Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2007

LArbG Mainz: form, kündigungsfrist, quelle, leistungsklage, abschlag, feststellungsklage, datum

LAG
Mainz
18.01.2007
10 Ta 260/06
Gegenstandswert
Aktenzeichen:
10 Ta 260/06
2 Ca 1933/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 18.01.2007
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
27.11.2006, AZ: 2 Ca 1933/05, wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf
11.040,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.11.2006 hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beläuft sich auf insgesamt
11.040,00 EUR.
Die Kündigungsschutzklage ist im Hinblick auf den Umstand, das das Arbeitsverhältnis des Klägers bei
der Beklagten bei Kündigungsausspruch länger als sechs Monate bestanden hatte, mit dem in § 42 Abs. 4
GKG normierten Höchstwert von einem Vierteljahresverdienst und daher mit 6.900,00 EUR (2.300,00 EUR
x 3) bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Bezüglich des Antrages des Klägers auf Erteilung eines
qualifizierten Arbeitszeugnisses ist - wie allgemein üblich - ein Wert in Höhe eines
Bruttomonatsverdienstes (2.300,00 EUR) in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt der Wert des vom Kläger mit
Schriftsatz vom 25.04.2006 in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten
Weiterbeschäftigungsanspruchs. Ein solcher ist zwar regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu
bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 07.09.2004 - 5 Ta 169/04 -, v. 12.07.2004 - 4 Ta 152/04 - u. v.
16.06.2004 - 7 Ta 76/04 - m. w. N.). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein
Weiterbeschäftigungsbegehren in Form eines Feststellungsantrages geltend gemacht hat, so dass ein
Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der
Antrag ist daher mit 1.840,00 EUR zu bewerten. Keine streitwerterhöhende Bedeutung hat - entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer - der Umstand, dass der Kläger sich in der Begründung seines
klageerweiternden Schriftsatzes vom 25.04.2006 auch gegen die Erklärung der Beklagten gewendet hat,
er werde widerruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Der Klageantrag bezieht sich nämlich seinem
Wortlauf nach ausschließlich auf die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (30.11.2006).
Der Kläger hat daher lediglich den sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht.
Sein diesbezüglicher Klageantrag erfasst hingegen nicht (zusätzlich) den Zeitraum bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist.
Auch dem bereits mit Klageschrift vom 15.12.2005 erhobenen und auf Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag kommt keine streitwerterhöhende
Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss v. 01.09.2006 -
3 Ta 155/06; Beschluss v. 20.02.2006 - 4 Ta 21/06; Beschluss v. 24.06.2005 - 11 Ta 97/05) kommt auch
dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, nur einmal der Höchstwert
des § 42 Abs. 4 GKG als Streitwert in Betracht. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter
allgemeiner Feststellungsantrag verfolgt gerade das prozessuale Ziel, eventuelle weitere Kündigungen
oder sonstige Beendigungstatbestände, die nach Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht
werden, zu erfassen und in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Es wäre ein
nicht aufzulösender Wertungswiderspruch, in einem Verfahren, in dem von vornherein mehrere
Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände gerichtlich angegriffen werden, lediglich insgesamt
den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzunehmen, demgegenüber in einem Verfahren, in dem - wie
vorliegend - vorsorglich im Hinblick auf evtl. weitere Beendigungstatbestände ein allgemeiner
Feststellungsantrag erhoben wird, diesen gesondert zu bewerten und damit die Höchstgrenze des § 42
Abs. 4 GKG zu überschreiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.09.2006 - 3 Ta 159/06).
Der Gegenstandswert war daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf
insgesamt 11.040,00 EUR festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).