Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.07.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergleich, geschäftsbetrieb, ausdehnung, quelle, post, zustandekommen, datum, form

LAG
Mainz
22.07.2009
3 Ta 176/09
Prozesskostenhilfe für Vergleich
Aktenzeichen:
3 Ta 176/09
10 Ca 680/09
ArbG Koblenz
Beschluss vom 22.07.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
- jeweils 10 Ca 680/09 - hat das Arbeitsgericht dem Kläger wegen der Anträge aus der Klageschrift vom
16.03.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. die Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem Schriftsatz
vom 25.05.2009 (Bl. 40 d.A.) erklärte sich der Kläger mit dem Vergleich einverstanden, um dessen
gerichtliche Feststellung der Beklagte das Arbeitsgericht mit dem Schriftsatz vom 15.05.2009 (Bl. 37 f. d.A.)
gebeten hatte. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 -
das Zustandekommen des Vergleichs mit dem beantragten Inhalt fest (s. Bl. 42 d.A.). Der am 26.05.2009
gerichtlich festgestellte Vergleich der Parteien enthält u.a. Regelungen, die über die Streitgegenstände
der Klageschrift vom 16.03.2009 hinausgehen.
Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Beschlusses vom 26.05.2009 - 10 Ca 680/09 - wurde am
27.05.2009 zur Post aufgegeben und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2009
zugestellt.
Mit dem Schriftsatz vom 26.05.2009, bei dem Arbeitsgericht am 28.05.2009 eingegangen,
beantragt der
Kläger
die Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszudehnen.
Mit dem Beschluss vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines erhöhten Vergleichswertes zurück. Gegen den am
26.06.2009 zugestellten Beschluss vom 23.06.2009 legt der Kläger am 06.07.2009 mit dem Schriftsatz
vom 03.07.2009
sofortige Beschwerde
entsprechende Antragsstellung für rechtzeitig. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird
auf den Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 24 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Der Kläger hält eine auf den
Zeitpunkt der Antragsstellung zurückwirkende Bewilligung auch dann für möglich, wenn inzwischen ein
Vergleich abgeschlossen worden sei. Es genüge Antragstellung.
Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 06.07.2009 - 10 Ca 680/09 - der Beschwerde nicht
abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II. 1.
zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist.
2.
Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich) deswegen zu recht zurückgewiesen, weil dieser Antrag nicht
rechtzeitig gestellt wurde. Es ist anerkanntes Recht, dass die im Verfahren gemäß den §§ 114 ff. ZPO zu
stellenden Anträge rechtzeitig vor Instanzbeendigung gestellt werden müssen. Ist die Instanz bereits
beendet, dann ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr
möglich. Vorliegend endete das erstinstanzliche Verfahren (jedenfalls) mit dem Beschluss vom
26.05.2009 - 10 Ca 680/09 -, - spätestens als dieser Beschluss mit dem Willen des Arbeitsgerichts aus
dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts heraus trat. Die hiernach erheblichen Zeitpunkte - 26.05.2009
bzw. 27.05.2009 - liegen beide vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag, die Prozesskostenhilfe auf den
Mehrvergleich auszudehnen, am 28.05.2009 bei dem Arbeitsgericht einging. Dahingestellt bleiben kann,
ob nicht bereits der Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2009 bei dem Arbeitsgericht (am
26.05.2009) den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festlegt (vgl. dazu BAG v. 28.03.1963 - 2 AZR
379/62 -).
Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragsstellung hat seinen Sinn darin, dass das Gericht bei
Antragsänderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Streitgegenstandes in die Lage versetzt
werden soll, rechtzeitig die hinreichende Erfolgsaussicht bzw. die sonstigen Voraussetzungen des § 114
S. 1 ZPO zu prüfen. Eine derartige Prüfung geht ins Leere, wenn die Instanz bereits beendet ist (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2007 - 8 Ta 139/07 -; LAG
Rheinland-Pfalz v. 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 -).
Soweit in der Literatur eine davon abweichende Auffassung vertreten werden sollte, ist dieser - aus dem
bereits genannten Grund - nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.