Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2009

LArbG Mainz: grundsatz der gleichbehandlung, ordentliche kündigung, abschlussprüfung, arbeitsgericht, vergütung, bedürfnis, lebenshaltung, ausschuss, berufsausbildung, heimbewohner

LAG
Mainz
21.08.2009
9 Sa 297/09
Gleichbehandlungsgrundsatz
Aktenzeichen:
9 Sa 297/09
2 Ca 1816/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 21.08.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2009, Az.: 2
Ca 1816/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Anwendung des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet ist, an die Klägerin als Auszubildende noch restliche
Ausbildungsvergütung für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich Februar 2009 sowie ein
Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 Auszubildende der Beklagten für den Beruf der Altenpflegerin. Bis
zum 31.07.2008 erhielt die Klägerin eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 764,70 € brutto.
Die Klägerin bestand die Abschlussprüfung nicht. Die Klägerin stellte ein Verlängerungsverlangen i. S. d.
§ 21 Abs. 3 BBiG. Während die Beklagte den weiteren Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr eine
monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 850,-- € brutto zahlt sowie den weiteren Auszubildenden
für das Jahr 2008 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 835,55 € brutto zuwendete, erhielt die Klägerin nach
wie vor ihre bisherige monatliche Ausbildungsvergütung und kein Weihnachtsgeld. Mit ihrer Klage
begehrt sie die Zahlung der Differenz der von ihr bezogenen Ausbildungsvergütung zu der
Ausbildungsvergütung, welche die Beklagte an die weiteren Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr zahlt
(monatlich 85,30 € brutto für die Zeit von August 2008 bis Februar 2009) sowie ein Weihnachtsgeld in an
die weiteren Auszubildenden gezahlter Höhe von 835,55 € brutto.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen
Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2009, Az.: 2 Ca 1816/08 (Bl. 36 ff. d. A.).
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin 597,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 sowie 835,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt:
Die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie die Klägerin von der höheren
Vergütung für das 3. Ausbildungsjahr deshalb ausnehme, weil diese die Prüfung nicht bestanden habe.
Ein sachlicher Grund hierfür liege nicht vor. Der Zweck der Anhebung der Ausbildungsvergütung habe mit
dem Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung nichts zu tun. Deshalb dürfe ein einzelner
Auszubildender nicht deshalb benachteiligt werden, weil er die Prüfung nicht bestehe. Diese
Wertentscheidung folge aus § 21 Abs. 3 BBiG. Aus den gleichen Erwägungen könne die Klägerin auch
das Weihnachtsgeld verlangen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21.04.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am
20.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am
(Montag, den) 22.06.2009 mit Schriftsatz gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl.
60 ff. d. A.), im Wesentlichen wie folgt begründet.
Für eine differenzierte Behandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Auszubildenden, die sich ab dem
31.07.2008 im regelmäßigen 3. Lehrjahr befänden und ihre Abschlussprüfung noch vor sich hätten,
bestehe ein nachvollziehbarer, klar definierbarer, an objektiven Kriterien festzumachender Unterschied.
Soweit das Arbeitsgericht auf die Wertung des § 21 Abs. 3 BBiG abgestellt habe, werde verkannt, dass
eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG der Ausnahmefall sei. Hätte die
Klägerin den Verlängerungsanspruch nicht geltend gemacht, hätte sie sogar die Zwischenzeit bis zur
weiteren Prüfung auf eigene Kosten überbrücken müssen. Wenn auf der anderen Seite die Beklagte als
Ausbildende aufgrund der gesetzlichen Regelung verpflichtet sei, für den Fall des Nichtbestehens der
Prüfung und der Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs für die Auszubildende ein
Ausbildungsplatz vorzuhalten, sei diese Pflicht auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß zu
begrenzen. Diesem erforderlichen Maß entspreche die hier gezeigte Vorgehensweise. Eine Verpflichtung,
der Klägerin in dieser Situation noch zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen, wie die geltend
gemachte Erhöhung der Ausbildungsvergütung und die Zahlung von Weihnachtsgeld, bestehe daher
nicht und werde im Betrieb auch an keinen anderen Auszubildenden, der sich in der Verlängerungsphase
der Ausbildung wegen nichtbestandener Prüfung befände, gezahlt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2009, Az.: 2 Ca 1816/08 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom
22.07.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 77 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie vertritt die Ansicht,
ein sachlicher Grund, der die ungleiche Behandlung gegenüber den weiteren Auszubildenden im 3.
Ausbildungsjahr rechtfertigen könnte, sei weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
1. Die Klage der Klägerin ist zulässig. Die Durchführung eines Verfahrens vor einem Ausschuss i. S. d. §
111 Abs. 2 ArbGG war nicht erforderlich. Nach übereinstimmender Mitteilung der Parteien ist ein
entsprechender Ausschuss nicht gebildet.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung für den Zeitraum August
2008 bis einschließlich Februar 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 597,10 € brutto nebst Zinsen in
Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die
sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage ebenso die sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Eine
Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe
gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als
willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur
eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter
Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen
aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder
Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen
ausschließen. Dabei ist zunächst der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und
danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis
berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht. Steht eine Differenzierung nach
Gruppen von Arbeitnehmern fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und
so substantiiert darzutun, dass eine Beurteilung möglich ist, ob die Unterscheidung sachlichen Kriterien
entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber
seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck
der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe
der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. etwa BAG 03.12.2008 - 5 AZR 74/08 -
EZA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19).
Die Beklagte gewährt Auszubildenden, die sich per 31.07.2008 im 3. Ausbildungsjahr befanden und sich
noch nicht der Abschlussprüfung unterzogen haben eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 850,-- €
brutto monatlich. Sie hat demgegenüber der Klägerin, die sich ebenfalls im 3. Ausbildungsjahr befindet,
aber aufgrund des Nichtbestehens der Prüfung im 4. Jahr tatsächlicher Beschäftigung, lediglich eine
monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 764,70 € brutto gewährt und die Klägerin damit im
Vergleich zu den übrigen Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr unterschiedlich und ungünstiger
behandelt.
Für diese unterschiedliche Behandlung bestehen unter Berücksichtigung des Zwecks der
Ausbildungsvergütung keine sachlichen Gründe. Eine Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei
Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung
finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften
gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BAG
22.01.2008 - 9 AZR 999/06 - EZA § 10 BBiG Nr. 13). Diese Zwecke treffen auch in einem nach § 21 Abs. 3
BBiG verlängerten Berufsausbildungsverhältnis zu. Das Bedürfnis für eine finanzielle Unterstützung bei
der Lebenshaltung besteht auch im verlängerten Berufsausbildungsverhältnis. Die Zahlung einer
Vergütung in der Verlängerungsphase fördert ebenfalls die Heranbildung eines ausreichenden
Nachwuchses. Ebenso besteht ein Bedürfnis für eine gewisse Entlohnung der im Betrieb erbrachten
Leistungen des Auszubildenden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die für sie erbrachten
betrieblichen Leistungen der Klägerin in der Verlängerungsphase des Ausbildungsverhältnisses nunmehr
von geringerem Wert seien, als zuvor. Hiergegen spricht insbesondere, dass ausweislich der
(Zusatzvereinbarungen) zum Arbeitsvertrag (Auszubildende) zum Ausbildungsvertrag der Klägerin
vorgesehen ist, dass diese in weitem Umfang in die dienstplanmäßige Versorgung der Heimbewohner
eingebunden ist.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, im Falle einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
nach § 21 Abs. 3 BBiG reduzierten sich die Pflichten des ausbildenden Betriebs auf das zur
Zweckerreichung erforderliche Maß, ist dies unzutreffend: § 21 Abs. 3 BBiG führt nicht zur Begründung
eines neuen, inhaltlich anders ausgestalteten Berufsausbildungsverhältnisses, sondern zur Verlängerung
des bereits bestehenden mit gleichen Rechten und Pflichten, so z. B. auch der Pflicht zur Zahlung einer
angemessenen, mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigender
Berufsausbildungsvergütung.
Scheidet daher die Tatsache, dass die Klägerin sich in einem nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängerten
Berufsausbildungsverhältnis befindet, als sachlicher Differenzierungsgrund aus, hat die insoweit
darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine weiteren Gründe, die die vorgenommene
Differenzierung rechtfertigen könnten, dargelegt.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Anwendung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines
Freiwilligkeitsvorbehaltes in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er
seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der
Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig
Sonderzahlungen leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen
Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd
benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung
aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung
vorzuenthalten (vgl. etwa BAG 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 - BB 2009, 1413).
Vorliegend hat die Beklagte eine Differenzierung vorgenommen. Während sie den weiteren
Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr ein Weihnachtsgeld in der von der Klägerin geltend gemachten
Höhe gezahlt hat, hat sie die Klägerin von dem Bezug dieser Leistung ausgenommen. Da eine
ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BBiG nach Ablauf der Probezeit
ausgeschlossen ist, kann die Zahlung eines Weihnachtsgeldes durch die Beklagte an die Auszubildenden
im 3. Ausbildungsjahr nicht den Zweck der Honorierung erbrachter Betriebstreue aufweisen. Abgesehen
davon, dass die insoweit darlegungsbelastete Beklagte zum Zweck der Leistungen und zum Grund der
Differenzierungen keinerlei Angaben gemacht hat, kommen als Leistungszwecke vorliegend nur der
Ausgleich erhöhter Aufwendungen in Folge des Weihnachtsfestes und die Honorierung erbrachter
betrieblicher Leistungen durch die Auszubildenden in Frage. Ausgehend von diesen denkbaren
Leistungszwecken treffen diese aber auch auf die Klägerin zu. Wie bereits ausgeführt, stellt die Tatsache,
dass sich die Klägerin in einem nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängerten Ausbildungsverhältnis befindet,
keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Zudem hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass
sie die Weihnachtsgeldzahlung nur an solche Auszubildenden gewährt, die etwa besonders gute
schulische Leistungen oder besonders gute betriebliche Leistungen erbracht haben.
III.
Revisionszulassungsgrund besteht nicht.