Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, unwirksamkeit der kündigung, betriebsübergang, ordentliche kündigung, anfang, unverzüglich, betriebsmittel, rechtskraft, unternehmen, kündigungsfrist

LAG
Mainz
08.11.2005
2 Sa 640/05
Fortsetzungs-Wiedereinstellungsanspruch
Aktenzeichen:
2 Sa 640/05
5 Ca 130/04
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 08.11.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 8. Juni 2005 - 5 Ca 130/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen (Wieder-) Einstellungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war bei der Firma S. Service-Center A-Stadt GmbH (im Folgenden: S.) bzw. deren
Rechtsvorgängerin als Lagerleiter seit dem Jahre 1993 beschäftigt. Die Firma S. verrichtete diese Tätigkeit
als Dienstleister bei der Fa. H.-Glas GmbH in A-Stadt.
Die S. hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.04. zum 31.10.2003
betriebsbedingt gekündigt mit der Begründung, sie habe den Dienstleistungsauftrag mit der Fa. H.-Glas
gekündigt und beabsichtige auch nicht diese Arbeiten fortzuführen.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2003 Kündigungsschutzklage erhoben.
Er hat diese Klage sowohl gegen die S. als Beklagte zu 1) und gegen die H.-Glas GmbH als Beklagte zu
2) als auch gegen die jetzige Beklagte als Beklagte zu 3) erhoben. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren
prozessual getrennt und - unter Aussetzung des Verfahrens gegen die jetzige Beklagte - zunächst über
die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Fa. S. entschieden. Durch Rechtskraft erlangendes
Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.10.2004 - 2 Sa 493/04 - wurde die Kündigungsschutzklage
gegenüber der Fa. S. abgewiesen mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
31.10.2003 beendet worden ist.
Die Beklagte hat ab dem 01.10.2003 als neuer Vertragspartner die bisher von der S. durchgeführte
Lagerbewirtschaftung bei der Fa. H.-Glas GmbH fortgeführt.
Der Kläger hat in der Klageschrift folgende Anträge gestellt:
"1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.04.2003 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger sowie den Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Arbeitsverhältnis
besteht."
In der Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung der S. sei gemäß § 613 a BGB
unwirksam, weil ein Betriebsübergang sowohl auf die Fa. H.-Glas als auch auf die jetzige Beklagte
vorliege. Die S. habe von Anfang an vorgehabt, das Dienstleistungsverhältnis mit der Fa. H.-Glas
fortzusetzen. Die Fa. H.-Glas habe sich im letzten Moment entschieden, das Vertragsverhältnis jedoch mit
der vorliegenden Beklagten fortzusetzen. In der Übernehme diverser Betriebsmittel und der
überwiegenden Anzahl der zuvor bei der Fa. S. beschäftigten Arbeitnehmer habe zunächst ein
Betriebsübergang auf die Fa. H.-Glas GmbH und dann ein Betriebsübergang auf die Beklagte des
vorliegenden Verfahrens stattgefunden.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2005 (Bl. 63, 64 d.A.) hat der Kläger sodann im vorliegenden Verfahren die
Anträge angekündigt:
"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen,
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen einzustellen und zu
beschäftigen."
Der Kläger hat zuletzt vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als
Betriebserwerberin verpflichtet, ihn weiterzubeschäftigen. Sein Weiterbeschäftigungsverlangen habe er
nicht vor Mitte Dezember 2003 bei der Beklagten geltend machen können, da er erst Anfang Dezember
2003 durch Internetrecherchen die genaue Beklagtenbezeichnung in Erfahrung gebracht habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass zwischen ihm sowie der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen.
Hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verurteilt, sein Angebot, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, anzunehmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, sein Angebot auf Wiedereinstellung und die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs geleugnet und hat bestritten, wesentliche
Betriebsmittel von der Fa. S. übernommen zu haben. Die vom Kläger genannten Betriebsmittel habe sie
von dritter Seite käuflich erworben aber nicht von der Fa. S.. Auch habe der Kläger sein
Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht, da jedem auf dem gesamten Betriebsgelände
bereits Anfang Oktober 2003 bekannt gewesen sei, dass die Fa. "Sch." die Lagerbewirtschaftung
übernommen habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.06.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, das Rechtsverlangen des Klägers einschließlich seiner
Hilfsansprüche scheitere schon daran, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts im Verfahren 2 Sa 493/04 feststehe, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der
Fa. S. mit Ablauf des 31.10.2003 sein Ende gefunden hat. Diese rechtskräftige Entscheidung wirke im
Wege der Rechtskrafterstreckung gemäß §§ 265, 325 ZPO auch zwischen den Parteien des vorliegenden
Verfahrens falls ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Auch das Hilfsbegehren des Klägers habe
keinen Erfolg. Selbst wenn man vorliegend einen Betriebsübergang annehme, so habe der Kläger ein
mögliches Fortsetzungsverlangen frühestens im Rahmen der Klageschrift vom 15.12.2003 verlangt, was -
entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - nicht als unverzügliches
Fortsetzungsverlangen anzusehen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit
auf die Seiten 8 - 11 dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht
begründet. In der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst sämtliche erstinstanzlich gestellten
Anträge weiterverfolgt und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages geltend gemacht,
die Beklagte habe zahlreiche Betriebsmittel von der Fa. S. übernommen. Die Beklagte habe auch außer
zwei Betriebsratsmitgliedern und ihm, dem Lagerleiter, die übrigen acht Arbeitnehmer von der Fa. S.
übernommen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er sein Fortsetzungsverlangen
unverzüglich geltend gemacht.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch
fristgemäß, aber nicht ordnungsgemäß begründet.
Die Berufung des Klägers ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO verpflichtet, sich mit den
Gründen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinanderzusetzen. Da der Kläger vorliegend keine
neuen Tatsachen im Berufungsverfahren vorgebracht hat, gehört zur Ordnungsgemäßheit der
Begründung des Rechtsmittels eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (vgl. etwa
BAG AP Nr. 21 zu § 554 ZPO; BAG AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986; Schwab, Die Berufung im
arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004, S. 229 ff.). Hat das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem
einheitlichen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils
selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, dann muss die Berufungsbegründung alle diese
Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren
Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, dann ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Berufung
muss angeben, weshalb jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen kann (BGH v.
14.03.2005 - II ZB 31/03, ProzRB 2005, 293; BGH NJW 1998, 3126; BAG, NZA 1998, 959; Schwab, a.a.O.;
S. 232).
Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Das Arbeitsgericht hat im
angefochtenen Urteil unter I. der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG
die Auffassung vertreten, aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Landesarbeitsgerichts im
Verfahren 2 Sa 493/04 stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung
der Fa. S. vom 24.04.2003 mit Ablauf des 31.10.2003 sein Ende gefunden hat. Diese rechtskräftige
Feststellung erstrecke sich auch auf einen möglichen Betriebserwerber. Nach den Entscheidungsgründen
des Arbeitsgerichts stehe aufgrund der Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens fest, dass zwischen
dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis besteht bzw. die Beklagte nicht verpflichtet ist, das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat sodann im Weiteren unter II. der Entscheidungsgründe ins Einzelne gehend
begründet, weshalb die Hilfsbegehren des Klägers darüber hinausgehend keinen Erfolg hat. Hierbei hat
das Arbeitsgericht angenommen, selbst bei der Annahme eines Betriebsübergangs habe der Kläger
jedenfalls sein Fortsetzungsverlangen (vgl. hierzu BAG NZA 1997, 757 und NZA 1998, 250) nicht
"unverzüglich" entsprechend der Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 geltend
gemacht. Hierbei hat sich das Vordergericht der Rechtsauffassung der 12. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, das in einem Parallelverfahren (12 Sa 356/04) zur
Feststellung gelangt ist, dass auch die dortige Klägerin - bei identischer Fristenlage - ihr
Fortsetzungsverlangen verspätet geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger vorliegend
verfolgten Wiedereinstellungsanspruch, den er erstinstanzlich nur hilfsweise, im Berufungsverfahren
jedoch zuletzt, und zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann als
Hauptantrag verfolgt hat, als unbegründet abgewiesen.
Im Streitfalle hat die Fa. S. das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 24.04.2003 zum 31.10.2003
ordentlich gekündigt. Die Beklagte hat die Lagerleitung mit Wirkung vom 01.10.2003 übernommen, also
noch im Laufe der Kündigungsfrist des Klägers. Wenn das Arbeitsgericht bei dieser Sachverhaltsvariante
davon ausgeht, der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 26.10.2004 im
Verfahren 2 Sa 493/04 stehe dem Fortsetzungsverlangen des Klägers entgegen, so hätte die
Berufungsbegründung dieser Rechtsauffassung entgegentreten müssen. Statt dessen hat sie sich
ausschließlich damit auseinandergesetzt, dass ein Betriebsübergang vorliege und der Kläger sein
Wiedereinstellungsverlangen verspätet geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung erkennbar der Rechtsprechung des BAG zur
punktuellen Streitgegenstandstheorie im Kündigungsschutzverfahren angeschlossen. Diese besagt, dass
eine klageabweisende rechtskräftige Entscheidung nach § 4 S. 1 KSchG zugleich die Feststellung
beinhaltet, dass zum Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Diese Rechtsprechung ist im Falle eines Betriebsübergangs ebenfalls anwendbar (BAG v. 24.05.2005 - 8
AZR 398/04). Damit steht rechtskräftig fest, dass zwischen den Parteien am 31.10.2003 kein
Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. Ist das Arbeitsverhältnis des Klägers möglicherweise nach § 613 a
BGB von der S. auf die Beklagte noch im Laufe des Arbeitsverhältnisses übergegangen, dann hätte dem
Kläger ein Fortsetzungs- und kein Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist
zugestanden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung eines Fortsetzungs- bzw.
Wiedereinstellungsanspruches steht aber rechtskräftig fest, dass mit Ablauf des 31.10.2003 gerade kein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestanden haben kann. Auch hat der 7. Senat des BAG das
Bestehen eines Wiedereinstellungsanspruchs nach Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich verneint
(BAG NZA 1998, 254 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).
Wenn bei dieser Rechtslage das Arbeitsgericht angenommen hat, die Rechtskraft des Urteils im Verfahren
2 Sa 492/04 stehe sowohl der Begründetheit des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens des Klägers
entgegen, so kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist, wenngleich viel für
die Richtigkeit dieser Ansicht des Arbeitsgerichts spricht. Zumindest hätte sich der Berufungsführer kritisch
mit dieser die vollständige Klageabweisung tragenden Urteilsbegründung auseinander setzen müssen.
II.
Dem Rechtsmittel ist auch dann der Erfolg zu versagen, wenn man im Streitfalle zu Gunsten des Klägers
davon ausginge, dem arbeitsgerichtlichen Urteils sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich seine
Entscheidungsgründe unter I. nicht doch nur auf den erstinstanzlich vom Kläger verfolgten Hauptantrag,
und nicht zusätzlich auch auf seine Hilfsanträge bezogen haben, weil das Arbeitsgericht unter II. seiner
Entscheidungsgründe detaillierte Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb der Kläger "auch" mit seinem
Hilfsbegehren keinen Erfolg habe. Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Rechtsvorbringen nur noch
auf diesen hilfsweise geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch gestützt, was er auch im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Antragsumstellung prozessual bewerkstelligt
hat. In diesem Fall wäre die Berufung des Klägers zwar ordnungsgemäß begründet und damit zulässig.
Geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit des Rechtsmittels aus und lässt es des Weiteren die
erheblichen Bedenken gegen die oben angeführte Rechtskraft des Vorverfahrens außer Betracht, dann ist
die Berufung jedenfalls selbst dann unbegründet, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass
vorliegend die Beklagte die Lagerbewirtschaftung bei der Fa. H.-Glas im Wege eines Betriebsübergangs
von der Fa. S. auf die Beklagte fortgeführt hat. Nach der vom Arbeitsgericht aufgezeigten Rechtsprechung
des BAG ist in diesem Falle der Arbeitnehmer, der einen Wiedereinstellungsantrag geltend macht
verpflichtet, diesen unverzüglich durch ein Fortsetzungsverlangen beim Betriebserwerber zu realisieren.
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an (vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG),
dass dies im Streitfalle nicht geschehen ist. Der zu Gunsten des Klägers unterstellte Betriebsübergang hat
bereits einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers stattgefunden. Selbst wenn der
Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr gearbeitet hat und ihm sogar von dem Mitarbeiter G. der
Fa. H.-Glas am 10.09.2003 ein Hausverbot erteilt worden war, so hätte der Kläger noch während des
Bestandes seines Arbeitsverhältnisses nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um sein
Fortsetzungsverlangen ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen. Allein der Umstand, dass ihm die
genaue Bezeichnung der beklagten juristischen Person erst Anfang Dezember bekannt war, entlastet ihn
nicht. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass sie im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Arbeiten der Lagerbewirtschaftung vor dem
Betriebsgelände auf die Fa. "Sch." hingewiesen hat. Der Kläger wusste, dass die Lagerbewirtschaftung
von einem anderen Unternehmen fortgeführt wurde. Er hätte in diesem Falle alle Anstrengungen
unternehmen müssen, um dem Betriebserwerber sein tatsächliches Fortsetzungsverlangen unverzüglich
mitzuteilen. Allein der Umstand, dass er die genaue Firmenbezeichnung der ohnehin neu zu gründenden
GmbH erst Anfang Dezember 2003 in Erfahrung gebracht hat, entlastet ihn in diesem Zusammenhang
nicht.
Im Übrigen hat der Kläger noch nicht einmal in der Klageschrift vom 15.12.2003 ein Fortsetzungs-
Wiedereinstellungsverlangen auch nur erwähnt, sondern hat sich allein unter Hinweis auf § 613 a BGB
auf die Unwirksamkeit der Kündigung der S. berufen. Erstmals mit Schriftsatz vom 16.02.2005, also rund 1
½ Jahre nach einem möglichen Betriebsübergang, hat der Kläger dann seine Klage gegenüber der
Beklagten geändert und seine Wiedereinstellung begehrt. Dies war weit außerhalb der Einmonatsfrist zur
Geltendmachung dieses Verlangens (vgl. hierzu auch LAG Hamm v. 27.03.2003 - 4 Sa 189/02).
Nach alledem war die unzulässige und zudem unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen
werden.