der Beklagten
keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der Sozialauswahlliste seien dann weitere Personalmaßnahmen
von der Beklagten vorgenommen worden; insgesamt seien neun Mitarbeiter hiervon betroffen gewesen.
Es seien jene Mitarbeiter, welche mit den wenigsten Punkten auf der Liste aufgeführt seien, gekündigt
worden. Der Kläger sei von den, aufgrund des Interessenausgleiches, vorgenommenen Maßnahmen nicht
betroffen gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen auch nicht die Zahlung einer Abfindung im Sinne von §
657 BGB ausgelobt, zumal die Auslobung eine einseitige Willenserklärung sei, während die Regelungen
im Interessenausgleich und Sozialplan auf einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem
Gesamtbetriebsrat beruhen würden. Zudem habe sich die Beklagte mit dem Inhalt der getroffenen
Regelung nicht an einen individuell unbestimmten Personenkreis, wie dies § 657 BGB erfordere,
gewandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 07.09.2004 (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig; insbesondere wurde
auch die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Denn es ist davon auszugehen, dass das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 dem Klägervertreter nicht am 02.06.2004, wie dies in
seiner Empfangsbestätigung zunächst ausgewiesen worden ist, sondern erst am 04.06.2004 zugegangen
ist. Die Unrichtigkeit der zunächst vom Klägervertreter unterzeichneten Empfangsbestätigung wurde
dadurch nachgewiesen, dass nach dem Akteninhalt eine Urteilsausfertigung beim Arbeitsgericht erst am
02.06.2004 erstellt worden ist, so dass eine Zustellung am gleichen Tag nahezu ausscheidet. Hinzu
kommt, dass der Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der ihm zugegangenen
Urteilsausfertigung den 04.06.2004 als Datum ausweist. Mithin ging die am Montag, den 05.07.2004 beim
Landesarbeitsgericht erstmals vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1
Satz 1 ArbGG ein.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in
Höhe von 9.124,86 EUR zuzüglich Zinsen nicht zusteht.
1.
Wie bereits das Arbeitsgericht Kaiserslautern zutreffend ausgeführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob für
die Vereinbarung des Interessenausgleiches und Sozialplanes der Gesamtbetriebsrat unter Beachtung
von § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig war. Denn selbst wenn dies der Fall war, kann der Kläger nicht mit
Erfolg die Leistung einer Abfindung nach dem Sozialplan verlangen.
2.
Dies folgt aus einer Auslegung von § 8 des Sozialplanes. Hiernach erhalten Mitarbeiter/innen, deren
Arbeitsverhältnis infolge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen durch betriebsbedingte
Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden, eine Abfindung entsprechend den
nachfolgenden Regelungen.
Das Arbeitsgericht hat mit rechtlich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass durch die
Verknüpfung einer möglichen Eigenkündigung mit den im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen
die Eigenkündigung nur dann Abfindungspflichtig ist, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Die
Berufungskammer macht sich in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Arbeitsgerichtes unter
Ziffer I 2. seiner Entscheidungsgründe (= Bl. 99 bis 103 d.A.) vollumfänglich zu Eigen und sieht von einer
erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen
das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichtes erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Inhalt des Sozialplanes nicht eindeutig, sondern
mehrdeutig und damit auslegungsbedürftig. Inhalt der Regelung unter § 8 ist nämlich nicht nur die
Aufzählung der Verfahrensweisen, durch welche ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann (Kündigung,
Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag), sondern auch die Regelung, dass die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses "in Folge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen" eintreten muss,
damit eine Abfindungspflicht entsteht. Mithin nimmt der Sozialplan klar und deutlich Bezug auf die im
Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen. Diese Maßnahmen wurden von den Betriebsparteien
unter § 6 des Interessenausgleiches festgelegt, ohne dass hierbei die Eigenkündigung erwähnt wurde;
vielmehr sind dort im Wesentlichen betriebsbedingte und damit vom Arbeitgeber ausgehende
Personalmaßnahmen aufgeführt. Mithin kann von einer Eindeutigkeit der Abfindungsregelung unter § 8
des Sozialplanes nicht die Rede sein.
b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bis zum 20.11.2003 Abfindungen auch an jene
Arbeitnehmer gezahlt habe, die Eigenkündigungen ausgesprochen hätten, ohne zu wissen, ob sie von
einer späteren betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wären, trifft dies tatsächlich zu. Hieraus
folgt aber nicht eine Selbstbindung in dem Sinne, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser Frist durch
seine Eigenkündigung eine Abfindungspflicht der Beklagten hätte begründen können. Die Beklagte hat
vielmehr innerhalb der von ihr bis zum 20.11.2003 gesetzten Frist den in den Baumärkten beschäftigten
Arbeitnehmern angeboten, unter anderem auch durch Eigenkündigungen gegen Abfindungszahlung
auszuscheiden. Hierbei handelte es sich letztlich um ein von dem Interessenausgleich und Sozialplan
unabhängiges, im Rahmen der Vertragsfreiheit gemachtes Angebot. Dieses Angebot war befristet bis zum
20.11.2003. Da der Kläger bis dahin eine Eigenkündigung nicht ausgesprochen hatte, konnte er nicht
davon ausgehen, dass sich die Beklagte auch für eine nach der Frist erklärte Eigenkündigung zur
Leistung einer Abfindung verpflichten wollte.
c) Angesichts der oben unter Buchstabe a) dargestellten Bezugnahme unter § 8 des Sozialplanes auf die
im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen, wurde ein Teil des Interessenausgleiches Inhalt des
Sozialplanes. Die Auffassung des Klägers, bei der Anwendung des Sozialplanes sei, aufgrund des
Spezialitäts- oder Günstigkeitsprinzips, der Interessenausgleich vollkommen außer Acht zu lassen, ist
daher nicht gerechtfertigt.
d) Auch in Verbindung mit § 657 BGB (Auslobung) lässt sich § 8 des Sozialplanes nicht der geltend
gemachte Abfindungsanspruch entnehmen. Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen für eine
Auslobung - was nicht der Fall ist - gegeben wären, würde die Beklagte eine Abfindungsleistung nur dann
schulden, wenn der Kläger in Folge der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen ausgeschieden
wäre. Hiervon wäre die - nach Auffassung des Klägers - ausgelobte Abfindungsleistung in jedem Fall
abhängig. Die Eigenkündigung des Klägers beruht aber nicht auf Maßnahmen, die im
Interessenausgleich vorgesehen sind, sondern allein auf seiner freien Willensentscheidung.
e) In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er zum
Kündigungszeitpunkt mit einer tariflichen Herabgruppierung rechnete, weil die Beklagte vorgehabt habe,
die Anzahl des ihm als Abteilungsleiter unterstellten Personals im Zusammenhang mit dem
Interessenausgleich zu reduzieren. Zwischen den Parteien bestand aber kein Streit darüber, dass eine
Abgruppierung noch nicht erfolgt war, als die Eigenkündigung erklärt wurde. Der Vortrag des
darlegungspflichtigen Klägers lässt im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob und wann
es zu der von ihm befürchteten Abgruppierung gekommen wäre. Der Kläger hätte sich hier nicht auf den
erstmals in der Berufungsverhandlung gegebenen pauschalen Hinweis auf die Abgruppierung
beschränken dürfen. Vielmehr hätte er im Einzelnen vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen er
bislang in welche Vergütungsgruppe tariflich eingruppiert gewesen ist und welchen konkreten Umständen
er zum Kündigungszeitpunkt entnahm, dass die bisherige Tarifgruppe in Zukunft entfallen würde. An
einem entsprechenden konkreten Vortrag fehlte es aber im vorliegenden Fall, so dass ein
Zusammenhang zwischen der behaupteten Abgruppierung und der Eigenkündigung für das
Berufungsgericht nicht feststellbar war.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision
unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG
Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.