Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2006

LArbG Mainz: kündigung, arbeitsgericht, zukunft, rückenleiden, belastung, wiederholungsgefahr, rechtfertigung, facharzt, zeugenaussage, arbeitsunfähigkeit

LAG
Mainz
29.03.2006
10 Sa 883/05
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Aktenzeichen:
10 Sa 883/05
9 Ca 1194/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 29.03.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.09.2005, Az.: 9 Ca
1194/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der am 22.05.1968 geborene, verheiratete und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete
Kläger war bei der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der
Auszubildenden beschäftigt, seit dem 20.07.2000 als Kommissionierer beschäftigt.
Im Jahr 2001 war der Kläger an insgesamt 12, im Jahr 2002 an 50, im Jahr 2003 an 44 und im Jahr 2004
(bis einschließlich 26.03.2004) an 26 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Während dieses
Gesamtzeitraumes erbrachte die Beklagte an den Kläger Entgeltfortzahlung (ohne Berücksichtigung des
Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) in Höhe von insgesamt 9.752,62 EUR. Hinsichtlich der
Krankheitszeiten, den den Erkrankungen zugrunde liegenden ärztlichen Diagnosen und den
Entgeltfortzahlungskosten im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom
06.09.2005 (dort S. 3 = Bl. 275 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2004.
Gegen diese Kündigung richtete sich die vom Kläger am 30.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte
Kündigungsschutzklage.
Nach Kündigungsausspruch war der Kläger erneut in der Zeit vom 26.04. bis einschließlich 28.05.2004
(25 Arbeitstage) an Lumboischialogie arbeitsunfähig erkrankt. Diesbezüglich erbrachte die Beklagte
Entgeltfortzahlung für insgesamt 20 Arbeitstage, nämlich für die Zeit bis einschließlich 21.05.2004, in
Höhe von 1.612,20 EUR (ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung).
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2004 (nochmals)
ordentlich zum 31.08.2004. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 13.08.2004
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht.
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, mit weiteren Fehlzeiten sei in Zukunft nicht mehr zu
rechnen, da die Krankheiten, welche für die Fehlzeiten in der Vergangenheit ursächlich gewesen seien,
nach Auskunft der behandelnden Ärzte ausgeheilt seien. Bei dem Leistenbruch handele es sich zudem
um eine einmalige Erkrankung. Hinsichtlich der Erkältungen und dem Rückenleiden müssten zudem die
betrieblichen Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Diese seien für die aufgetretenen
Rückenerkrankungen zumindest mitursächlich.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristgemäße Kündigung
vom 23. April 2004 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristgemäße Kündigung
vom 29. Juli 2004 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, dass auch in Zukunft mit weiteren erheblichen
krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und den damit einhergehenden Entgeltfortzahlungskosten
gerechnet werden müsse. Neben den wirtschaftlichen Belastungen durch die Entgeltfortzahlung sei es
auch zu betrieblichen Beeinträchtigungen gekommen, weil andere Arbeitnehmer die Tätigkeit des Klägers
hätten erledigen müssen, was zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Arbeitnehmer führe. Die
häufigen Fehlzeiten führten zudem zu einer nicht mehr zumutbaren Planungsunsicherheit. Das
Rückenleiden des Klägers sei zum Zeitpunkt der Kündigungen nicht ausgeheilt gewesen, was auch durch
die erneute Erkrankung ab dem 26.04.2004 belegt werde.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der den Kläger
behandelnden Ärzte Dr. K., Dr. L. und Dr. M. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Zeugenaussagen (Bl. 145 f.,
153, 154 ff. d. A.) sowie auf den Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.06.2005 (Bl.
209 - 218 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.09.2005 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 279 bis 287 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 07.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.11.2005 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.12.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
21.12.2005 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft ohne Durchführung
einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Erkrankungen Gastroösoph Reflux Ösophagitis, Gastroenteritis
und Kolitis, wegen der der Kläger am 12.06.2001 sowie am 09.02.2004 krankgeschrieben gewesen sei
sowie der Migräne, wegen der vom 11.05.2001 bis 13.05.2001 eine Krankschreibung erfolgt sei,
stillschweigend von einer fehlenden negativen Prognose ausgegangen. Diese Erkrankungen seien bei
Kündigungsausspruch nicht ausgeheilt gewesen. Die Annahme, dass es sich hierbei um chronische
Erkrankungen handele, scheitere auch nicht daran, dass der Kläger wegen der betreffenden
Erkrankungen erst ein- oder zweimal erkrankt sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Fehlzeiten des
Klägers wegen Nasenblutens. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne auch das Vorliegen
erheblicher betrieblicher bzw. wirtschaftlicher Beeinträchtigungen in Folge der Ausfallzeiten des Klägers
nicht verneint werden. Letztlich sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung in
mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere könne das Rückenleiden des Klägers nicht auf die
Arbeitsbedingungen im Tiefkühllager zurückgeführt werden.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 274 - 278 d. A.), auf
die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 21.12.2005 (Bl. 326 - 339 d. A.), auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 22.03.2006 (Bl. 360 f. d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers
vom 15.02.2006 (Bl. 351 - 354 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist insgesamt begründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch keine der beiden
streitbefangenen Kündigungen aufgelöst worden ist. Die Kündigungen erweisen sich vielmehr mangels
sozialer Rechtfertigung als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).
Die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung des
Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG v.
29.07.1993, Az. 2 AZR 155/93 m. w. N.) in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist eine negative
Zukunftsprognose erforderlich. Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen,
die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen
in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes
sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden
Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine
krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
betrieblichen Interessen führen. Neben Betriebsablaufstörungen kann Kündigungsgrund auch eine
erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein. Auch außergewöhnlich hohe
Entgeltfortzahlungskosten können den Arbeitgeber erheblich belasten, wenn hierdurch das
Austauschverhältnis auf unbestimmte Zeit ganz erheblich gestört wird. Davon ist auszugehen, wenn für
die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro
Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind. Liegt nach diesen
Grundsätzen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, so ist in der dritten Stufe im
Rahmen der nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese
Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind,
und ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der
Familienstand des Arbeitnehmers.
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich beide streitbefangenen Kündigungen als sozial
ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
Zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 23.04.2004 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung lagen keine
objektiven Tatsachen vor, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang
rechtfertigen konnten. Die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers in der Vergangenheit sprechen
nämlich vorliegend nicht für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes. Die sich aus
den Fehlzeiten ergebende Indizwirkung ist in Ansehung der einzelnen Ursachen der jeweiligen
Fehlzeiten sowie des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme entkräftet.
Für die erforderliche Prognose sind zunächst diejenigen Erkrankungen, die auf Arbeitsunfällen beruhen -
vorliegend: 12./13. November 2002, 04. - 06. Februar 2004 -, auszunehmen, da insoweit grundsätzlich
keine Wiederholungsgefahr besteht und besondere Umstände, die Anlass zu einer anderen Beurteilung
geben könnten, nicht vorgetragen sind. Zudem sind solche Erkrankungen ausgenommen, die ihrer Art
nach keine Wiederholungsgefahr aufweisen, wie offenkundige einmalige Gesundheitsschäden (vgl. KR -
Etzel, 6. Auflage, § 1 KSchG Rz. 328 m. N. a. d. Rspr.). So verhält es sich im Streitfall in Bezug auf die 48
Fehltage im Jahr 2002, die auf einem Leistenbruch des Klägers beruhen. Aber auch ansonsten erweisen
sich die meisten den Ausfallzeiten zugrunde liegenden Erkrankungen des Klägers in der Vergangenheit
als nicht geeignet, eine negative Prognose zu begründen. Dies gilt zunächst für die
Bronchialerkrankungen, an denen der Kläger vom 18.07. - 25.07.2003, vom 18.09. - 24.09.2003 sowie
vom 12.01. - 23.01.2004 litt. Diesbezüglich stellt das Sachverständigengutachten vom 27.06.2005
ausdrücklich fest, dass insoweit keine Chronifizierungstendenzen bestehen. Dies steht in Einklang mit
dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. L., der sich seinerseits auf den
Befund des behandelnden Facharztes, Herrn F., bezieht und der diesbezüglich ausdrücklich eine positive
Prognose für den Kläger bescheinigt. Nicht relevant für eine negative Prognose sind darüber hinaus die
Fehlzeiten des Klägers vom 23.02.2001, vom 02.07. - 04.07.2001 sowie vom 22.08. - 25.08.2001. In
Ansehung der diesen Ausfallzeiten zugrunde liegenden Diagnosen ist nämlich festzustellen, dass die
betreffenden Erkrankungen seit dem Jahr 2001 beim Kläger nicht mehr aufgetreten sind, so dass bereits
von daher nicht mit künftigen gleichartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu rechnen
ist. Auch die Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 10.02.2004 (Laryngitis) ist während der
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses nur einmal eingetreten und daher zur Stützung einer negativen
Zukunftsprognose ungeeignet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht auch die
Ausfallzeiten des Klägers wegen Migräne (11.05. - 13.05.2001), wegen Kolitis (12.06.2001) und wegen
Nasenblutens (28.02. - 01.03.2003) als nicht prognoserelevant angesehen. Die betreffenden
Erkrankungen lagen bei Kündigungsausspruch schon lange Zeit zurück und sind nach dem im
erstinstanzlichen Tatbestand getroffenen Feststellungen, denen die Beklagte im Berufungsverfahren nicht
entgegen getreten ist, jeweils nur ein einziges Mal aufgetreten. Die pauschale Behauptung der Beklagten,
die betreffenden Krankheiten seien bei Kündigungsausspruch nicht ausgeheilt gewesen, erscheint daher
wenig nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründungsschrift auf Fehlzeiten des Klägers vom 12.06.2001 und 09.02.2004 wegen
Gastroösoph Reflux Ösophagitis, Gastroenteritis und Kolitis beruft. Die ausweislich des Tatbestands des
erstinstanzlichen Urteils, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, der Fehlzeit vom
12.06.2001 zugrunde liegende Erkrankung ist während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses nur ein
einziges Mal und darüber hinaus mehrere Jahre vor Kündigungsausspruch aufgetreten. Am 09.02.2004
ist der Kläger - soweit ersichtlich - überhaupt nicht seiner Arbeit wegen Arbeitsunfähigkeit fern geblieben.
Prognoserelevant bleiben somit (lediglich) die im Zusammenhang mit dem
Rückenleiden des Klägers aufgetretenen Fehlzeiten, denen die Diagnose Radikulopathie bzw.
Lumboischialogie zugrunde lag. Die Indizwirkung dieser Fehlzeiten, die der (ersten) Kündigung der
Beklagten vom 23.04.2004 vorangingen, rechtfertigte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs indessen
nicht die Besorgnis zukünftiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten in einem solchen Ausmaß, das zu
erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen führen könnte. Der Kläger war während der
letzten 24 Monate vor Kündigungsausspruch an insgesamt 44 Arbeitstagen wegen eines Rückleidens
arbeitsunfähig erkrankt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Fehlzeit von 22 Arbeitstagen pro Jahr.
Unter Zugrundelegung dieser bei Kündigungsausspruch zu prognostizierenden zukünftigen
krankheitsbedingten Fehlzeiten stand noch nicht zu befürchten, dass die Beklagte in Zukunft mit solchen
Entgeltfortzahlungskosten belastet sein wird, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs
Wochen aufzuwenden sind. Die Annahme einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung in Folge
außergewöhnlich hoher Entgeltfortzahlungskosten war daher zum Kündigungszeitpunkt nicht
gerechtfertigt. Betriebsablaufstörungen oder sonstige betriebliche Belastungen, die durch die Fehlzeiten
des Klägers eintreten könnten, hat die Beklagte - wie bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend festgestellt hat - nicht ausreichend dargetan. Der diesbezügliche pauschale Sachvortrag der
Beklagten lässt nicht erkennen, ob und welche betrieblichen Auswirkungen die Fehlzeiten des Klägers in
Bezug auf die betrieblichen Arbeitsabläufe hervorgerufen haben.
Auch bei Ausspruch der Kündigung vom 29.07.2004 lagen keine objektiven Tatsachen vor, welche die
Besorgnis weiterer, zukünftiger Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen konnten. Zwar war der
Kläger in der Zeit vom 26.04. - 28.05.2004 und damit an weiteren 25 Arbeitstagen wegen einer
Rückenerkrankung arbeitsunfähig. Die einschlägigen, eine Indizwirkung entfaltenden Krankheitszeiten
während der letzten 24 Monate vor Ausspruch dieser Kündigung belaufen sich somit auf insgesamt 69
Arbeitstage, was einem Jahresdurchschnitt von 34,5 Arbeitstagen und somit einem Zeitraum von mehr als
sechs Wochen pro Jahr entspricht. Die Indizwirkung dieser Fehlzeiten ist jedoch in Ansehung des
Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Überzeugung des Berufungsgerichts entkräftet. Der den Kläger
behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. M. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 23.11.2004
ausdrücklich bekundet, dass im Zeitpunkt der letzten Untersuchung des Klägers am 25.06.2004 bereits
von einem ausgeheilten Zustand ausgegangen werden konnte. Umstände, die geeignet sein könnten, die
Richtigkeit dieser Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. War jedoch bereits am
25.06.2004 von einer Ausheilung der Rückenerkrankung des Klägers auszugehen, so stand dies der
Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang entgegen. Nichts anderes ergibt sich - entgegen
der Ansicht der Beklagten - aus dem Inhalt des vom Arbeitsgericht eingeholten medizinischen
Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige Dr. W. kommt in ihrem Gutachten vom 27.06.2005
lediglich zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein "erhöhtes" Risiko überdurchschnittlicher Ausfallzeiten
besteht und dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Fehlzeiten auszugehen ist. Die
Sachverständige stellt jedoch in ihrem Gutachten in keiner Weise in Abrede, dass die Rückenerkrankung
des Klägers, wie vom Zeugen Dr. M. bekundet, ausgeheilt ist und führt darüber hinaus auch aus, dass
beim Kläger eine manifestierte Pathomorphologie des Muskel- und Skelettapparates nicht objektivierbar
sei. Die Annahme eines erhöhten Risikos überdurchschnittlicher Fehlzeiten stützt die Sachverständige
nahezu ausschließlich auf die Bedingungen, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung zu erbringen
hat, deren Ursächlichkeit für die Erkrankungen des Klägers seitens der Beklagten allerdings vehement
bestritten wird. Unter Berücksichtigung der am 25.06.2004 vom behandelnden Facharzt festgestellten
Ausheilung kann aus der von der Sachverständigen angenommenen Gefahr des Rezidivierens der
Schmerzattacken im Muskel-Skelettapparat des Klägers noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger
zukünftig in erheblichem zeitlichen Umfang, d. h. mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr arbeitsunfähig
erkranken wird. Diesbezüglich enthält das Sachverständigengutachten auch keinerlei konkrete Angaben.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die im § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird