Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2005

LArbG Mainz: beschwerdekammer, quelle, wiederholung, arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, datum

LAG
Mainz
09.08.2005
10 Ta 174/05
Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel
Aktenzeichen:
10 Ta 174/05
8 BV 26/04 MZ
ArbG Mainz
Entscheidung vom 09.08.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
10.06.2005, AZ: 8 BV 26/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit
zutreffender Begründung die Anträge des Betriebsrats auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes
zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den Gründen des angefochtenen
Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich
fest. In Ansehung der sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des
Arbeitsgerichts sowie des Umstandes, dass sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers auf eine
(kurze) Wiederholung bereits erstinstanzlich geäußerter Rechtsansichten beschränkt, besteht für die
Beschwerdekammer keine Veranlassung, den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom
10.06.2005 etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.