Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, baugewerbe, vergütung, arbeitsentgelt, ausbildung, bauarbeiten, krankheitsfall, erdöl, anfang, verpflegungskosten

LAG
Mainz
19.01.2004
7 Sa 979/03
Zur Eingruppierung nach §§ 1 ff. BRTV Bau-Gewerbe
Aktenzeichen:
7 Sa 979/03
11 Ca 627/02 NR
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 19.01.2004
Tenor:
1.
Neuwied - vom 29.01.2003 - 11 Ca 627/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers
gegenüber der Beklagten.
Der am 14.04.1954 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete
Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 25.10.2000
als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 9,71 €
(= 19,00 DM). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bauunternehmen mit Sitz in C-Stadt (Rheinland-
Pfalz). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Bauwirtschaft einschließlich des
Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Anwendung.
Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für die Monate September und Oktober 2001 unter anderem
auf der Basis des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttostundenlohns in Höhe von 9,71 € ab und zahlte an
den Kläger für den Monat September 2001 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.492,84 € (4.875,58 DM),
für den Monat Oktober 2001 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.656,93 € (5.196,50 DM) und für den
Monat November 2001 in Höhe von 2.516,73 € (4.922,30 DM). Wegen der Inhalte der Abrechnungen im
Einzelnen wird auf diese (Bl. 17, 20) Bezug genommen. Der Kläger machte mit Schreiben der
Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt vom 12.12.2001 sowie 11.01.2002 Arbeitsentgeltansprüche für die
Monate September, Oktober und November 2001 als Differenzlohnansprüche auf der Grundlage des
geltenden BRTV für das Baugewerbe und des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des
Baugewerbes gegenüber der Beklagten geltend und verlangte von der Beklagten eine Vergütung als
gehobener Baufacharbeiter nach der Berufsgruppe IV in Höhe von 12,83 € (25,09 DM). Wegen der
Einzelheiten wird auf die Schreiben (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach § 5 2.3 des BRTV
Baugewerbe hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden
Berufsgruppe. Gemäß § 5 2.2 BRTV Bau sind für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine
Berufsgruppe seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende
Tätigkeit maßgebend. Werden von einem Arbeitnehmer Tätigkeiten ausgeübt, die in mehreren Gruppen
beschrieben sind, so erfolgt die Einstufung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit
entspricht. Hinsichtlich der Berufsgruppeneinteilung in § 5 2.1 BRTV Bau wird auf Seite 4 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 78 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die
Zugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer zu den aufgeführten Berufsgruppen richtet sich nach dem
Anhang zum BRTV Bau - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes. Der Gesamttarifstundenlohn
betrug ab dem 01.04.2001 in den Berufsgruppen IV 12,83 € (25,09 DM) und in VI 11,98 (23,43 DM) sowie
in VII 11,56 € bis 10,51 € (22,60 DM bis 20,56 DM) und in der Berufsgruppe VIII 10,41 € (20,36 DM).
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei bei der Beklagten als gehobener Baufacharbeiter beschäftigt und daher sei von einer Einstufung in
die Berufsgruppe IV des Baugewerbes auszugehen. Als solcher habe er Anspruch auf einen Stundenlohn
in Höhe von 12,83 € (25,09 DM). Diese Einstufung sei auch gerechtfertigt. In der ehemaligen UDSSR
habe er als Bergbauingenieur für den Bereich Erdöl gearbeitet und habe während seiner Ausbildungszeit
auch Bauarbeiten wie Maurer-, Verputzer- und Betonarbeiten verrichten müssen. Er habe an der
Erstellung von Außenbauanlagen mitgewirkt. Seit 1993 sei er in der BRD überwiegend als Bauarbeiter
beschäftigt gewesen. Zunächst habe er Bauwerkertätigkeiten verrichtet, später jedoch qualifiziertere,
insbesondere auch kleinere Verputzerarbeiten ausgeführt.
Berechnend auf der Grundlage des höheren Stundenlohns habe er gegenüber der Beklagten für den
Monat September 2001 noch einen weiteren Anspruch auf Zahlung von
Arbeitsentgelt/Überstundenvergütung/Urlaubsentgelt in Höhe von 988,81 €. Daneben mache er
Kilometergeld in Höhe von 215,77 € und Verpflegungszuschuss für 22 Arbeitstage in Höhe von 89,99 €
geltend. Für den Monat Oktober 2001 ergebe sich ein weiterer Forderungsbetrag in Höhe von 1.482,66 €
in Bezug auf zu zahlendes Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/Entgeltfortzahlung am
Feiertag/Überstundenvergütung sowie ein Anspruch auf Zahlung von Kilometergeld in Höhe von 367,36 €
und Verpflegungszuschuss für 22 Arbeitstage in Höhe von 89,99 €. Für den Monat November 2001 stehe
ihm gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall/Überstundenvergütung sowie Urlaubsentgelt in Höhe von 3.295,23 € zu und Kilometergeld
in Höhe von 29,14 € sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 12,27 €. Wegen der Berechnung des
Klägers im Einzelnen wird auf die von ihm vorgelegten Aufstellungen (Bl. 11 f., 15 f., 18 f. d. A.) Bezug
genommen.
Daneben begehrt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.766,70 € brutto und 804,52 € netto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 288 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger sei bei ihr als Bauhelfer und nicht als gehobener Facharbeiter beschäftigt. Soweit der Kläger
während seiner Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen überhaupt habe arbeiten können, habe er
einfache Tätigkeiten als Bauhelfer verrichtet. Zu keinem Zeitpunkt habe er Tätigkeiten verrichtet, die der
Qualifikation eines Baufacharbeiters entsprächen. Er habe reine Hilfsarbeiten erledigt. Ein Anspruch auf
Kilometergeld stehe ihm nicht zu, da die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung zwischen Firmensitz
und der Baustelle gegeben sei. Die Verpflegungskosten könne der Kläger im Rahmen der
Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und habe dies für das Jahr 2000 auch so
gehandhabt.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom
29.01.2003 verurteilt, an den Kläger 2.187,81 € brutto sowie 196,34 € netto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 27.02.2002 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 77 bis 88 der Akte
Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.07.2003 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 06.10.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung
durch Beschluss vom 04.09.2003 bis zum 06.10.2003 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er sei in
verschiedenen Bereichen der Bauwirtschaft eingesetzt gewesen und habe vielseitige Erfahrung in der
Praxis sammeln können und insbesondere auch Hochbauarbeiten sowie Montagen und Inbetriebnahmen
von Anlagen zu organisieren und zu betreuen. Schon bei der Einstellung sei von einer Tätigkeit als
Bauhelfer keine Rede gewesen. Er habe vielmehr von Anfang an selbständig Verputzarbeiten ausführen
sollen. Er habe bei seiner Tätigkeit mit allen zur Verfügung stehenden Bauwerkzeugen und vielen
Baumaschinen gearbeitet und habe auch insoweit seine entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen
einsetzen müssen. Er habe regelmäßig Baupläne und Leistungsbeschreibungen lesen müssen um die zu
erledigenden Arbeiten durchzuführen. Zumindest stehe ihm Vergütung nach Berufsgruppe V 2 zu, denn er
habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine angelernte Spezialtätigkeit ausgeübt. Er habe vor Beginn
seiner Tätigkeit für die Beklagte Verputzertätigkeiten auf Grundlage der Berufsgruppe VI jedenfalls für
wesentlich mehr als 12 Monate ausgeübt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des
Klägers wird auf seine Berufungsbegründungsschrift vom 06.10.2003 (Bl. 106 - 113 d. A.) sowie seinen
Schriftsatz vom 16.01.2004 (Bl. 133, 134 d. A. nebst Anlagen Bl. 135 - 152 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.01.2003 - 11 Ca 627/02 -
teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger weitere 3.579,09 € brutto sowie weitere 608,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 27.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe keineswegs zu, dass der Kläger selbständig
Verputzarbeiten durchgeführt habe. Zu beachten sei, dass die bestandene Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung doch in einer gewissen
Beziehung zur Baubranche stehen müsse. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe für die Beklagte
während seiner Beschäftigungszeit nicht annähernd eine Tätigkeit ausgeübt, die der Berufsgruppe IV
entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist ebenso im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger eine weitere Entgeltzahlung über den vom Arbeitsgericht zuerkannten
Betrag von der Beklagten nicht verlangen kann.
Dem Kläger steht kein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach der Berufsgruppe IV BRTV Bau als
gehobener Baufacharbeiter mit einem Gesamttarifstundenlohn in Höhe von 12,83 € zu.
Auf das Arbeitsverhältnis finden zwar die Tarifverträge für die Bauwirtschaft Anwendung. Für die
Eingruppierung des Klägers in eine der Berufsgruppen BRTV Bau sind nach § 5 2.2 BRTV seine
Ausbildung, seine Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgeblich,
wobei bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend ist. Hinsichtlich
des Stufenaufbaus der Vergütungssystematik des BRTV Bau wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82 d. A.) zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger vorliegend der ihm obliegenden
Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsgruppe IV BRTV Bau nicht
nachgekommen ist. Hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Berufsgruppen IV, V, VI, VII und VIII wird auf
Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83, 84 d. A.) Bezug genommen. Abgesehen davon,
dass der Kläger jeglichen Tatsachenvortrag dazu hat vermissen lassen, auch insoweit folgt die Kammer
dem Arbeitsgericht, welche der Untergruppen der Berufsgruppe IV BRTV Bau überhaupt für ihn gegeben
sein soll, kann anhand seines Tatsachenvortrages nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass die
tariflichen Anforderungsmerkmale der Berufsgruppe IV BRTV Bau gegeben sind. Der Kläger hat weder
vorgetragen, er habe die baugewerbliche Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen, noch
eine Prüfung als Hochbau-, Tiefbau- oder Ausbaufacharbeiter im Rahmen der Stufenausbildung
abgeschlossen und sei danach zwei Jahre als Facharbeiter tätig gewesen (IV 1 und IV 3). Er hat lediglich
vorgetragen, er sei Bergbauingenieur Fachbereich Erdöl und seit seiner Übersiedlung nach Deutschland
im Baugewerbe zunächst als Bauwerker tätig gewesen und habe auch kleinere Verputzerarbeiten
verrichtet. Aus diesem Vortrag kann aber nicht auf das Vorliegen der Anforderungsmerkmale der
Berufsgruppen IV 2 und IV 4 BRTV Bau geschlossen werden. Es ist nicht nachzuvollziehen und nicht zu
erkennen, ob und inwieweit der Kläger den tariflichen arbeitstechnischen Anforderungen der
Berufsgruppe IV 2 BRTV Bau entspricht oder eine angelernte Spezialtätigkeit als Verputzer im Sinne der
Berufsgruppe V 2.8 BRTV Bau seit drei Jahren ausgeübt hat, Berufsgruppe IV 4 BRTV Bau. Der
Sachvortrag verhält sich weder zur tatsächlichen Ausübung einer angelernten Spezialtätigkeit mit den
erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten eines Verputzer im Sinne des BRTV Bau, noch zum
Zeiterfordernis der verlangten Vergütungsgruppe. Vielmehr zeigt der eigene Vortrag des Klägers, er habe
kleinere Verputzertätigkeiten ausgeübt, dass er gerade keine Tätigkeit im Sinne der Berufsgruppe V BRTV
Bau ausgeübt hat, sondern überwiegend mit anderen einfachen Bauarbeiten beschäftigt wurde. Von
daher kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ein höherer
Bruttozahlungsanspruch als der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte zusteht. Hinsichtlich des vom Kläger
weiterhin geltend gemachten Teilanspruchs für Verpflegungszuschuss und Fahrtkostenabgeltung wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86, 87 d. A.)
Bezug genommen. Folglich sind auch keine weiteren Nettoentgeltzahlungsansprüche des Klägers
begründet.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das Vorbringen des Klägers insbesondere in der
Berufungsbegründung vom 06.10.2003 (Bl. 106 ff. d. A.) ist nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten
Personen derart unsubstantiiert, dass es einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte nicht
zugänglich ist. Insoweit werden keine verwertbaren neuen Tatsachen behauptet, die ein anderes
Ergebnis rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der Bezug des tatsächlichen Vorbringens zu den
tariflichen Eingruppierungsmerkmalen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, weitgehend nicht
erkennbar. Vor allem fehlt es bei den dargestellten Einzeltätigkeiten, die sich auf die Wertigkeit der
Arbeitsleistung beziehen, völlig an der Mitteilung von Zeitanteilen, die eine Subsumtion unter die
Tarifmerkmale ermöglichen würde.
Soweit der Kläger die weitere Zahlung von Verpflegungszuschuss begehrt fehlt es überhaupt an neuen
Tatsachen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung
behauptet der Kläger, ihm sei Anfang 2001 auch ausdrücklich zugesagt worden, die ihm durch die
Fahrten mit seinem PKW zu den Bauvorhaben entstehenden Kosten zu erstatten. Dies ist nach Inhalt, Ort,
Zeitpunkt und beteiligten Personen völlig unsubstantiiert, und damit einem substantiierten Bestreiten
durch die Beklagte nicht zugänglich. Das vom Kläger auf seinen ausdrücklichen Wunsch vorgelegte
Unterlagenkonvolut (Bl. 135 ff. d. A.) ist dies einer gerichtlichen Verwertbarkeit durch die Kammer nicht
zugänglich. Es handelt sich um eine Summe von nach den tatsächlichen Angaben heraus weitgehend
nicht nachvollziehbaren Werturteilen, die ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen können.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.