Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.05.2007

LArbG Mainz: pflegepersonal, arbeitsgericht, deklaratorische wirkung, bewährung, vergütung, tarifvertrag, ezb, zulage, erfüllung, rückwirkung

LAG
Mainz
30.05.2007
7 Sa 23/07
Tarifliche Eingruppierung und Bewährungszeit
Aktenzeichen:
7 Sa 23/07
9 Ca 698/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 30.05.2007
Tenor:
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 werden zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus
dem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
3. Für die Klägerin wird das Rechtsmittel der Revision gegen die vorliegende Entscheidung zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin und hieraus folgende
Restvergütungsansprüche.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 (dort Seite 3 - 10 = Bl. 246 - 253 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. September 2006 die
Vergütungsgruppe AP II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 4 entsprechend des Vergütungstarifvertrags C. zu vergüten,
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. Januar 2005 die
Vergütungsgruppe AP I der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 4 entsprechend des Vergütungstarifvertrags C. zu vergüten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September
2006 einen Betrag von 2.528,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB
aus jeweils 118,92 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
seit dem 07. September 2005,
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
und aus 149,77 EUR
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen,
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2006
einen Betrag von 814,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB
aus jeweils 37,50 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
seit dem 07. September 2005,
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
und aus 64,94 EUR
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 07.12.2006 (Bl. 244 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2006 gemäß der Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B
(Pflegepersonal) zu § 12 Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 4 i. V. m. § 2
Vergütungstarifvertrag vom 24.09.2004 zu vergüten. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 814,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB aus 37,50 EUR und 64,95 EUR zu den jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Im
Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag zu 1. sei zwar zulässig,
jedoch unbegründet, da Voraussetzung für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap II, Fallgruppe
2 der Anlage B des Manteltarifvertrages zwischen der C. Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der X. vom 24.09.2004 (im Folgendem: MTV) eine dreijährige Bewährung
sei, welche die Klägerin aber noch nicht zurückgelegt habe. Die tarifliche Bewährungszeit habe entgegen
der Auffassung der Klägerin nicht mit deren Beschäftigung bei der Beklagten als Pflegehelferin begonnen,
sondern erst mit dem Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des MTV, also gem. § 27 Abs. 2 MTV in
Verbindung mit §§ 12 ff. MTV am 01.01.2005. Der entsprechende Beginn der Bewährungszeit ergebe sich
aus einer Auslegung des MTV. Hierbei sei festzustellen, dass zwar in § 12 MTV unter der Überschrift
"Eingruppierung" die Bewährungszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, jedoch nach der Anlage B zum MTV
eine "dreijährige Bewährung in dieser Fallgruppe" erforderlich sei. Die Fallgruppe 1 der
Vergütungsgruppe Ap I sei aber erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Tarifnormen würden grundsätzlich
erst gem. § 4 Abs. 1 TVG mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam; eine Rückwirkung im
Zusammenhang mit Bewährungszeiten gelte ausnahmsweise nur dann, wenn dies die
Vergütungsregelungen selbst oder entsprechende Übergangsvorschriften enthalten würden. Solche
Regelungen würden aber weder der MTV noch der zwischen den selben Tarifparteien geschlossene
Vergütungstarifvertrag vom 24.09.2004 (im Folgendem: Vergütungs-TV) aufweisen.
Die Tarifparteien hätten zwar für die einzelnen Betriebszugehörigkeitsstufen gem. den Anlagen 1 - 2 a
zum Vergütungs-TV in § 12 b MTV eine Rückwirkung auf den Beginn der Beschäftigung bei der Beklagten
oder einer ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen. Da der Tarifvertrag aber klar zwischen der
Eingruppierungsregelung und der Stufenvergütung unterscheide, könne die tarifliche Regelung der
Betriebszugehörigkeitsstufen nicht auf Bewährungszeiten übertragen werden. § 12 b MTV setze die zuvor
erfolgte Zuordnung einer Vergütungsgruppe voraus; erst dann könne die Zugehörigkeit zu einer Stufe
festgestellt werden. Soweit das Arbeitsgericht Nürnberg die Auffassung vertrete, Vorbeschäftigungszeiten
müssten bei der Beurteilung eines Bewährungsaufstieges berücksichtigt werden, sei dem nicht zu folgen,
da entsprechende Anhaltspunkte im MTV für eine dahingehende Auslegung nicht vorlägen. Zudem seien
tarifliche Reglungen vor Inkrafttreten des MTV allenfalls über die Verweisung in den einzelnen
Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer anwendbar gewesen. Eine solche Verweisungsregelung, welche dem
individualarbeitsrechtlichen Bereich zuzurechnen sei, ergebe aber keine Anhaltspunkte für die Auslegung
eines später geschlossenen Tarifvertrages.
Den klagezusprechenden Teil seiner Entscheidung stützt das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die
Feststellung, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I, Fallgruppe 1 der
Anlage B zu § 12 MTV eingruppiert ist, wobei für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 die
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 und ab der Zeit vom 01.09.2006 die Betriebszugehörigkeitsstufe 4 gegeben
gewesen sei. Sowohl der MTV als auch der Vergütungs-TV seien mit Inkrafttreten, also ab dem
01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen, da die Klägerin seit dem 01.04.2004 Mitglied
der tarifschließenden Gewerkschaft sei. Gemäß § 12 MTV sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe Ap I
der Anlage B zum MTV eingruppiert, zumal sie unstreitig als Pflegehelferin bei der Beklagten tätig sei. Da
mithin die Beklagte die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ap I nicht bestreite,
bedürfe es lediglich einer pauschalen Überprüfung des Gerichtes, wobei ausschlaggebend sei, dass aus
den arbeitsvertraglichen Regelungen eine Verpflichtung der Beklagten folge, die Klägerin als
"Pflegehelferin" zu beschäftigen. Dem hieraus resultierenden Beschäftigungsanspruch korrespondiere der
tarifliche Vergütungsanspruch.
Soweit die Tarifparteien Nachverhandlungen gem. § 26 a MTV führen würden, stehe dies dem
Inkrafttreten und der Wirksamkeit des MTV nicht entgegen; es fehle für eine solche Rechtsfolge an einer
entsprechenden tariflichen Regelung. Der Verhandlungsanspruch aus § 26 a MTV sei lediglich
Bestandteil der schuldrechtlichen Regelungen des Tarifvertrages, jedoch nicht der normativen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 10 ff. des
Urteils vom 07.12.2006 (= Bl. 253 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 29.12.2006 zugestellt worden ist, hat am
09.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.02.2007 ihr
Rechtsmittel begründet. Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 02.01.2007
zugestellt worden ist, hat am 26.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt
und am 02.04.2007 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich
02.04.2007 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend,
das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung über die beiden Klageanträge zu Unrecht angenommen,
dass sie nicht, kraft Bewährungsaufstieges, in die Vergütungsgruppe Ap II eingruppiert sei. Die Beklagte
erkenne, ohne dass dies in § 12 b Abs. 1 MTV ausdrücklich geregelt sei, Beschäftigungszeiten, die vor
Inkrafttreten des MTV sowie des Vergütungstarifvertrages abgeleistet worden seien, bei der Berechnung
von Betriebszugehörigkeitsstufen faktisch an. Für Bewährungszeiten könne aber nichts anderes gelten.
Soweit das Arbeitsgericht auf die Argumentation des Arbeitsgerichtes Nürnberg in dessen Entscheidung
vom 15.03.2006 eingegangen sei, habe es in diesem Zusammenhang die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.2005 fehlerhaft zitiert. Das BAG habe nämlich in dieser Entscheidung
nicht - wie aber vom Arbeitsgericht angenommen - festgestellt, dass die Eingruppierungsregelungen des §
22 BAT offenbar nicht zur Anwendung kommen sollten, sondern lediglich, dass die
Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT offenbar nicht gelte. Der Bewährungsaufstieg sei für den Bereich
der Länder und des Bundes jedoch nicht in § 22 BAT, sondern in § 23 a bzw. § 23 b BAT geregelt. Da
nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes die Tarifregelung hinsichtlich der Vergütungserhöhungen
aller Vergütungsbestandteile, aufgrund der geschlossenen Arbeitsverträge, gelte, sei diese Argumentation
auch auf den Bewährungsaufstieg anzuwenden. Die Tarifparteien hätten nämlich eine Fortführung der
bisherigen Vergütungssystematik, einschließlich der Bewährungszeiten, gewollt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
27.02.2007 (Bl. 297 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte führt aus,
die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen gewesen, zumal der MTV auf das streitgegenständliche
Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei. Es fehle bereits an der Umsetzungsfähigkeit dieser Tarifregelung,
weil die in § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschossen worden seien. Da
auch die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den
Tarifvertrag berufen. Mit den abzuschließenden Arbeitsverträgen hätten die Tarifparteien eine
Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen für alle Mitarbeiter beabsichtigt. Das Erfordernis des
Abschlusses von Arbeitsverträgen folge auch aus § 24 MTV, zumal dort der individuell über die
Tarifvergütung hinausgehende Entgeltanspruch als "persönliche Zulage" bezeichnet sei, deren
Fortzahlung als solche garantiert werde. In § 24 MTV hätte nicht auf den alten Arbeitsvertrag verwiesen
werden können, da die Tarifparteien davon ausgegangen seien, das dieser vor Inkrafttreten des MTV
schon durch einen neuen ersetzt worden sei.
Darüber hinaus seien vor der Umsetzung des Manteltarifvertrages bereits Auslegungsschwierigkeiten
aufgetreten, insbesondere was die Vergütungsgruppen, die Bewährungsaufstiege,
Vorbeschäftigungszeiten sowie die Berechnung des Ortszuschlages und die neu abzuschließenden
Arbeitsverträge betreffe. Die Tarifparteien befänden sich daher derzeit gem. § 26 a MTV in
Nachverhandlungen.
Die Klägerin habe zudem nicht schlüssig vorgetragen, dass sie in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage
B (Pflegepersonal) zum MTV eingruppiert sei. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag habe lediglich
deklaratorische Wirkung, es sei denkbar, dass die Parteien in der Praxis im gegenseitigen Einvernehmen
beschlossen hätten, dass die Klägerin auch andere Tätigkeiten übernehme. Sie hätte daher im
vorliegenden Eingruppierungsprozess die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen
darlegen müssen; hieran fehle es.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
02.04.2007 (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.09.2006 Vergütung nach der
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag C. in der
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages C. zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 einen Betrag in
Höhe von 2.528,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB aus jeweils 118,92 EUR
seit dem 07.02.2005,
seit dem 07.03.2005,
seit dem 07.04.2005,
seit dem 09.05.2005,
seit dem 07.06.2005,
seit dem 07.07.2005,
seit dem 05.08.2005,
seit dem 07.09.2005,
seit dem 08.10.2005,
seit dem 08.11.2005,
seit dem 07.12.2005,
seit dem 09.01.2006,
seit dem 08.02.2006,
seit dem 08.03.2006,
seit dem 07.04.2006,
seit dem 07.05.2006,
seit dem 08.06.2006,
seit dem 07.07.2006,
seit dem 06.08.2006,
seit dem 07.09.2006 und aus 149,77 EUR
seit dem 08.10.2006
zu zahlen,
3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az. 9 Ca 698/06 abzuändern und die Klage im
vollen Umfang abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten,
sowohl MTV als auch Vergütungs-TV seien zum 01.01.2005 in Kraft getreten und für beide Parteien
verbindlich. In § 1 Abs. 2 S. 2 MTV sei zwar geregelt, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages
entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen würden, allein der Wortlaut dieser Tarifnorm zeige aber,
dass ein Inkrafttreten vorausgesetzt werde. Mithin könnte nicht umgekehrt der Abschluss von
Arbeitsverträgen Voraussetzung für das Inkrafttreten sein. Die Klägerin sei auch in die geltend gemachte
tarifliche Vergütungsgruppe einzugruppieren, da sie als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt
werde und die Beklagte dies nicht hinreichend bestritten habe. Bei der Pflege handele es sich im Übrigen
um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher nicht in weitere einzelne Arbeitsvorgänge untergliedert
werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
10.05.2007 (Bl. 337 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte erwidert auf die Berufung der Klägerin,
diese habe die maßgebliche Bewährungszeit von drei Jahren noch nicht zurückgelegt, zumal der MTV wie
auch der Vergütungs-TV erstmals zum 01.01.2005 hinsichtlich der Eingruppierung in Kraft getreten seien.
Den Tarifverträgen lasse sich aber nicht entnehmen, dass es Wille der Tarifparteien gewesen sei, auch
zurückliegende Beschäftigungszeiten bei dem Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Es habe vor dem
Inkrafttreten der Tarifverträge für die Beklagte keinen Anlass gegeben, auf eine besondere Bewährung der
Arbeitnehmer zu achten. Aufgrund mangelnder Dokumentation wäre es ihr daher praktisch nicht möglich,
den Arbeitnehmern gegenüber erfolgte Ermahnungen und Ähnliches nachzuweisen. In den neuen
Tarifverträgen seien eigenständige Eingruppierungsdefinitionen und ein neues Lohngefüge geschaffen
worden. Es habe zwischen den Tarifparteien auch keine Einigkeit über die Anrechnung früherer
Bewährungszeiten gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
10.04.2007 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in
der Sache jedoch nicht begründet.
A.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie weder seit dem 01.09.2006 (Berufungsantrag zu Ziffer
1.) noch seit dem 01.01.2005 (Berufungsantrag zu Ziffer 2.) in die Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B
zum MTV (Pflegepersonal) eingruppiert war und daher die entsprechende Tarifvergütung nicht verlangen
kann. Die in diesem Zusammenhang relevante tarifliche Eingruppierungsregelung in der Anlage B zum
MTV lautet:
"Vergütungsgruppe Ap I
I. Pfleghelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Ap II
1. …
2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe mit entsprechender Tätigkeit."
Die Klägerin hat die demnach für eine tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II
erforderliche dreijährige Bewährungszeit noch nicht zurückgelegt. Sie ist zwar seit dem 01.09.2000 als
Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt; die tarifliche Bewährungszeit endet aber erst am 31.12.2007,
zumal sie ab dem 01.01.2005, also mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen
Vergütungsregelung (vgl. § 27 Ziffer. 2 MTV) erst zu laufen begonnen hat.
Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, sie habe die dreijährige Bewährungszeit bereits bei
Inkrafttreten der tariflichen Vergütungsregelung abgeleistet gehabt, folgt die Kammer dieser Auffassung
nicht. Eine Auslegung des insoweit nicht eindeutigen MTV und der Anlage B (Pflegepersonal) ergibt
nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von jenen Beschäftigungszeiten als
Bewährungszeiten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Tarifregelung liegen.
Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst
vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften.
Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von
ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den
Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf
den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhans der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom
08.03.2006 - 10 AZR 129/05 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: W.). Verbleibende Zweifel können ohne
Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages,
gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 637/05, Urteil vom 20.04.1994 - 10
AZR 276/93 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im vorliegenden Fall folgendes festzustellen:
1.
Der Wortlaut des MTV einschließlich der Anlage B bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass
die tariflich geforderten Bewährungszeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Tarifregelung abgeleistet
worden sein können. Vielmehr ist nach der Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) Voraussetzung für eine
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II eine dreijährige Bewährung "in dieser Fallgruppe" (gemeint
ist die Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1: Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit). Die
Vergütungsgruppe Ap I wie auch die zugehörige Fallgruppe 1 existieren aber als solche erst seit
Inkrafttreten des MTV, so dass eine Bewährung in der genannten Fallgruppe in der Zeit davor vom
Wortlaut her nicht möglich ist.
Bei der Ermittlung von Sinn und Zweck der Bewährungszeitenregelung in der Anlage B zum MTV ist § 4
Abs. 1 TVG zu beachten. Der gesetzlichen Regelung ist der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Tarifnorm
erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiterreichende Regelungen
getroffen wurden. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.04.1999 (- 4 AZR
189/98 = AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O) festgestellt. Dass in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Fall Übergangsvorschriften gegeben waren, die einen ausdrücklichen Zeitpunkt genannt haben, ab dem
sie wirken sollen, ändert nichts an der Übertragbarkeit des erwähnten Grundsatzes auf den vorliegenden
Fall. Dafür, dass die Tarifparteien eine Ausnahme zu dem Grundsatz vereinbaren wollten, fehlt es an
jeglichem Anhaltspunkt in der Tarifregelung.
2.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt ebenfalls lediglich Anhaltspunkte dafür, dass
Beschäftigungszeiten erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zu laufen beginnen. Dies ergibt einen
Umkehrschluss aus § 12 b Ziffer 1, 2 MTV; diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
" 1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der C. AG oder deren
Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner
Vergütungsgruppe.
2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern
können dabei angerechnet werden."
Mit dieser Regelung haben die Tarifparteien zu erkennen gegeben, dass ihnen die vergütungsrechtliche
Behandlung von Beschäftigungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen, als
regelungsbedürftiger Gegenstand bewusst war. Sie haben nämlich bei den Beschäftigungszeitstufen
ausdrücklich auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Beklagten abgestellt und die
Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zugelassen. Dass sie angesichts dieser
Regelung von einer rückwirkenden Erfassung von Bewährungszeiten abgesehen haben, spricht dafür,
dass eine entsprechende Rückwirkung bewusst nicht gewollt war.
Im Übrigen verbietet der Wortlaut des § 12 b Ziffer 1, 2 MTV eine Übertragung der
Beschäftigungszeitstufenregelung auf die ungeregelte Bewährungszeitenproblematik.
Der vorliegende MTV ist ein Firmentarifvertrag, der zwischen den Tarifparteien im Jahr 2004 erstmals
geschlossen wurde und nicht als Fortsetzung einer zeitlich früheren Tarifreglung behandelt werden kann.
Vor diesem Firmentarifvertrag gab es nämlich keinen Tarifvertrag, der aufgrund Verbandszugehörigkeit
von Arbeitnehmern und Arbeitgeberin anwendbar gewesen wäre. In der Vergangenheit gab es im Bereich
der Beklagten lediglich Arbeitsverträge, die eine Vergütungsregelung aufwiesen, welche bereits
Streitgegenstand in dem vor dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 128/05 (Urteil vom
09.11.2005 = AP Nr. 4 zu § 305 c BGB) anhängenden Revisionsverfahren war. Die Arbeitsverträge
enthielten eine konkrete Vergütungsvereinbarung, in welcher aber eine Vergütungsgruppe aus dem
Bundesmanteltarifvertrag für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) genannt war. Neben dieser
Vergütungsgruppe, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage, welche allesamt konkret beziffert
waren, gab es in den Arbeitsverträgen unter § 14 die Regelung, wonach für die Arbeitsbedingungen im
Übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der V. in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft
U. gelten. Zu dieser Vertragsregelung hat das Bundesarbeitsgericht in dem oben genannten Verfahren
unter anderem festgestellt, dass die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT - auf welche der Tarifvertrag
der V. unter anderem verweise - offenbar nicht gelten solle. Mithin gab es vor dem MTV keinen
Tarifvertrag, der für die Belegschaft der Beklagten eine anwendbare Eingruppierungsautomatik enthalten
hätte. Mithin kam es in der Vergangenheit auch nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeit für die
Eingruppierung an, sondern lediglich auf den Inhalt des Arbeitsvertrages. Es fehlt somit an einer
Vorgängerregelung zu dem streitgegenständlichen MTV, so dass dieser auch keine Fortführung eines
frühren Tarifzustandes verkörpert.
Außerdem ist festzuhalten, dass es in der Vergangenheit für einen rechtlich durchsetzbaren
Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer der Beklagten nicht auf den Inhalt von deren Tätigkeit ankam, so
dass es auch nicht auf eine Bewährung in dieser tariflichen Tätigkeit für eine höhere Vergütung
ankommen konnte. Ob die Arbeitsvertragsparteien dies früher tatsächlich anders gehandhabt haben, ist
unerheblich, zumal diese frühere Handhabung kein Präjudiz für den später abgeschlossenen MTV
entfalten konnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei der Auslegung der früheren
Arbeitsverträge auch bei Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht die
Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Zweifel eine Bewährung nach BAT rechtlich zu
berücksichtigen gewesen wäre. Es besteht nämlich insoweit keine Unklarheit, zumal bei einem
Nichteingreifen einer Eingruppierungsautomatik, also bei einer Irrrelevanz von Vergütungs- und
Fallgruppen auch Bewährungszeiten in diesen Vergütungs- und Fallgruppen irrrelevant sind.
Mithin konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
B.
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat sowohl dem
Feststellungsantrag wie auch dem Leistungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben, da die Klägerin
ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zum MTV,
Betriebszugehörigkeitsstufe 3 und ab dem 01.09.2006 in die gleiche Vergütungsgruppe, jedoch mit der
Betriebszugehörigkeitsstufe 4 eingruppiert war und entsprechend zu vergüten ist.
1.
Die Vergütungsregelung des MTV einschließlich seiner Anlage B ist seit dem 01.01.2005 für beide
Parteien rechtsgültig. Die Klägerin ist unstreitig seit dieser Zeit Mitglied der X., so dass der
Firmentarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Die streitgegenständliche Vergütungsregelung des MTV einschließlich seiner Anlage B trat gem. § 27
Ziffer 2. mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der MTV dürfe,
mangels Umsetzungsfähigkeit, noch nicht angewendet werden, weil die in § 1 Ziffer 2. S. 2 MTV
erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen seien, folgt dem die Berufungskammer nicht. § 1
Ziffer 2. S. 2 MTV lautet: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge
abgeschlossen." Bereits diesem Tarifwortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass von den Tarifparteien eine
Parallelität zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrages und dem Abschluss der Arbeitsverträge vorgesehen
war. Mithin konnte von vornherein das Inkrafttreten des MTV nicht von dem Abschluss von
Arbeitsverträgen abhängig sein.
Darüber hinaus bietet auch § 24 MTV, entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür,
dass die Tarifregelung erst nach Abschluss von Arbeitsverträgen wirksam werden soll. In § 24 ist eine
dass die Tarifregelung erst nach Abschluss von Arbeitsverträgen wirksam werden soll. In § 24 ist eine
Besitzstandswahrung geregelt, welche sich von den sowieso geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nur insoweit unterscheidet, als der Differenzbetrag der Arbeitsvergütung, die als Festbetrag höher ist als
die tarifliche Vergütung nunmehr als persönliche Zulage bezeichnet wird. Diese
Besitzstandswahrungsregelung gilt unabhängig davon, ob die bisherigen "alten" Arbeitsverträge zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten oder ob bereits ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen ist. Allein
die Umbenennung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches in "persönliche Zulage" lässt nicht
erkennen, dass das Inkrafttreten des Tarifwerkes vom Zustandekommen neuer Arbeitsverträge abhängig
sein soll.
2.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) des
MTV eingruppiert.
Nach § 12 MTV ist bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern folgendes zu berücksichtigen:
"1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er
eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von
ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn
zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob
diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
…"
In die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) des MTV sind "Pflegehelferinnen mit
entsprechender Tätigkeit" eingruppiert.
Die Klägerin ist unstreitig als Pflegehelferin in der C. Residenz A-Stadt der Beklagten seit dem 11.09.2000
tätig. Die Beklagte hat die von der Klägerin unter Vorlage des schriftlichen Arbeitvertrages behauptete
Tätigkeit nämlich nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat lediglich gerügt, die Klägerin habe eine
entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es sei auch denkbar, dass sie im
gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Tätigkeiten als jenen, die im Arbeitsvertrag vorgesehen
gewesen seien, eingesetzt werde. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als Pflegehilfskraft
eingesetzt wird, reicht nicht aus, um die Darlegungen der Klägerin zu einer Tätigkeit als Pflegehelferin zu
bestreiten. Darüber hinaus war es nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit als
Pflegehelferin darlegt, zumal es sich bei der Pflege von älteren Menschen in einem Seniorenheim in der
Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wobei alle Einzeltätigkeiten letztlich darauf
gerichtet sind, den älteren Menschen - soweit möglich - ein würdiges Dasein im Alltag zu ermöglichen. Da
die Klägerin, ausgehend von einem solchen Arbeitsvorgang, eine Eingruppierung in die niedrigste
Vergütungsgruppe für Pflegepersonal begehrt, kam es auch nicht auf weitere Tätigkeitsmerkmale an.
Mithin reichte der unstreitige Vortrag der Klägerin, sie sei als Pflegehelferin tatsächlich eingesetzt, aus, um
ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV zuzusprechen.
Nach alledem war auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Klägerin wurde das Rechtsmittel der Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die
Rechtsfrage, ob tariflich vorgesehene Bewährungszeiten auch schon vor Inkrafttreten der
Vergütungsregelung des MTV abgeleistet werden konnten, nach Kenntnis der Berufungskammer bereits
Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht ist und dieser Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die Zulassung einer Revision durch die Beklagte bestand unter
Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG kein hinreichender gesetzlicher Anlass.