Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2010

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, berufungsschrift, unwirksamkeit der kündigung, juristische person, fristlose kündigung, markt, arbeitsgericht, nebenintervention, umdeutung, betriebsrat

LAG
Mainz
28.09.2010
3 Sa 247/10
Berufungseinlegung bei Nebenintervention
Aktenzeichen:
3 Sa 247/10
10 Ca 2317/09
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 28.09.2010
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2010 - Az: 10 Ca
2317/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.131,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Nach vorangegangener Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft ist der Kläger gemäß Arbeitsvertrag
vom 22.06.1999 als Mitarbeiter der Beklagten (R. Zentral AG) in deren Lager in K. beschäftigt gewesen.
Dort arbeitete auch der A. U., der Kläger des Verfahrens - 10 Ca 2266/09 - (Arbeitsgericht Koblenz). Die
Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 11.09.2009 "fristlos mit Zugang". Die Beklagte ist
eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts K. unter HRB 0000 Dort befindet sich unter dem
Datum 30.10.2009 (auszugsweise) u.a. folgende Eintragung:
"Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.08.2009 …
Teile ihres Vermögens (Geschäftsbereich Vollsortiment National Supermärkte einschließlich Key Account
Management; Geschäftsbereich Logistik; Warenhandelseinheit) als Gesamtheit im Wege der
Umwandlung durch Ausgliederung auf die R. Markt GmbH (vormals R. Nord-Ost GmbH) mit Sitz in K.
(Amtsgericht Köln, HRB 00000) als übernehmenden Rechtsträger übertragen".
Die Nebenintervenientin (R. Markt GmbH; vormals: R. Nord-Ost GmbH) ist eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Köln unter HRB 00000 (s. Bl. 183 ff. d.A.). Dort (s. Bl. 185 d.A.) befindet sich die
Eintragung:
"Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers R.-
Zentral AG mit Sitz in K. (AG Köln, HRB 0000) am 30.10.2009 wirksam geworden (Eintragung vom
30.10.2009).
Wegen der Unterrichtung der Mitarbeiter gemäß § 613a Abs. 5 BGB wurde das Schreiben vom 21.08.2009
(Bl. 188 ff. d.A.) zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger bezeichnet es als nicht richtig, dass er mit diesem
Schreiben vom 21.08.2009 über einen Betriebsübergang und die Namensänderung in Kenntnis gesetzt
worden sei.
Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 11.09.2009 hat der Kläger gegen die R.-Zentral
AG erhoben, die auch im Passivrubrum des erstinstanzlichen Urteils vom 15.04.2010 - 10 Ca 2317/09 -
als Beklagte genannt wird.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils vom 15.04.2010 - 10 Ca
2317/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 72 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung vom 11.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.
Gegen das am 03.05.2010 zugestellte Urteil vom 15.04.2010 - 10 Ca 2317/09 - ging am 17.05.2010 die
Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.05.2010 bei dem
Landesarbeitsgericht ein. Wegen des Inhalts dieser Berufungsschrift im Einzelnen wird auf Bl. 88 f. d.A.
verwiesen. Die Berufungsbegründung erfolgte mit dem am 15.07.2010 (Montag) beim Berufungsgericht
eingegangenen Schriftsatz vom 05.07.2010. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der
Berufungsbegründung und wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin
im Berufungsverfahren wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 05.07.2010 (Bl. 103 ff. d.A.), vom
25.08.2010 (Bl. 143 ff. d.A.) und vom 24.09.2010 (Bl. 212 f. d.A.).
Die Berufungsklägerin bringt zur Berufungsbegründung insbesondere vor, dass der A. U. etwa im
Januar/Februar (2009) und im März/April (2009) beobachtet worden sei, wie er jeweils einen Karton in
den Kofferraum des Fahrzeugs des Klägers gelegt habe. Dabei habe er sich verdächtig umgesehen. Das
Fahrzeug habe zu den jeweiligen Zeitpunkten gegenüber dem Rolltor des ehemaligen Tiefkühllagers
geparkt, welches im Wesentlichen nur von dem Zeugen A. U. genutzt werde. Nachdem U. das Päckchen
in den Kofferraum des Wagens des Klägers eingelegt gehabt habe, sei der Kläger dabei beobachtet
worden, wie er den Wagen umgeparkt, - also den Wagen rückwärts eingeparkt habe (Beweis: Zeuginnen
H. G. und U. Sch.). Die Beklagte führt weiter aus, dass der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch
ordnungsgemäß angehört worden sei (vgl. dazu auch das Anhörungsschreiben vom 07.09.2009 nebst
Anlage, Bl. 40 ff. d.A.). Weitere Darlegungen zur Betriebsratsanhörung sowie zur Beobachtung des
Zeugen U. durch die Zeuginnen G. und Sch. enthält der Schriftsatz vom 25.08.2010 (dort insbesondere S.
3 ff. = Bl. 145 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
Nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 24.09.2010 macht sich die Beklagte die
Berufungseinlegung und Ausführungen (der Nebenintervenientin) zu eigen. Die Nebenintervenientin
habe auch für die Beklagte Berufung eingelegt.
Im Schriftsatz vom 25.08.2010 wird (dort auf S. 2 = Bl. 144 d.A.) dazu ausgeführt, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vergleichsweise zum 31.03.2010 beendet worden sei. Insoweit wird
Bezug genommen auf folgende Korrespondenz der jeweiligen Prozessbevollmächtigten:
- Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers
- vom 16.07.2010,
- vom 21.07.2010 und
- vom 22.07.2010 (s. Bl. 150 ff. d.A.) sowie
- auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin B. vom 26.07.2010 (Bl. 156 f. d.A.).
Im letztgenannten Schreiben heißt es u.a.:
"… Ich schlage darum vor, dem Landesarbeitsgericht folgenden Vergleichstext vorzuschlagen:
…"
und
"… Wenn ich nichts mehr von Ihnen höre, werde ich das Arbeitsgericht entsprechend des nun
angenommenen Angebots vom 16.07.2010 anschreiben …".
Die Beklagte und Berufungsklägerin sowie die Nebenintervenientin beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.042010 - 10 Ca 2317/09 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
einen etwaigen Beitritt/Nebenintervention zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 15.07.2010 (Bl. 131 ff. d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 14.08.2010 (Bl.
138 ff. d.A.), vom 04.09.2010 (Bl. 194 ff. d.A.), vom 14.09.2010 (Bl. 205 ff. d.A.) und vom 17.09.2010 (Bl.
210 f. d.A.), worauf jeweils zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.
Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Berufungsschrift vom 12.05.2010 klar und
unmissverständlich - und insoweit auch nicht auslegungsfähig -, dass die Berufung "namens und im
Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt werden. Tatsächlich sei die Berufung für eine
Firma R. Markt GmbH eingelegt worden, wie sich aus dem Parteirubrum in dem Berufungsschriftsatz
ergebe. Spätere Umstellungen oder Umdeutungen im Sinne eines Beitritts/Streitverkündigung wären nicht
fristwahrend, da innerhalb der Frist weder ein Beitritt erfolgt sei, noch die Angabe des Interesses der
Nebenintervention. In der Sache selbst verweist der Kläger insbesondere auch auf sein erstinstanzliches
Vorbringen, wonach der Betriebsrat von Seiten der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört und auch
falsch informiert worden sei. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung sei
schwerpunktmäßig begründet worden mit einem Sachverhalt "U. wegen eines Vorfalls vom 27.08.2009
(Whiskey-Karton)", - wobei der Kläger weder mit diesem Vorfall irgendetwas zu tun gehabt haben könne
und er auch im Übrigen mit U. kein besonderes Freundschaftsverhältnis unterhalte, - es gebe nur einen
kollegialen Umgang. Weiter bringt der Kläger u.a. vor, dass der Sachvortrag der Beklagten wegen
angeblicher "Beobachtungen" von U. Sch. und H. G. in jeder Hinsicht zu unbestimmt sei, wobei der Kläger
zusätzlich darauf hinweist, dass er nach seiner Erinnerung Anfang des Jahres 2009 in einem längeren
Urlaub gewesen sei und ebenfalls in einem längeren Urlaub im März/April 2009.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und
den Inhalt der Beiakte zu - 3 Sa 247/10 - verwiesen (in dieser Beiakte befinden sich die Lichtbilder, die die
Beklagte mit dem Schriftsatz vom 25.08.2010, s. dort S. 4 - oben - als Anlagenkonvolut K 7 zur
Gerichtsakte gereicht hat).
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach zu bejahende - Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass in der Berufungsschrift vom
12.05.2010 in missverständlicher Weise die "R. Markt GmbH", also die Nebenintervenientin, als "Beklagte
und Berufungsklägerin" genannt wird. Vielmehr ergibt die gebotene Auslegung der jeweiligen
Prozesshandlungen (Berufungseinlegung und Berufungsbegründung vom 05.07.2010), dass
Berufungseinlegung und Berufungsbegründung jedenfalls auch für die erstinstanzliche Beklagte, die R.-
Zentral AG, vorgenommen werden sollten und vorgenommen worden sind.
1.
Berufungsbegründung lässt sich - mit dem Kläger - die Auffassung vertreten, Berufungseinlegung und
Berufungsbegründung seien für die R. Markt GmbH, - also für eine am erstinstanzlichen Verfahren nicht
beteiligte juristische Person erfolgt. Bei einem derartigen Verständnis von Berufungsschrift und
Berufungsbegründung wäre die Berufung allerdings unzulässig.
In einem Fall des Betriebsinhaberwechsels, wie ihn die Beklagte unter Bezugnahme auf das
Unterrichtungsschreiben vom 21.08.2009 und den Handelsregisterauszug HRB 00000 dargelegt hat,
findet die Vorschrift des § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Dies ist im Hinblick auf § 613a
Abs. 1 S. 1 BGB anerkanntes Recht (vgl. dazu für den vorliegenden Fall zusätzlich: § 123 Abs. 3 Nr. 1
UmwG und § 324 UmwG). Demgemäß ist die R. Markt GmbH (Nebenintervenientin/"Berufungsklägerin")
als "Rechtsnachfolgerin" der Beklagten (R.-Zentral AG) nicht berechtigt gewesen, ohne Zustimmung des
Klägers den Prozess als Hauptpartei anstelle ihrer "Rechtsvorgängerin" (R.-Zentral AG) zu übernehmen
oder eine Hauptintervention zu erheben. Diese notwendige Zustimmung des Klägers lag im Zeitpunkt der
Berufungseinlegung und der Berufungsbegründung (- und auch später -) jeweils nicht vor. Die
Zustimmung "des Gegners" im Sinne des § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO ist gegenüber dem Gericht entweder in
der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich zu erklären. An einer derartigen Erklärung des Klägers
fehlt es. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die vom Kläger verweigerte Zustimmung (auch)
nicht als rechtsmissbräuchlich. Anders als in einem Beschlussverfahren gemäß § 2a und §§ 80 ff. ArbGG
sind die am gerichtlichen Verfahren zu beteiligenden Personen und Stellen nicht von amtswegen zu
beteiligen. Vielmehr bestimmt in einem Urteilsverfahren der vorliegenden Art grundsätzlich der Kläger,
wer im Rechtsstreit sein Gegner, also die beklagte Partei ist. Beklagte war und ist aber die R.-Zentral AG;
also die Gesellschaft, die dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom 11.09.2009 erklärt hat
und gegen die der Kläger rechtzeitig die Kündigungsschutzklage vom 15.09.2009 erhoben hat. Ein nach
Klageerhebung erfolgter Betriebsinhaberwechsel zum 30.10.2009 blieb auf den Kündigungsrechtsstreit
entsprechend § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einfluss. Eine rechtzeitige ordnungsgemäße Nebenintervention
ist nicht erfolgt. Zwar kann der Beitritt des Nebenintervenienten durchaus auch mit der Einlegung einer
Berufung verbunden werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der entsprechende Beitritts-Schriftsatz muss jedoch
neben der Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreites sowie der Erklärung des Beitritts
insbesondere die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat, enthalten. Jedenfalls
an dieser notwendigen Angabe fehlt es in der Berufungsschrift vom 12.05.2010. Bei wortwörtlicher
Auslegung der Berufungsschrift wäre die Berufung hiernach unzulässig, da sie weder wirksam durch die
Nebenintervenientin, noch durch die Beklagte eingelegt worden wäre, sondern durch die R. Markt GmbH,
die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war.
2. a)
Vorschrift des § 133 BGB verbietet jedoch eine derartige Buchstabeninterpretation. Vielmehr ist auch bei
der Auslegung einer Berufungsschrift der wirkliche Wille des Einreichers der Berufungsschrift zu
erforschen. Der in der Erklärung verkörperte Wille ist anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln.
Insoweit ist hier von entscheidender Bedeutung,
- dass die Einreicherin der Berufungsschrift, Rechtsanwältin B., erstinstanzlich bereits
Prozessbevollmächtigte der Beklagten gewesen ist,
- dass die Berufung ausdrücklich "namens und im Auftrag der Beklagten" eingelegt wurde und
- dass der Berufungsschrift als Anlage die ersten beiden Seiten des erstinstanzlichen Urteils (vom
15.04.2010) beigefügt gewesen sind, wo im Passivrubrum die R.-Zentral AG ausdrücklich als Beklagte
genannt wird.
b)
im Zweifel dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht. Schutzwürdige
Belange des Erklärungsadressaten sind freilich zu berücksichtigen. Auch ist es mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar, eine fristgerecht erfolgte Berufungseinlegung derart auszulegen, dass der
Zugang zur nächsten Instanz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. Eröffnet das Prozessrecht, wie hier
die §§ 64 ff. ArbGG, eine weitere Instanz (Berufung an das Landesarbeitsgericht), so gewährleistet Art. 19
Abs. 4 GG der erstinstanzlich unterlegenen Partei nach näherer Maßgabe der einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf
eine wirksame gerichtliche Kontrolle in der Berufungsinstanz. Insbesondere darf das Rechtsmittelgericht
ein von der jeweiligen Rechtsordnung (hier: ArbGG) eröffnetes Rechtsmittel ohne sachliche
Rechtfertigung nicht ineffektiv machen und für die erstinstanzlich unterlegene Partei "leerlaufen" lassen.
Bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ergibt die - unter Gesamtbetrachtung der
erkennbaren Umstände - vorgenommene Auslegung von Berufungsschrift und Berufungsbegründung,
dass diese jedenfalls auch für die Beklagte, also die R.-Zentral AG, erfolgt sind.
Die hiernach zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.
II.
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als zulässig und begründet.
1.
Parteien außergerichtlich durch Vergleich über die streitgegenständliche Kündigung geeinigt hätten. Aus
den diesbezüglichen Darlegungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.08.2010 (Bl. 144 d.A.) und der
dort in Bezug genommenen Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten im Zeitraum vom 16.07.2010 bis
zum 29.07.2010 ergibt sich bei Beachtung des § 133 BGB und der §§ 145 ff. BGB nicht, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers durch Vergleich wirksam zum 31.03.2010 beendet worden wäre. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers teilt im Schreiben vom 22.07.2010 sinngemäß mit, dass es bei dem
"hiesigen Vergleichsangebot" gemäß Schreiben vom 21.07. und 16.07.2010 verbleibt und weiteres nicht
zur Disposition steht. In den genannten Schreiben vom 21.07.2010 und vom 16.07.2010 war der jeweilige
Vergleichsvorschlag vom Klägervertreter ausdrücklich als "freibleibend" bezeichnet worden. Unter den
gegebenen Umständen war damit jeweils gemeint: freibleibend (also noch ohne rechtliche Bindung) bis
zur Protokollierung durch das Landesarbeitsgericht. Demgemäß schlägt dann auch Rechtsanwältin B. im
Schreiben vom 26.07.2010 vor, "dem Landesarbeitsgericht" den Vergleichstext "vorzuschlagen". Wenn sie
nichts mehr von dem Klägervertreter höre - so heißt es am Ende des Schreibens vom 26.07.2010 - werde
sie das Arbeitsgericht entsprechend dem nun "angenommenen Angebot" vom 16.07.2010 anschreiben.
Damit ergibt sich jedenfalls aus § 154 Abs. 2 BGB, dass ein wirksamer außergerichtlicher
Abfindungsvergleich nicht zustande gekommen ist.
2.
aus der bereits oben (bei I. 1.) erwähnten entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ergibt,
ein Betriebsinhaberwechsel zum 30.10.2009.
3.
Kündigung wirksam wäre. Die Kündigung scheitert an § 626 Abs. 1 BGB. (Auch) unter Zugrundelegung
des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin, liegen abgestellt auf den
Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs/Kündigungszugangs keine Tatsachen vor, aufgrund derer der
Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden könnte (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Berufungskammer macht sich die diesbezüglichen
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts unter A., B. und C. des Urteils vom 15.04.2010 (dort S. 4 bis 7)
zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Weder das erstinstanzliche
Vorbringen, noch das Vorbringen der Beklagten und der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren
rechtfertigen es, die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung anders rechtlich zu beurteilen als dies das
Arbeitsgericht im Urteil vom 15.04.2010 getan hat. Dies gilt insbesondere auch für das ergänzende
Vorbringen der Beklagten auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 25.08.2010 (Bl. 145 f. d.A.). Als
außerordentliche Kündigung ist die streitgegenständliche Kündigung hiernach unwirksam.
4.
enthaltene Vorbringen des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er sich mit seiner
Kündigungsschutzklage nicht lediglich gegen die außerordentlich-fristlose Kündigung, sondern zugleich
auch gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wehrt. Nur eine derartige Auslegung wird
dem Auslegungsgrundsatz gerecht, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht.
a)
hat oder ob die Beklagte die Umdeutung geltend gemacht hat.
Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger neben dem Kündigungsschreiben,
von dem er die Kopie (Bl. 4 d.A.) zur Gerichtsakte gereicht hat, noch ein weiteres Kündigungsschreiben
vom 11.09.2009 zugegangen wäre, das im ersten Satz den Zusatz "rein vorsorglich fristgerecht zum
31.12.2009" enthielte. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger eine
(ordnungsgemäß unterschriebene) Kündigung mit dem Inhalt zugegangen wäre, der sich aus dem
Kündigungsschreiben ergibt, dass die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin gemäß
Sitzungsniederschrift vom 28.09.2010 - 3 Sa 247/10 - vorgelegt hat (s. dazu Bl. 215 und 217 d.A.).
Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen (s. dazu insbesondere auch die
S. 5 des Schriftsatzes vom 15.12.2009, Bl. 39 d.A.) die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in
eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB geltend gemacht hat. Offen bleiben kann weiter, ob der
Umdeutung die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 1 BetrVG entgegenstehen.
Ausdrücklich zugestimmt hat der Betriebsrat der Kündigung jedenfalls nicht. Er hat nach dem Vortrag der
Beklagten der Kündigungsabsicht nicht widersprochen, - vielmehr hat er der Beklagten unter dem
10.09.2009 mitgeteilt, dass der Betriebsrat beschlossen habe, "die Fristen ohne Stellungnahme
verstreichen zu lassen" (vgl. zur Auslegung einer derartigen Erklärung LAG Berlin-Brandenburg v.
22.10.2009 - 2 Sa 1186/09 -). Nur wenn diese Äußerung des Betriebsrates als sogenannte
"abschließende Stellungnahme" fristverkürzende Wirkung gehabt hätte, hätte die Beklagte eine
ordentliche Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG erklären dürfen.
Tatsächlich hat die Beklagte die Kündigung vor Ablauf dieser gesetzlichen Stellungnahmefrist des
Betriebsrates erklärt. Das Kündigungsschreiben vom 11.09.2009 wurde nach dem Vorbringen auf Seite 6
des Schriftsatzes vom 25.08.2010 am Abend des 11.09.2009 zur Post gegeben und ist dem Kläger am
12.09.2009 zugegangen. Eingeleitet hatte die Beklagte das Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1
BetrVG aber erst am Abend des 07.09.2009.
b)
Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auch eine ordentliche Kündigung im Sinne
des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG nicht rechtfertigt. Insbesondere lassen sich dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Tatsachen für die Feststellung entnehmen, die Kündigung sei durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Klägers liegen würden, bedingt. Zwar kann nach
näherer Maßgabe der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur eine erwiesene Tat
(Straftat und/oder schwere Vertragsverletzung), sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer
derartigen Pflichtverletzung einen personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund zur ordentlichen
Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Insoweit gelten jedoch ähnliche
Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen des § 626 BGB zu den an eine Verdachtskündigung
zustellenden Anforderungen entwickelt hat (vgl. dazu Oetker/Erfurter Kommentar 10. Aufl. KSchG § 1 Rz
177, wo bei der Darstellung von Einzelfällen personenbedingter Kündigungsgründe bei
"Verdachtskündigung" auf die Kommentierung zu BGB § 626 Rz 173 ff. verwiesen wird). Dem ist hier
dahingehend zuzustimmen, dass die von der Beklagten aufgezeigten Verdachtsmomente nicht derart
gravierend sind, dass eine ordentliche Kündigung deswegen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
gerechtfertigt wäre. Freilich kann ein sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente begründender
Verdacht das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in einem Maße
zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Allerdings
muss der Verdacht dringend sein und es muss für ihn eine große Wahrscheinlich bestehen. Nach den
vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Wertungen besteht diese
erforderliche große Wahrscheinlichkeit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade nicht. Diese
Feststellungen und Wertungen treffen auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten im
Berufungsverfahren und insoweit auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu.
Die Zurückweisung der Berufung der Beklagten ist demgemäß so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis
des Klägers durch die Kündigung vom 11.09.2009
überhaupt nicht, - also weder fristlos mit Zugang, noch ordentlich nach Ablauf der Kündigungsfrist
aufgelöst worden ist.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten
Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113
Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf werden die Beklagte und
Nebenintervenientin hingewiesen.