Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, verschulden, datum

LAG
Mainz
06.03.2008
8 Ta 30/08
Aufhebung der PKH-Bewilligung
Aktenzeichen:
8 Ta 30/08
4 Ca 2745/06
ArbG Koblenz
Beschluss vom 06.03.2008
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2007
- 4 Ca 2745/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht
die mit Beschluss vom 22.03.2007 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Vorliegend hat der Kläger trotz
mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die ihm im PKH-Bewilligungsbeschluss auferlegten monatlichen
Raten von 15,00 EUR für die Monate August, September und Oktober 2007 nicht erbracht. Er befindet sich
daher bereits länger als drei Monate mit der Zahlung von insgesamt drei Monatsraten im Rückstand.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass den Kläger hinsichtlich des Ratenrückstandes kein
Verschulden trifft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat daher
ermessensfehlerfrei die PKH-Bewilligung aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Gegen diese Entscheidung ist
somit kein Rechtsmittel gegeben.