Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2009

LArbG Mainz: doppelrelevante tatsachen, arbeitsgericht, fristlose kündigung, dienstverhältnis, amt, geschäftsführer, verwaltungsrat, prozesspartei, quelle, form

LAG
Mainz
26.11.2009
7 Ta 210/09
Eröffnung des Rechtsweges zu Arbeitsgerichten trotz Organstellung
Aktenzeichen:
7 Ta 210/09
3 Ca 2459/08
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 26.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 17.06.2009, Az.: 3 Ca 2459/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war seit dem 01.11.1990 bei der B. als Gruppenleiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
beschäftigt und wurde ab dem 01.04.1993 als stellvertretender Geschäftsführer dieser
Betriebskrankenkasse tätig. Mit Wirkung ab dem 01.01.1996 wurde ihm das Amt eines stellvertretenden
Vorstands übertragen.
Zum 01.01.2000 wurde die B. zur bundesweit geöffneten Krankenkasse und änderte ihren Namen in
jenen der jetzigen Beklagten. Der Kläger wurde anschließend in der Funktion des Leiters für Vertrieb und
Marketing sowie des Stellvertreters des Vorstandes eingesetzt. Am 09.01.2003 unterzeichneten die
Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis des Klägers sich
nunmehr nach der vereinbarten außertariflichen Regelung und nicht mehr nach den bisher geltenden
Tarifbestimmungen richten sollte.
Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 28.05.2003 wurde der Kläger für die Zeit ab
01.07.2003 zum Vorstand der Beklagten gewählt; gleichzeitig unterzeichneten die Parteien den
schriftlichen Vorstandsvertrag vom 30.06.2003 (vgl. Bl. 27 ff. d.A.). Des Weiteren wählte der
Verwaltungsrat der Beklagten den Kläger mit Beschluss vom 12.01.2006 zum Vorstandsvorsitzenden und
regelte das zugrundeliegende Dienstverhältnis in dem Vorstandsvertrag vom 13.03.2006 (vgl. Bl. 33 ff. d.
A.).
Mit Schreiben vom 19.11.2008 teilte der Verwaltungsrat der Beklagten dem Kläger mit, dass er seines
Amtes als Vorstand enthoben werde und der das Dienstverhältnis regelnde Vorstandsvertrag
außerordentlich und fristlos gekündigt werde. Der Kläger hat daraufhin beim Landgericht F. eine Klage auf
Feststellung erhoben, dass das Dienstverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung nicht
beendet worden sei.
Die Beklagte kündigte des Weiteren mit Schreiben vom 03.12.2008 für den Fall, dass noch ein
Arbeitsverhältnis bestehe, dieses außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Mit seiner am
16.12.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage hat der Kläger daraufhin folgende
Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
der Beklagten vom 03.12.2008, dem Kläger zugegangen am 05.12.2008, nicht aufgelöst ist, sondern
unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens in erster Instanz:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu
unveränderten Arbeitsbedingungen gem. dem Arbeitsvertrag vom 09.01.2003 weiterzubeschäftigen.
Nachdem die Beklagte im Verlauf des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gerügt hatte, der Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Kläger um das Mitglied eines
Vertretungsorgans im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG handele, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen
mit Beschluss vom 17.06.2009 (Bl. 264 ff. d. A.) den Rechtsweg zum Arbeitsgericht Ludwigshafen für
eröffnet erklärt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
angesichts der vom Kläger verfolgten Anträge und seiner hierzu aufgestellten Rechtsbehauptungen sei,
auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu sogenannten sic-non-Fällen, von
einer Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts auszugehen. Der Kläger behaupte nämlich, dass sein
früheres Arbeitsverhältnis, trotz Bestellung zum Vorstand und Vorstandsvorsitzenden, weiter fortbestehe.
Des Weiteren behaupte er, dieses Arbeitsverhältnis sei rechtsunwirksam gekündigt worden und die
Beklagte sei daher zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Der Erfolg dieser Anträge hänge im
Wesentlichen von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab. Die für die Rechtswegzuständigkeit
maßgeblichen Tatsachen seien gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. In solchen
Fällen sei ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig und müsse über die Begründetheit der Anträge
entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des
Beschlusses vom 17.06.2009 (= Bl. 268 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, der diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 02.09.2009 zugestellt worden ist, hat am
08.09.2009 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Die Beklagte macht geltend,
der Kläger habe zur Begründung seiner eingereichten Klage auf den Arbeitsvertrag vom 09.01.2003
abgestellt und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts damit begründet, dass er bereits ab 01.01.1996 das
Amt des stellvertretenden Vorstandes übertragen bekommen habe. Ein weiteres Arbeitsverhältnis habe
der Kläger nicht vorgetragen. Die Frage, ob das Vertragsverhältnis beendet sei, welches der
Beschäftigung als stellvertretender Vorstand zugrunde gelegen habe, falle aber unter Beachtung von § 5
Abs. 1 Satz 3 ArbGG in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten
vom 08.09.2009 (Bl. 283 ff. d.A.) und 03.11.2009 (Bl. 302 f. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2009 abzuändern und
festzustellen, dass der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Ludwigshafen nicht eröffnet ist und des Weiteren
den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht F. - Zivilkammer - zu verweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.10.2009 nicht
abgeholfen; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den beiden Parteien bekannten Beschlussinhalt (vgl.
Bl. 292 d. A.) verwiesen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht anschließend die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
mit § 10 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG eröffnet ist. Demnach
sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Arbeitsverhältnisses.
Kann der von einer Prozesspartei eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage
gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt, handelt es
sich um einen sogenannten sic-non-Fall. Dann sind die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen
Tatsachen gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage; es handelt sich um
doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. So setzt die
beantragte Feststellung, dass durch eine bestimmte Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst
worden sei, voraus, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl.
Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 2 Rz. 213 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn ein arbeitsvertraglicher
Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits geltend gemacht wird.
Diese sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz
3 ArbGG aber nicht auf Rechtsverhältnisse angewandt werden, die Grundlage der Bestellung zum
Organvertreter einer juristischen Person sind. Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass es sich hierbei
um Arbeitnehmer handelt und zwar unabhängig davon, ob der Organstellung ein Dienst- oder
Arbeitsvertrag zugrunde liegt.
Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn die Rechtstreitigkeit zwischen dem Mitglied des
Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende
Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Hier greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz
3 ArbGG nicht. Für einen solchen Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zur
Rechtswegbestimmung - etwa im sic-non-Fall - die Arbeitsgerichte zuständig sein (vgl. Beschluss des
Bundesarbeitsgerichtes vom 25.05.1999 - 5 AZB 30/98 -; Beschluss vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 = AP
Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; Beschluss vom 18.12.2996 - 5 AZB 25/96 = AP Nr. 4 zu §
2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
Im gegebenen Fall macht der Kläger, entgegen der Auffassung der Beklagten, Ansprüche aus einem
Arbeitsverhältnis geltend, das erstmals am 01.11.1990 unstreitig als Arbeitsverhältnis begründet worden
und später seiner Auffassung nach auf die Beklagte übergegangen ist. Da er sich hierbei gegen die
Kündigung vom 03.12.2008 wendet und seine Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits verlangt,
handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen, welche unter Zugrundelegung der sic-non-
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten
führt. Im Wesentlichen beruft sich der Kläger nämlich auf den durchgängigen Fortbestand des
ursprünglich mit der B. vereinbarten Arbeitsverhältnisses. Dies folgt bereits aus der Klageschrift, in
welcher er seinen beruflichen Werdegang im Einzelnen schildert, ohne ein bestimmtes Rechtsverhältnis
besonders hervorzuheben, und Anträge, welche auf den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gerichtet
sind, ankündigt.
Die Anwendbarkeit der sic-non-Rechtsprechung ist nicht wegen einer etwaigen Organstellung des
Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen. Denn er war unstreitig vom 01.11.1990 bis zum
31.03.1993 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Gruppenleiter bei der B. eingesetzt und es war ihm
keine Organfunktion zugewiesen. Ob er durch die Übertragung der Funktion als stellvertretender
Geschäftsführer ab dem 01.04.1993 und später durch die Übertragung des Amtes eines stellvertretenden
Vorstandes ab dem 01.01.1996 zum Organvertreter wurde, kann daher dahinstehen. Soweit in der
Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 20.02.2009 die
Zuständigkeit des von ihm angerufenen Arbeitsgerichtes damit verteidigt hat, dass er bereits ab dem
01.01.1996 das Amt des stellvertretenden Vorstandes inne gehabt habe, trifft dies zwar zu. Jedoch handelt
es sich hierbei, ebenso wie in den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom
20.04.2009, lediglich um die Klarstellung, dass er auch für die Zeit seiner Tätigkeit als stellvertretender
Vorstand von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgeht. Dass der Kläger aber, unabhängig von
diesen punktuellen Verteidigungsargumenten den Fortbestand des am 01.11.1990 mit der B. begründeten
Arbeitsverhältnisses seiner Argumentation zugrunde legt, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus
Seite 2 seines Schriftsatzes vom 20.02.2009 (vgl. Bl. 195 d. A.); dort heißt es: "Während der gesamten
Beschäftigungsdauer des Klägers bei der B. bzw. später der Beklagten hat unabhängig von eventuellen
Organstellungen und begleitenden Dienstverhältnissen im Hintergrund schwebend ein Arbeitsverhältnis
bestanden, welches nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist." Dementsprechend ist das Arbeitsgericht
zuständig für die Prüfung, ob das am 01.11.1990 begründete Arbeitsverhältnis beendet worden und ob
der Kläger während des Rechtsstreits auf arbeitsvertraglicher Grundlage weiterzubeschäftigen ist.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung
mit § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG an einem gesetzlichen Grund.