Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2010
LArbG Mainz: vergütung, arbeitsgericht, krankheitsfall, bad, dienstplan, ermessen, freizeit, vorrang, mehrbelastung, mehrarbeit
LAG
Mainz
15.07.2010
10 Sa 108/10
Betriebsratsmitglied - Freizeitausgleich
Aktenzeichen:
10 Sa 108/10
6 Ca 898/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 15.07.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 12. Januar 2010, Az.: 6 Ca 898/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der
Arbeitszeit sowie Entgeltfortzahlung.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, sie beschäftigt
ca. 120 Arbeitnehmer. Während der Schulferien benötigt sie dienstplanmäßig neun Fahrer weniger als in
der Schulzeit. Der Kläger (geb. am 18.12.1957) ist seit April 1991 bei der Beklagten als Busfahrer zu
einem Bruttomonatsentgelt von € 2.536,00 beschäftigt. Er ist Vorsitzender des siebenköpfigen
Betriebsrates.
Am 16.03.2009 beantragte der Kläger, ihm für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit,
die er im ersten Quartal 2009 ausgeübt hatte, Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren.
Während für den beantragten Zeitraum vom 25. bis zum 28.03.2009 Einigkeit erzielt werden konnte,
lehnte die Beklagte die beantragte Arbeitsbefreiung am 10., 12. und 15.06.2009 ab. Sie schlug dem
Kläger vor, ihn am 07., 08., 14., 16., 17. und 18.04.2009 - in den Osterferien - von der Arbeit zu befreien.
Der Kläger erklärte sich mit einer Freistellung am 07. und 08.04.2009 einverstanden. Dagegen lehnte er
die Arbeitsbefreiung am 14., 16., 17. und 18.04.2009 ab und bot ausdrücklich seine Arbeitskraft an. Die
Beklagte beschäftigte den Kläger gleichwohl nicht und buchte auf seinem Zeitkonto am 14.04.2009 6:30
Stunden, am 16.04.2009 8:44 Stunden, am 17.04.2009 8:44 Stunden und am 18.04.2009 8:04 Stunden
als Ausgleichszeit für Betriebsratstätigkeit ein. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Klageantrag
zu 1).
Der Kläger wollte am 11. und 12.02.2009 an einer Sitzung des Konzernbetriebsrates teilnehmen. Er
beantragte deshalb am 02.02.2009 Arbeitsbefreiung, die ihm am 03.02.2009 genehmigt wurde. Für
Freitag, den 13.02.2009, sah der aufgestellte Dienstplan ursprünglich einen Arbeitseinsatz des Klägers
von 5:01 Stunden vor. Am Samstag und Sonntag, 14. und 15.02.2009, war der Kläger nicht zum Dienst
eingeteilt. Ab 16.02.2009 hatte er bis zum Monatsende Erholungsurlaub. Der Kläger war vom 09.02. bis
zum 13.02.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Ob sich die Parteien vor der Erkrankung des Klägers auf eine
Arbeitsbefreiung am 13.02.2009 zum Zwecke des Ausgleichs von Überstunden für Betriebsratstätigkeit
geeinigt haben, ist streitig. Mit dem Klageantrag zu 2) verlangt der Kläger Vergütung für 5:01 Stunden mit
einem Stundensatz von € 12,74 brutto nebst Zulagen.
Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und
der Sachanträge in erster Instanz wird gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand
des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2010 (dort
Seite 2-5 = Bl. 121-124 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.01.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
die Beklagte habe dem Kläger in der Zeit vom 14. bis zum 18.04.2009 wirksam gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG
Freizeit zum Ausgleich von betriebsratsbedingt angefallenen Überstunden gewährt. Der Kläger könne für
den 13.02.2009 keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden
habe. Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wegen der
Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 10 des Urteils (= Bl. 124-
129 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 10.02.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 08.03.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum
10.05.2010 verlängerten Begründungsfrist am 10.05.2010 begründet.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn im Zeitraum vom 14. bis 18.04.2009 nicht wirksam von der Arbeit
freigestellt. Die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG könne nicht einseitig vom
Arbeitgeber bestimmt werden, sondern richte sich nach den Wünschen des Betriebsratsmitglieds, sofern
keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprächen. Das Betriebsratsmitglied habe den Anspruch auf
Arbeitsbefreiung geltend zu machen. Da er für die Zeit vom 14. bis zum 18.04.2009 keine
Freizeitgewährung beantragt habe, könne ihn die Beklagte nicht gegen seinen Willen freistellen. Die
Beklagte habe keine erheblichen Gründe dafür vorgetragen, weshalb eine Freizeitgewährung im
streitigen Zeitraum zwingend erforderlich gewesen sei. Auch sein Zahlungsanspruch für den 13.02.2009
sei begründet. Die Beklagte habe den Zeitpunkt der Freizeitgewährung nachträglich und einseitig
festgelegt. Sie habe mit ihm über das Abfeiern von Überstunden für die Betriebsratstätigkeit nicht
gesprochen. Er sei vor dem 13.02.2009 zuletzt am 04.02.2009 im Betrieb gewesen, die
Dienstplanänderung habe er nicht gekannt. Selbst wenn es ihm möglich gewesen wäre, vor seiner
Erkrankung eine Dienstplanänderung festzustellen, hätte er selbst den Zeitpunkt der Freizeitgewährung
geltend machen müssen. Dies sei Sache des Betriebsratsmitglieds. Wegen weiterer Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.05.2010 (Bl. 153-157 d.A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2010, 6 Ca
898/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihm für den 14.04.2009 6:30 Stunden, für den 16.04.2009 8:44 Stunden, für den 17.04.2009 8:44 Stunden
und für den 18.04.2009 8:04 Stunden auf seinem Zeitarbeitskonto gutzuschreiben,
an ihn € 63,70 brutto und € 7,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 21.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17.06.2010 (Bl. 169-175
d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragten
Stundengutschriften. Sie habe ihm innerhalb der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 BetrVG Arbeitsbefreiung
gewährt. Wenn sich über den Freistellungszeitpunkt - wie hier - keine Einigkeit erzielen lasse, sei der
Arbeitgeber in den Grenzen billigen Ermessens berechtigt, den Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung einseitig zu
bestimmen. Vorliegend habe während der Osterferien ein erheblich reduzierter Bedarf an Fahrern
bestanden, so dass es möglich gewesen sei, den Kläger ohne Mehrbelastung anderer Fahrer von der
Arbeit zu befreien. Der Kläger habe keinerlei Gründe angeführt, die einem Freizeitausgleich zwischen
dem 14. und 18.04.2009 entgegengestanden haben könnten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für den 13.02.2009. Sie habe sich mit dem Kläger darauf geeinigt, dass er an diesem
Tag Mehrarbeitsstunden für zuvor erbrachte Betriebsratstätigkeit abfeiere. Der Dienstplan sei vor
Bekanntwerden der Erkrankung des Klägers, nämlich bereits am 05.02.2009, geändert worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.07.2010 (Bl. 177-179 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufungskammer ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG an die
Zulassung gebunden. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
1.
seinem Zeitarbeitskonto für die Zeit vom 14. bis zum 18.04.2009. Der Klageantrag zu 1) ist deshalb
abzuweisen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Die Beklagte hat den Kläger am 14.04.2009 für 6:30 Stunden, am 16.04.2009 für 8:44 Stunden, am
17.04.2009 für 8:44 Stunden und am 18.04.2009 für 8:04 Stunden gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG von seiner
Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung befreit. Da die Gewährung dieser Arbeitsbefreiung rechtmäßig
war, sind die Ansprüche des Klägers durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Beklagte befand
sich nicht in Annahmeverzug.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die
aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, einen Anspruch auf
entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Freizeitausgleich ist nach
Satz 3 dieser Vorschrift grundsätzlich vor Ablauf eines Monats zu gewähren, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Betriebsratstätigkeit (BAG Beschluss vom 16.04.2003 - 7
AZR 423/01 - Rd. 25 - NZA 2004, 171). Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die
aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Liegen - was vorliegend unstreitig ist - die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor, so besteht
primär ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich. Nur wenn dieser Anspruch aus
betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats erfüllt werden kann, besteht hilfsweise ein
Abgeltungsanspruch auf Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit. Die Rangordnung der
Ansprüche ist zwingend (DLW/ Wildschütz, 8. Aufl., Kap. 12, Rd. 633; m.w.N.). Die Regelung des § 37
Abs. 3 BetrVG geht vom Vorrang des Freizeitausgleichs vor dessen Abgeltung durch einen
Vergütungsanspruch aus. Nur bei einer auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Unmöglichkeit der
Gewährung von Arbeitsbefreiung kommt eine Vergütung der aufgewendeten Zeit in Betracht. Dies dient
zum einen der Begrenzung der Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitglieds. Zum anderen soll hierdurch im
Interesse der persönlichen Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder soweit wie möglich verhindert
werden, dass Betriebsratsmitglieder entgegen dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG durch ihre
Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben. Deshalb wandelt sich der Anspruch auf
Arbeitsbefreiung weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG noch durch
eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch. Die Monatsfrist des § 37 Abs. 3
Satz 2 BetrVG ist keine Umwandlungsvorschrift. Der Vergütungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die
Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist (vgl. BAG Urteil vom 25.08.1999 -
7 AZR 713/97 - Rd. 16 - NZA 2000, 554; m.w.N.).
Über die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber nach billigem
Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu entscheiden (so auch DLW/ Wildschütz, 8. Aufl., Kap. 12, Rz. 635; GK-
BetrVG/ Weber, 9. Aufl., § 37 Rd. 94; Richardi/ Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 37 Rd. 54; jeweils m.w.N.).
Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Grundsätze für die
Urlaubsgewährung entsprechend gelten, wobei sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach den
Wünschen des Betriebsratsmitglieds richten soll, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
(z.B. ErfK/ Koch, 10. Aufl., § 37 Rd. 8; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 37 Rd. 95, DKK/ Wedde, BetrVG, 10. Aufl.,
§ 37 Rd. 66).
Dem kann sich die Berufungskammer nicht anschließen. Ein Vorrang der Interessen des
Betriebsratsmitglieds an einer Art Zusatzurlaub ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das
Betriebsratsmitglied hat unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch - so wörtlich -
auf „Arbeitsbefreiung“, nicht auf zusätzliche Urlaubstage. Urlaubsansprüche und Ansprüche auf
Arbeitsbefreiung unterscheiden sich inhaltlich in mehrfacher Hinsicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann
der Arbeitgeber die zeitliche Lage eines Urlaubswunsches lediglich aus den im Gesetz genannten
Gründen ablehnen. Bei der zeitlichen Festlegung von Ansprüchen auf Freizeitausgleich hat er dagegen
(nur) billiges Ermessen nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB auszuüben, soweit sein Ermessen nicht
durch Gesetz, Kollektivrecht oder Vertrag beschränkt ist (vgl. BAG Urteil vom 19.01.2010 - 9 AZR 426/09 -
Rd. 17, Juris). Den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers trägt die Pflicht des Arbeitgebers gemäß
§ 106 Satz 1 GewO Rechnung, bei Ausübung seines Weisungsrechts die Grenzen billigen Ermessens
nach § 315 Abs. 3 BGB einzuhalten. Damit muss er auch auf die berechtigten Interessen des
Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit Rücksicht nehmen (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2009 -
9 AZR 433/08 - Rd. 28, 29, NZA 2009, 1211).
Die Beklagte hat vorliegend die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. Der Kläger hatte im ersten Quartal
2009 aus betriebsbedingten Gründen insgesamt 77,16 Stunden Betriebsratstätigkeiten außerhalb seiner
persönlichen Arbeitszeit durchgeführt. Die Beklagte hatte den Freizeitausgleich grundsätzlich vor Ablauf
eines Monats zu erfüllen. Sie war deshalb nicht gezwungen, dem Antrag des Klägers vom 16.03.2009,
ihm am 10., 12. und 15.06.2009 Arbeitsbefreiung zu gewähren, stattzugeben. Müsste sich die
Arbeitgeberin allein nach den Wünschen des Betriebsratsmitglieds richten, könnte das
Betriebsratsmitglied entgegen dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG durch seine
Betriebsratstätigkeit hohe Freizeitausgleichsansprüche ansammeln und diese als eine Art Zusatzurlaub
nach Gutdünken abbauen. Das ist nicht Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber kann
durch die Gewährung des Freizeitausgleichs vielmehr ein solches Ansammeln verhindern und damit
erreichen, dass der Ausgleich zeitnah
- möglichst innerhalb der Monatsfrist - genommen wird.
Die Beklagte hat den Kläger in den Osterferien zwischen dem 14. und 18.04.2009 wirksam von der Arbeit
befreit. In den Schulferien bestand unstreitig ein erheblich reduzierter Bedarf an Fahrern, so dass sich die
Arbeitsbefreiung des Klägers ohne Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer durchführen ließ. Der Kläger hat
- außer seinem entgegenstehenden Willen - keinerlei Gründe angeführt, die einer Arbeitsbefreiung in den
Osterferien entgegenstanden. Nach alledem hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, den Kläger am
14., 16., 17. und 18.04.2009 von der Arbeit zu befreien, die Grenzen billigen Ermessens nicht
überschritten. Ein Anspruch des Klägers, ihm die abgebauten Stunden auf seinem Zeitarbeitskonto wieder
gutzuschreiben, besteht nicht.
2.
13.02.2009. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2) abzuweisen. Auch dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt.
Die Beklagte hat dem Kläger am 13.02.2009 unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Freizeitausgleich
gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG im Umfang von 5:01 Stunden gewährt. Der Kläger kann nicht zusätzlich noch
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und damit eine „doppelte Bezahlung“ für diesen Tag verlangen. Der
13.02.2009 ist von der Beklagten bereits vor der Erkrankung des Klägers (vom 09.02. bis zum 13.02.2009)
verbindlich als bezahlter Freizeitausgleichstag festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass er an diesem
Tag durch eine Erkrankung arbeitsunfähig war, kann der Kläger keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung
der Beklagten herleiten.
Wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - an einem bezahlten arbeitsfreien Tag erkrankt, der nicht Urlaub ist,
kann er nicht zusätzlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen (so schon BAG Urteil vom
04.09.1985 - 7 AZR 531/82 - AP Nr. 13 zu § 17 BAT). Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit. Dem
Kläger konnte am 13.02.2009 angesichts der unstreitig fortgezahlten Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG
durch seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kein Einkommensverlust entstehen. Seine Erkrankung
hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der ihm von der Beklagten erteilten Arbeitsbefreiung. Die
Arbeitsbefreiung des Klägers am 13.02.2009 ist bereits vor seiner Erkrankung ab dem 09.02.2009, einem
Montag, festgelegt worden. Der Dienstplan wurde vor der Erkrankung des Klägers, bereits am 05.02.2009,
einem Donnerstag, geändert. Damit war die Zeit der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des
Klägers bekanntgegeben. Hierauf kommt es an. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Parteien am
03.02.2009 auf die Arbeitsbefreiung am 13.02.2009 geeinigt haben, was der Kläger bestreitet. Dass er
den - bereits vor seiner Erkrankung - geänderten Dienstplan nicht zur Kenntnis genommen hat, fällt nicht
in die Risikosphäre der Beklagten.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.