Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.06.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, mandat, vertretung, form, bewilligungsverfahren, beendigung, quelle, erschütterung, beschwerderecht, vertrauensverhältnis

LAG
Mainz
07.06.2004
7 Ta 1147/03
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
7 Ta 1147/03
2 Ca 3665/02 KO
ArbG Koblenz
Verkündet am: 07.06.2004
Tenor:
1.
Beschluss vom 18.08.2003 (Bl. 68 d. A.) aufgehoben.
2.
Beiordnung eines Rechtsanwaltes erneut zu bescheiden.
Gründe:
I.
Die Parteien des vorliegenden Hauptsacheverfahrens streiten unter anderem über die Rechtswirksamkeit
einer Kündigung, Entgeltzahlungen, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung, eine Abrechnung sowie die
Aushändigung einer berechtigten Lohnsteuerbescheinigung.
Die Klage wurde am 24.10.2002 von den Rechtsanwälten D. und D., D-Stadt, gefertigt und beim
Arbeitsgericht Koblenz eingereicht. Mit Schreiben vom 09.07.2003 (Bl. 47 d. A.), beim Arbeitsgericht
Koblenz am 11.07.2003 eingegangen, haben die Klägervertreter das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat
mit Schreiben vom 27.07.2003 (Bl. 60 d. A.) Prozesskostenhilfe beantragt. Durch Beschluss vom
05.08.2003 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Rechtsanwälte D. den Gegenstandswert für deren
anwaltliche Tätigkeit auf 3.643,10 € festgesetzt (Bl. 63, 64 d. A.). Auf Anfrage des Arbeitsgerichts hat der
Kläger durch Schreiben vom 10.08.2003 auch um die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebeten.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18.08.2003 - 2 Ca 3665/02 - dem Kläger für die
erste Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung der Rechtsanwälte D. und D. mit
Wirkung vom 13.08.2003 bewilligt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der vormaligen Klägervertreter vom 26.08.2003.
Die Klägervertreter tragen vor,
dass die Beiordnung ohne ihr Einverständnis erfolgt sei. Es bestehe keine Bereitschaft, den Kläger zu den
Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts zu vertreten. Zudem bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr
zwischen ihnen und dem Kläger; sie hätten bereits mit Schriftsatz vom 09.07.2003 das Mandat
niedergelegt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.08.2003 nicht abgeholfen, weil
die Tatsache der nicht rechtzeitigen Zahlung des Gebührenvorschusses - der Anlass für die
Mandatsniederlegung - nicht geeignet sei, das Mandatsverhältnis zu erschüttern. Das Arbeitsgericht hat
sodann die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie
hätten keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung gestellt; von einem
Antrag des Klägers sei ihnen nichts bekannt. Nachdem sie das Mandat niedergelegt hätten, habe das
Arbeitsgericht nicht ohne vorherige Anhörung davon ausgehen können, dass sie noch bereit oder willens
gewesen seien, die Vertretung des Klägers weiterhin zu führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durfte die Beiordnung der Beschwerdeführer
zugunsten des Klägers ohne bzw. gegen deren erklärten Willen nicht erfolgen.
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
Der Hilfsbedürftige muss danach einen Anwalt, der zu seiner Vertretung bereit ist, auswählen und
namentlich benennen. Dafür ist zwar keine Form vorgeschrieben. Die Wahl kann auch ausdrücklich oder
schlüssig erklärt werden. Wird im Bewilligungsverfahren für eine Partei ein Anwalt tätig, so zeigt dies, dass
er gewählt worden und zur Vertretung bereit ist. Wenn er für seinen Mandanten PKH begehrt, ohne
ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, enthält sein Gesuch einen stillschweigenden
Beiordnungsantrag. Dies gilt erst recht dann, wenn wie vorliegend, der vom Kläger benannte Anwalt die
Klage erhoben hat, den Kläger in verschiedenen mündlichen Verhandlungen vertreten und auch das
gesamte schriftsätzliche Vorbringen bis zum Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe gestaltet hat.
Insofern war das Arbeitsgericht zunächst an das Verhalten der Klägervertreter und des Klägers gebunden.
Widerruft allerdings eine Partei vor der Bewilligung ihrer Wahl, insbesondere durch Mandatsentzug, dann
ist das Gericht auch daran gebunden. Der ursprünglich gewählte Anwalt hat dann einerseits kein Recht
auf Beiordnung und dementsprechend auch kein Beschwerderecht, ist andererseits aber gegen seinen
Willen auch nicht verpflichtet, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen. Jede andere Auffassung
würde gegen Art. 12 GG verstoßen.
Vorliegend haben die Klägervertreter das Mandat lange bevor der Kläger überhaupt die Beiordnung eines
Anwalts beantragt hatte, niedergelegt und sind danach auch nicht mehr für den Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit tätig geworden. Sie haben lediglich, was gleichfalls für die Beendigung ihrer Tätigkeit für den
Kläger spricht, die Gegenstandswertfestsetzung beantragt und vom Arbeitsgericht auch erhalten. Von
daher bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Klarstellung, dass er auch die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes begehrt, durch den Kläger, für das Arbeitsgericht keinerlei Veranlassung mehr, davon
auszugehen, dass die Klägervertreter zur Vertretung des Klägers bereit seien. Auf welchen Gründen die
Niederlegung des Mandats durch die Klägervertreter beruhte, kann dahinstehen. Von daher kann auch
nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Nichtabhilfeentscheidung gefolgt werden, dass die
Nichtzahlung von Vorschüssen kein ausreichender Grund für die Erschütterung eines
Mandatverhältnisses sei. Es ist insoweit im Hinblick auf Artikel 12 GG Sache des jeweiligen
Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalts, zu entscheiden, ob er bereit ist, ein zunächst
übernommenes Mandat fortzusetzen, oder aber zu beenden. Es steht den Arbeitsgerichten insoweit nicht
zu, ihre Wertungen an die Stelle des jeweiligen Prozessbevollmächtigten zu setzen.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben; das Arbeitsgericht Koblenz wird folglich über
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben; das Arbeitsgericht Koblenz wird folglich über
die Beiordnung eines zur Vertretung des Klägers bereiten Rechtsanwaltes erneut zu befinden haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.