Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2006

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, arbeitsgericht, beschwerdefrist, quelle, gerichtsgebühr, datum, hindernis

LAG
Mainz
30.08.2006
11 Ta 143/06
Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist.
Aktenzeichen:
11 Ta 143/06
1 Ca 803/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 30.08.2006
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten
Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.04.2006 - 1 Ca 803/05 wird verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
06.04.2006 - 1 Ca 803/05 - wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger ist durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 04.05.2005 für das vorausgegangene
Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2005 aufgefordert, entsprechend § 140 Abs. 4
ZPO eine neue Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung des
amtlichen Formblattes abzugeben. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.
Er wurde mit Schreiben vom 18.01.2006 bezüglich der Anfrage erinnert und nochmals mit Schreiben vom
14.02.2006 sowie 09.03.2006. Er äußerte sich jeweils nicht.
Das Arbeitsgericht hat durch den Rechtspfleger darauf hin mit Beschluss vom 06.04.2006 den "Beschluss
vom 08.12.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe" aufgehoben.
In den Gründen dieses Beschlusses hat es klar gestellt, dass der Aufhebungsbeschluss sich allerdings auf
den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 04.05.2005 bezieht.
Der Kläger hat dies auch in diesem Sinne verstanden und mit Schreiben vom 22.05.2006, beim
Arbeitsgericht am 23.05.2006 eingegangen, beantragt, dem Antragsteller nach wie vor Prozesskostenhilfe
zu gewähren und den Prozesskostenhilfebescheid nicht aufzuheben bzw. die Aufhebung wieder
rückgängig zu machen.
Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom
07.07.2006, beim Arbeitsgericht am 10.07.2006 eingegangen, klar gestellt, dass er einen
Wiedereinsetzungsantrag stelle.
Bezüglich der Begründung der Anträge wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2006 den Antrag Wiedereinsetzung als unbegründet
zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.04.2006 ist dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde
(Bl. 41 d.A.). am 08.04.2006 zugestellt worden.
Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 21.08.2006 zu
seinen Anträgen abschließend vorzutragen. Er machte von dieser Eingabenfrist keinen Gebrauch und
äußerte sich im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht nicht.
II.
Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die sofortige Beschwerde waren als unzulässig zu
verwerfen.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Notfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen
Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO. Außerdem muss der Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten
und diese sind bei der Antragstellung oder spätestens im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen, § 236 Abs. 2 ZPO.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger weder die Antragsfrist eingehalten, noch hat er seine
Behauptungen glaubhaft gemacht.
Spätestens nach dem das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.05.2005
angeschrieben hatte und darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist bereits bei Eingang des
Schriftsatz vom 22.05.2006 abgelaufen war, begann die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst 1 ½ Monate später und damit nach Ablauf der Frist am
10.07.2006 gestellt. Zu dem hat der Kläger in der Antragsschrift seine vorgebrachten Tatsachen nicht
glaubhaft gemacht.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 06.04.2006 war deswegen ebenfalls
zu verwerfen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am
08.04.2006 zugestellt worden. Die Einlegungsfrist für die sofortige Beschwerde endete daher gemäß §
127 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 590 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Ablauf des 08.05.2006. Die erst am 23.05.2006 eingelegte
sofortige Beschwerde war daher verfristet.
Einer Kostenentscheidung in einer Beschwerdewertfestsetzung bedurfte es nicht, da die geschuldete
Gerichtsgebühr gesetzlich der Höhe nach festgelegt ist und von der Gerichtskasse selbständig
eingefordert wird (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. KV 1811).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach den §§
78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO nicht gegeben sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.