Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, fristlose kündigung, vergütung, post, quelle, vergleich, bäcker, datum, personalakte

LAG
Mainz
02.03.2005
9 Ta 38/05
Gegenstandswert und Auskunftsanspruch
Aktenzeichen:
9 Ta 38/04
2 Ca 2513/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 02.03.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, der seit dem 03.06.2002 bei der Beklagten als Bäcker gegen Zahlung einer monatlichen
Arbeitsvergütung in Höhe von 1.790,00 EUR brutto beschäftigt war, hat gegen die Beklagte beim
Arbeitsgericht Mainz eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung
vom 04.08.2003, zugegangen am 09.08.2003, beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 17.07.2003, 01.08.2003 und 04.08.2003
sämtlichst zugegangen am 09.08.2003, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Mit Beschluss vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z für die 1. Instanz bewilligt, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1)
beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 15.08.2003
fortbestanden hat; im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag des Klägers
zurückgewiesen.
Nachdem der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.09.2003 beendet worden war, hat
das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider
Parteien auf 10.740,00 EUR festgesetzt und dabei für jeden der beiden angekündigten Klageanträge drei
Bruttomonatsvergütungen des Klägers berücksichtigt.
Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht Mainz sodann die an den Klägervertreter zu
zahlende Vergütung gemäß § 123 BRAGO festgesetzt. Dabei wurde ein Vergütungsanspruch in Höhe von
179,80 EUR zuerkannt, der aus einem Gegenstandswert in Höhe von 416,28 EUR ermittelt worden ist.
Das Gericht hat dabei, entsprechend dem Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Vergütung
für die Zeit vom 09.08.2003 bis 15.08.2003 (1.790,00 EUR : 4,3 Wochen = 416,28 EUR) als maßgeblich
angesehen.
angesehen.
Der Klägervertreter hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 17.12.2003
Erinnerung beim Arbeitsgericht Mainz eingelegt und beantragt, entsprechend seinem
Kostenfestsetzungsantrag vom 02.12.2003 einen von der Staatskasse zu leistenden Erstattungsbetrag in
Höhe von 727,90 EUR festzusetzen. Er hat geltend gemacht, Grundlage für die Vergütungsfestsetzung
müsse ein Gegenstandswert in Höhe von 5.370,00 EUR sein, da das Gericht bei der
Gegenstandswertfestsetzung beide Klageanträge mit jeweils drei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt
habe.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Erinnerung des Klägervertreters mit Beschluss vom 22.12.2003 nicht
abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Umfang der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Festsetzung der Vergütung maßgeblich sei.
Darüber hinaus hat auch die zuständige Richterin beim Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom
15.01.2004 die Erinnerung vom 17.12.2003 zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.01.2004, der ihm am 02.02.2004
zugestellt worden ist, am 04.02.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 aufzuheben und die beantragte Vergütung
gemäß Kostenerstattungsantrag vom 02.12.2003 festzusetzen.
Der Klägervertreter hat geltend gemacht,
zur Begründung des Antrages werde auf die Begründung der Erinnerung vom 17.12.2003 verwiesen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde des Klägervertreters nicht abgeholfen und die
Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
15.01.2004 ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 128 Abs. 4 BRAGO, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet. Der Klägervertreter hat einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse nur insoweit,
als Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das
Arbeitsgericht ist in dem Beschluss vom 11.09.2003 auf die begehrte Feststellung beschränkt worden,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 09.08. bis 15.08.2003 fortbestanden hat. Der
Gegenstandswert für diesen Teil aus den Klageanträgen des Klägers beläuft sich entsprechend der
zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts Mainz auf 416,28 EUR (1.790,00 EUR : 4,3 Wochen).
Hieraus folgen nach §§ 123, 31, 23 BRAGO eine Prozessgebühr, einer Erörterungsgebühr sowie eine
Vergleichsgebühr in Höhe von jeweils 45,00 EUR. Hinzukommt eine Post- und
Telekommunikationspauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 EUR. Die sich ergebende
Zwischensumme in Höhe von 155,00 EUR erhöht sich um die Mehrwertsteuer von 16% (= 24,80 EUR), so
dass sich ein insgesamt festzusetzender Vergütungsbetrag in Höhe von 179,80 EUR ergibt.
Soweit der Klägervertreter in seiner Erinnerungsbegründung demgegenüber die Auffassung vertreten hat,
die eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei für die maßgebliche Bewertung der
Klageanträge des Klägers unmaßgeblich, ist dies unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägervertreters zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.