Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009

LArbG Mainz: betriebsrat, arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, dienstanweisung, persönlichkeitsrecht, beschwerdekammer, konkretisierung, unterlassen, eingriff, aktiven

LAG
Mainz
30.10.2009
6 TaBV 33/09
Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit
Aktenzeichen:
6 TaBV 33/09
2 BV 8/09
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 30.10.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein
vom 22.4.2009 - 2 BV 8/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mitbestimmungsrecht. Zuletzt im Beschwerdeverfahren insbesondere zu der Frage, ob ihm bei einem
durch Dienstanweisung ausgesprochenen Verbot der Nutzung von privaten Handys während der
Arbeitszeit ein entsprechendes Recht zusteht.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern.
Beim Antragsteller handelt es sich bei den bei der Antragsgegnerin gebildeten 7-köpfigen Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragsgegnerin war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während
der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Am 12. Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung der Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die
Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges
Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein
Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit
Privathandys zu verhängen und an den Informationstafel in den Betriebsräumen entsprechende
Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt
wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die
Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden
Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- EUR angedroht.
Die Arbeitgeberin hat
Zurückweisung
des Antrages beantragt und erwidert, sie könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den
Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen am Rhein vom 22. April 2009 - 2 BV 8/09 - (Seite 2 - 4 = Bl. 27 - 29 d. A.).
Das
Arbeitsgericht
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da allein das
Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei; es handele sich um eine Konkretisierung der
Arbeitspflicht. Anders als beim Radiohören würde der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Privathandys
selbst aktiv und damit unmittelbar von der Arbeitsleistung abgelenkt. Das Arbeitsverhalten würde
beeinträchtigt. Es bestünde für den Arbeitgeber auch keine Möglichkeit, den Umfang der privaten Tätigkeit
zu überprüfen. Nach § 106 GewO könne der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot aussprechen. Die
bisherige Duldung führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht.
Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf Seite 4 - 6 d. Beschlusses (= Bl. 29- 31 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den dem Betriebsrat am 02. Juni 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02. Juli 2009
eingelegte und am 03 August 2009 begründete Beschwerde.
Der Betriebsrat hält in dem Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung fest und meint, es sei ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben, da mit der Dienstanweisung Fragen der
Ordnung des Betriebes geregelt würden. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar
1997 - 1 ABR 53/96 - seien nur Anordnungen mitbestimmungsfrei, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar
konkretisiert würde. Ausreichend sei nach einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 22.
Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - wenn die Maßnahme darauf gerichtet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu
steuern oder die Ordnung des Betriebes zu gewährleisten. Der Arbeitgeber wolle vorliegend sicherstellen,
dass sich die Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gemäß ihren Verpflichtungen
verhielten. Mit dem Nutzungsverbot wolle er Verhaltensmaßregeln aufstellen, die in das
Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingriffen. Diese schafften eine allgemeine Verhaltenspflicht. Der
Bezug zur eigentlichen Arbeitsleistung sei verlassen. Das Persönlichkeitsrecht sei insbesondere dadurch
eingeschränkt, wenn aufgrund einer Arbeitsanweisung deutlich länger gearbeitet werden müsse und die
Angehörigen der Arbeitnehmer nicht mehr darüber informiert werden könnten. In einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 65/83 - sei ausgeurteilt, dass die Frage, ob im
Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, eine Frage der Ordnung des Betriebes und des
Verhaltens der Arbeitnehmer darstelle mit der Folge, dass der Betriebsrat bei einem Verbot nach § 87 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen habe. Bei der Vielseitigkeit der Telekommunikation könne eine pauschale
Untersagung nicht rechtens sein. Das Arbeitsgericht habe nicht ermittelt, ob und wenn ja, welche
konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung eintreten könnten, geschweige denn, seien solche
von der Arbeitgeberin behauptet worden.
Zur weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 03. August 2009 (Bl.
57 - 60 d. A.) nebst allen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. April 2009 - 2 BV 8/09 -
abzuändern und nach den zuletzt gestellten Anträgen 1. Instanz zu entscheiden.
Die Arbeitgeberin hat
Zurückweisung
der Beschwerde beantragt und erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - abgestellt. Dort sei ausgeführt worden, dass der
Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit private Tätigkeiten grundsätzlich zu unterlassen habe. Dies
könne der Arbeitgeber verlangen. Im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1986 - 1
ABR 75/83 - käme zum Ausdruck, dass der Betriebsrat in das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen,
welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen seien, nicht eingreifen dürfe. Die Benutzung des Telefons
sei auch anders zu beurteilen als Radiohören im Betrieb. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Radiohören auch die Art und Weise betreffen könne,
wie die Arbeit zu verrichten sei. Im Übrigen sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zulässig.
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin
vom 14. August 2008 (Bl. 82 - 85 d. A.) verwiesen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift zur Anhörung vom 30. Oktober 2009 (Bl. 100 - 102 d. A.) Bezug genommen.
II.
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die hiernach zulässig Beschwerde erweist sich jedoch als u n b e g r ü n d e t.
Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrages des Betriebsrates, im Betrieb ein Telefonverbot für
Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der
Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsmaßstab (vgl. BAG Beschluss vom 21.01.1997 - 1 ABR
53/96 -) ausgegangen und hat zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen,
die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn
der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten
auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach
Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist maßgeblich die arbeitsvertragliche und damit die
schuldrechtliche Lage, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Arbeitgerberin erkennbar
Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer
zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - nur
hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des
Handys - absehen. Insoweit ist der Hinweis der Arbeitgeberin auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen
Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, denn dort wurde in einem solchen Verhalten des
Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen. Von daher sprechen mehrere
Gründe für eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht. Sie liegen auch auf der Schiene der von
dem Betriebsrat angeführten Argumentation in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.
Januar 1997 - 1 ABR 53/96 -, in welcher zwar die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der
Arbeitszeit vom Arzt bescheinigen zu lassen als mitbestimmungswürdig angesehen wurde, jedoch die
Linie zur Mitbestimmungsfreiheit bei einer Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht verlassen wurde.
Soweit die Beschwerde auf die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2008 - 1
ABR 40/07 - abhebt, ist zunächst zu sehen, dass es um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der
Einführung von Ethik-Richtlinien geht und damit ein deutlicher Eingriff in die private Lebensführung
entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - vorliegt,
die durchaus eine Mitbestimmungspflichtigkeit berührt. Das geforderte Unterlassen
arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ist dem jedoch nicht gleichzusetzen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass auch nicht auf die weiter angeführte Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 - abgestellt werden kann, da es dort um die
Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb geht. Hier liegen - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen
hat - deutliche Unterschiede zu einer insbesonderen aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine
unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handy´s ist nicht
auszuschließen. Im Übrigen ist zu sehen, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstreckt und -
wie in der Anhörung vor der Beschwerdekammer deutlich wurde - eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in
kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone durchaus möglich ist.
Dass es zu keinen konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung kommt, hätte im Übrigen vom
antragstellenden Betriebsrat dargelegt werden müssen, so dass auch dieser Argumentationsstrang nicht
zu einer anderen vom Arbeitsgericht abweichenden Beurteilung führt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe der §§ 72
a und 92 a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde
angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt oder
Bundesarbeitsgericht, Postfach 99113 Erfurt, Telefax-Nr. 0361/2636-2000, innerhalb von 1 Monat nach
Zustellung des vorliegenden Beschlusses einzulegen.
Auf diesen Rechtsbehelf wird der Betriebsrat hiermit hingewiesen.