Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2005

LArbG Mainz: firma, unternehmen, betriebsrat, geschäftsführer, betriebsmittel, arbeitsgericht, gesetzliche vermutung, anhörung, dienstleistungsvertrag, buchhaltung

LAG
Mainz
20.10.2005
4 TaBV 38/05
Einheilichesr Betrieb
Aktenzeichen:
4 TaBV 38/05
1 BV 31/04
ArbG Trier
Entscheidung vom 20.10.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2005 - 1
BV 31/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beteiligten zu 2, 3 und 4 einen gemeinsamen Betrieb bilden.
Antragsteller ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (nachfolgend Firma E.). Diese hat ihren Sitz in T., A-
Straße. Sie beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer. Gegenstand des Unternehmens ist die Papierverarbeitung,
die Herstellung und der Vertrieb von Kartonagen und der Betrieb aller mit diesen Geschäften
zusammenhängenden Nebengeschäfte. Gesellschafter sind die Herren K.-H. E. und Dr. H.-H. E., alleiniger
Geschäftsführer ist seit 10.04.2003 Dr. H.-H. E..
Die Beteiligte 2 (nachfolgende Firma S.) firmierte zunächst als Firma E.M.-S. GmbH. Durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 20.12.2002 wurde der Name in Firma S. geändert. Gleichzeitig wurde
der Unternehmensgegenstand geändert und im Handelsregister eingetragen. Er war zum damaligen
Zeitpunkt die Herstellung und der Vertrieb von Gefachen aus Vollpappe, Kartonagen,
Wellpappverpackungen, Displays aus Vollpappe, Wellpappe und offsetbedruckter Wellpappe, der Vertrieb
von Verpackungen und Displays aller Art sowie der Vertrieb aller mit den Geschäften
zusammenhängenden Nebengeschäften.
In einer notariellen Niederschrift vom 14.11.2004 wurde der Unternehmensgegenstand geändert. Er ist
nunmehr die Erbringung von Dienstleistungen rund um die Verpackung von Displays, Konfektionierung,
Co-Packing, Qualitätskontrolle sowie technische Dienstleistung. Alleiniger Geschäftsführer der Firma S. ist
Herr V. G.. Dieser ist gleichzeitig Qualitätsmanager bei der Firma E. Die Firma S. beschäftigt acht
Arbeitnehmer. Sie hatte zunächst ihren Sitz in der A-Straße und verlegte am 14.10.2004 ihren Sitz in die
Straße am G in T.. Es handelt sich hierbei um ein Nachbargrundstück zudem an der A-Straße gelegenen
Grundstück.
Die Firma G. (Beteiligte zu 4, nachfolgende Firma R.) beschloss mit Gesellschafterversammlung vom
05.06.2002 die Sitzverlegung von N. nach T. Der Betriebssitz ist die A-Straße in T. Gegenstand des
Unternehmens ist die Herstellung von Werbemitteln durch digitale Datentransfer zu Rundfunk- und
Fernsehanstalten, Pressehäuser und Verlagen, der Vertrieb von Displays, Drucksachen und
Verpackungen, ferner die Herstellung von Filmen für alle Druckverfahren sowie von Drucken für
Präsentationen und Messen. Geschäftsführer ist Herr R.E.. Die Firma R beschäftigt neuen Arbeitnehmer.
Dr. H.-H. E. verfügt über Einzelprokura.
Die Buchhaltung sowie die Schreibarbeiten auch für die Firmen S. und R. werden von der Firma E.
erledigt sowie die Lohnbuchhaltung. Dies erfolgt aufgrund von Dienstleistungsverträgen, wonach von der
Firma E. erbrachte Arbeiten monatlich bezahlt werden. Schriftliche Dienstleistungsverträge liegen in Kopie
in der Gerichtsakte.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, ein einheitlicher Betrieb liege vor. Es liege eine gemeinsame
räumliche Unterbringung auf einem Betriebsgelände vor, das sich zwischen den Straßen R. und G. in T.
befinde. Teilweise würden Räume gemeinsam genutzt werden, Mitarbeiter würden untereinander
ausgetauscht werden. Es gebe eine gemeinsame Lohnbuchhaltung, das Sekretariat, die Druckerei und
die Kantine. Urlaub werde mittels eines einheitlichen Formulars beantragt. Es liege eine gemeinsame
Personalabteilung vor. Die technischen und die immateriellen Betriebsmittel würden gemeinsam genutzt.
Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen nehme Dr. H.-H. E. eine Vorgesetztenstellung ein und
erteile immer wieder Weisungen, auch an Mitarbeiter der Firma S. und der Firma R.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen einen gemeinsamen einheitlichen Betrieb im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes führen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2
einen gemeinsamen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.
Die weiteren Beteiligten haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, ein einheitlicher Leitungsapperat sei nicht gegeben. Alle
Personalentscheidungen und Anweisungen würden von den jeweiligen Geschäftsführern in voller
Eigenverantwortlichkeit durchgeführt bzw. an die entsprechenden Mitarbeiter delegiert. Auch lägen völlig
unterschiedliche Zwecksetzungen der drei Firmen vor.
Die Firma E. betreibe eine Produktion.
Die Firma S. betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, wobei Wartungs- und
Instandsetzungsdienstleistungen sowie die Ausführung von Displayhandarbeiten angeboten werden.
Unternehmensgegenstand der Firma R. sei die Herstellung von Werbemitteln durch digitale Daten.
Die Firmen benötigten demgemäß unterschiedliche Betriebsmittel. Mitarbeiter würden untereinander nicht
ausgetauscht. Richtig sei lediglich, dass die Mitarbeiter der Firma S. Arbeitsaufträge von den übrigen
Beteiligten erhalten könnten, dies hänge aber damit zusammen, dass diese Instandhaltung-, Wartungs-
und Reparaturarbeiten durchführe und insoweit auf die Erteilung von Arbeitsaufträgen angewiesen sei.
Soweit Dr. H.-H. E. Mitarbeitern sämtlicher Beteiligter Arbeitsanweisungen erteile, werde deren
Verbindlichkeit gegenüber den Mitarbeitern erst von den Geschäftsführern der jeweiligen Firmen erzeugt.
Soweit der Betriebsrat sich insoweit auf E-Mails beziehe, handele es sich dabei nicht um Anweisungen
sondern um die Art der Kommunikation, die Herr Dr. E. als Gesellschafter mit den jeweiligen Mitarbeitern
der Beteiligten zu 2 bis 4 pflege.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die Betriebsmittel und die Arbeitnehmer gemeinsam eingesetzt würden. Der Antragsteller selbst behaupte
nicht, dass die 150 Arbeitnehmer der Firma E. bei den anderen Firmen eingesetzt würden. Die
Werkstattaufträge lassen nicht den Schluss zu, dass die Arbeitnehmer der drei beteiligten Unternehmen
gemeinsam eingesetzt würden. Ebenfalls würden Betriebsmittel nicht gemeinsam eingesetzt. Buchhaltung
und Lohnverwaltung erfolgten durch Auftragsarbeiten, durch Dienstleistungsvertrag belegt. Ein
einheitlicher Leitungsapparat sei nicht festzustellen. Die drei Beteiligten hätten unterschiedliche
Geschäftsführer von denen, da es sich jeweils um GmbH´s handelt, die geschäftliche und personelle
Leitung ausgeübt werde.
Darüber habe Dr. H.-H. E. zwar Einzelprokura bei der Firma R. Dies reiche für die Annahme einer
einheitlichen Leitung bezüglich aller drei Unternehmen nicht aus. Zumindest bzgl. der Firma S. liege keine
Zusammenfassung der Leitungsmacht in einer Person vor. Der Geschäftsführer der Firma S. G. habe
unwidersprochen vorgetragen, eine seiner Bedingungen sei es gewesen, bei der Firma S. als
Geschäftsführer anzufangen, dass es keine Führungsvereinbarung gebe, sondern dass er frei schalten
und walten könne. Herr E. habe erklärt die Firma werde von ihm allein geführt. Die Einzelprokura des Dr.
E. diene nur dazu, dass dieser ihn dann vertreten könne, wenn er unterwegs sei. Die äußeren Umstände
deuteten also nicht auf eine einheitliche Leitungsmacht hin.
Aus dem weiter detaillierten Einzelvortrag des Betriebsrates ergäben sich keine genügenden
Anhaltspunkte für die Annahme eines einheitlichen Betriebs. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für die
Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Zu diesem
Zeitpunkt habe sich der Betriebszweck und der Betriebssitz der Firma S. geändert. Vor diesem
Hintergrund sei auch der weitere Sachvortrag des Antragstellers bzgl. der vorgelegten Urkunden wie E-
Mails, Arbeitsanweisungen und sonstigem Schriftverkehr zu relativieren. Auch der Hilfsantrag sei
abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Der Beschluss wurde dem Betriebsrat am 20.05.2005 zugestellt. Er hat hiergegen am 20.06.2005
Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde mit am 20.07.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt. Der für die Erbringung der
Arbeitsleistung maßgeblicher Rahmen (Arbeitszeit, betriebliche Ordnung) sei einheitlich. Arbeitnehmer
würden unternehmensübergreifend eingesetzt, nicht erforderlich sei, dass die formalen
Arbeitgeberbefugnisse auf eine einheitliche Leitung übertragen worden seien. Nicht jede Einzelfrage
müsse zentral entschieden werden. Dass Maßnahmen auch zum Teil von beteiligten Unternehmen alleine
getroffen würden, stehe der Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht entgegen. Indiz für die
gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel sei zum Beispiel die gemeinsame räumliche Unterbringung. Das
Arbeitsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Arbeitnehmerzahlen der beteiligten Unternehmen
zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass 150 Arbeitnehmer der Firma E. bei den übrigen
Beteiligten nicht eingesetzt würden. Insoweit seien vom Arbeitsgericht übersteigerte Voraussetzungen
aufgestellt worden. Die Arbeitszeiten der Firmen seien identisch bzw. aufeinander abgestimmt. Aus den
von der Rechtsprechung aufgestellten Indizien sei auf eine konkludente Leitungsvereinbarung zu
schließen. Entscheidend sei das Gesamtbild des Betriebes.
Der Betriebsrat verweist auf die personellen Verpflichtungen der beteiligten Firmen. Der Umstand, dass
der Geschäftsführer erklärt, es gebe keine Führungsvereinbarung, sei unbeachtlich, weil sie auch
stillschweigend durch konkludentes Handeln zustande kommen könne. Aus den tatsächlichen Umständen
könne auch das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung geschlossen werden. Dies sei auch
dadurch indiziert, dass die Personalakten zentral geführt würden. Darüber hinaus sei die Firma S. aus
einer Betriebsaufspaltung entstanden. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf eine im Laufe des Verfahrens
eingetretene Änderung des Betriebszweckes sei unzutreffend.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die beteiligten Arbeitgeber beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.10.2005.
II.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates, welche insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO) hat in der Sache
keinen Erfolg.
III.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu Recht
sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag zurückgewiesen.
Die beteiligten Arbeitgeber führen keinen gemeinsamen Betrieb.
Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein
Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmter
arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAG E 79, 49). Ein
Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem
gemeinsamen Betrieb mehrer Unternehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung auszugehen, wenn
die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen
einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und
der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die
beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung
rechtlich verbunden haben. Dabei muss sich die einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen des
Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische
Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich
für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG vom 21.02.2001, 7 ABR 9/00 = EZA
BetrVG 1972 § 1 Nr. 11).
§ 1 Abs. 2 BetrVG in der seit 28.07.2001 geltenden Fassung stellt eine gesetzliche Vermutung des
gemeinsamen Betriebes auf. Wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die
Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder wenn die Spaltung eines
Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrer Betriebsteile einem an der
Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des
betroffenen Betriebes wesentlich ändert, wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet.
In dieser Vorschrift ist der Begriff des gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen nicht eigenständig
definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass
unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrer Unternehmen widerlegbar
vermutet wird. Zweck der Regelung ist es, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer
zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen. Die von der Rechtsprechung zum
Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten auch nach in Kraft treten des
Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates
unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.
Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich
mehrere Unternehmen ausdrücklich oder stillschweigend zur Führung eines gemeinsamen Betriebes
rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den
tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972
"gemeinsamer Betrieb").
Unter Würdigung der konkreten betrieblichen Gegebenheiten kann die Kammer nicht feststellen, dass die
zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb führen.
Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG greift nicht ein. Es erfolgt weder eine gemeinsame
Nutzung der Betriebsmittel durch die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeber noch findet ein Austausch der
Arbeitnehmer statt. Hierbei ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt hat und geprüft hat, ob innerhalb dieser Gesamtarbeitnehmerschaft
ein Austausch der Arbeitsleistung erfolgt. Der Betriebsrat selbst hat nicht behauptet, dass die 150
Arbeitnehmer der Firma E. bei der Firma S. oder Firma R. eingesetzt werden.
Mag es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommen, also ein Austausch von der Firma E. zu den
anderen beteiligten Arbeitgebern nicht notwendig für den Begriff des Austausches sein, liegt ein
gemeinsamer Einsatz der Arbeitnehmer der drei beteiligten Unternehmen jedoch nicht vor. Die Beteiligten
zu 2 bis 4 haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Firma S. als Dienstleistungsunternehmen auf die
Auftragserteilung durch Dritte angewiesen ist. Dieser Dritte kann auch die Firma E. sein.
Ein gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln ist nicht feststellbar. Soweit bei der Firma E. die Buchhaltung
einschließlich der Lohnbuchhaltung und Schreibarbeiten auch für die weiteren beteiligten Firmen
durchgeführt werden handelt es sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, um Auftragsarbeiten.
Erstinstanzlich wurde ein Dienstleistungsvertrag vom 28.04.2002 zwischen der Firma R. und der Firma E.
vorgelegt, wonach letztere für die Firma R. die laufenden Buchhaltungsaufgaben und allgemeine Finanz-
und Personalvertragsrelevante Verwaltungsaufgaben übernimmt. Ein Honorar ist vereinbart. Im
Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus seitens der beteiligten Arbeitgeber ein Dienstleistungsvertrag mit
vergleichbarem Inhalt zwischen der Firma E. und der Firma S. vorgelegt worden. Bei diesen
Vertragskonstellationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebsmittel gemeinsam
eingesetzt werden. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift daher nicht.
Soweit der beschwerdeführende Betriebsrat auf eine Abspaltung hingewiesen hat, ist hierbei eine
tatsächliche Substanz nicht festzustellen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Firma S. Verpackung
aus einer Abspaltung irgendeiner (welcher) juristischen Personen, die mit der Firma E. Display +
Verpackungen GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin identisch war, hervorgegangen ist. Der vorgelegte
Schriftwechsel mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen von einem auf die andere Arbeitgeberin stellt
keine Betriebsabspaltung dar.
Greift für den Betriebsrat die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht, sind auch die sonstigen
außerhalb der Vermutungstatbestände entwickelten Kriterien für die Annahme eines gemeinsamen
Betriebes nicht feststellbar.
Ein einheitlicher Leitungsapparat kann nicht festgestellt werden. Die drei Beteiligten haben
unterschiedliche Geschäftsführer, von denen, da sich jeweils um GmbH´s handelt die geschäftliche und
personelle Leitung ausgeübt wird. Dr. H.-H. E., der Geschäftsführer der Firma E., hat zwar auch
Einzelprokura bei der Firma R. Dies reicht jedoch für die Annahme einer einheitlichen Leitung bzgl. aller
drei Unternehmen allein nicht aus. Zumindest bzgl. der Firma S. liegt eine Zusammenfassung der
Leitungsmacht in einer Person nicht vor.
Der Prokurist ist Vertreter und nicht Geschäftsführer.
Eine Personidentität der für die geschäftliche und personelle Leitung zuständigen
Geschäftsführereigenschaft liegt in keinem der beteiligten Unternehmen vor. Gesellschaftsrechtliche
Verpflichtungen und Bindungen begründen keine einheitliche geschäftliche und personelle Leitung.
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Firma S. erstinstanzlich und auch im Beschwerdeverfahren
unwidersprochen vorgetragen, eine seiner Bedingungen sei es gewesen, bei der Firma S. als
Geschäftsführer anzufangen, wenn es keine Führungsvereinbarung gibt, sondern er in eigener
Verantwortung frei schalten und walten könne. Darauf, dass die Einzelprokura des Dr. E. für die Firma R.
nur für Abwesenheitszeiten gelten solle, kam es entscheidungserheblich nicht an.
Die äußeren Umstände und die personelle Geschäftsführung deuten nicht auf einheitliche Leitungsmacht
hin. Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung ist vom Betriebsrat nicht behauptet, die von ihm
vorgetragenen Indizien stützen aber auch keine konkludente Führungsvereinbarung.
Das Arbeitsgericht hat in seiner Begründung zutreffend darauf hingewiesen, dies kann auch im
Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich angegriffen werden, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt
der letzten mündlichen Anhörung ankommt. Damit sind, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erörtert, die
Umstände, die sich nach Einleitung des Beschlussverfahrens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Anhörung ereignet hatten, bei der Gesamtbetrachtung mit heran zuziehen. Hierbei ist entscheidend, dass
sich die Betriebszwecke hinsichtlich der Firma S. durch die im Tatbestand dargelegten notarielle
Niederschrift geändert haben, die Firma S. erledigt im Wesentlichen Werkstattaufträge und
Reparaturanforderungen, also Dienstleistungen für die Firma E. und für die R., der Betriebssitz wurde
auch geringfügig verändert, so dass nunmehr eine räumliche Trennung der Betriebsteile zumindest
rudimentär feststellbar ist.
Auf die Frage, wo die Personalunterlagen geführt werden, kommt es entscheidungserheblich nicht an,
hierbei handelt es sich nur um eines von mehreren Indizien für die Feststellung einer konkludenten
Führungsvereinbarung. Selbst wenn die Personalunterlagen zentral von der Firma E. geführt würden, was
angesichts des Dienstleistungsauftrages zur Personalverwaltung zweckdienlich wäre, führte dies nicht zur
Annahme, dass allein hieraus das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes durch die konkludente
Führungsvereinbarung indiziert sein könnte.
Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren im Übrigen auf eine gemeinsame betriebliche Ordnung
hingewiesen hat, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, was hierin gemeint ist. Der
Betriebsratsvorsitzende musste in der mündlichen Anhörung einräumen, dass keineswegs die
Arbeitszeiten zwischen allen drei beteiligten Unternehmen identisch sind. Während bei der Firma E.
Display Schichtarbeit gefahren wird, haben die Arbeitnehmer der beiden anderen beteiligten Firmen
normale Tagesarbeit ohne Wechsel von Schichtzeiten zu leisten. Eine identische Arbeitszeit liegt daher
nicht vor. Dass Arbeitszeiten unter Umständen dahin abgestimmt werden, dass die Servicearbeiten
tagsüber während der regulären Arbeitszeit der Firma S. geleitstet werden, begründet keine Vermutung,
dass Betriebsordnung und Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer identisch seien.
Da wie dargestellt auf den Zeitpunkt der letzten Anhörung abzustellen ist, haben die vom Betriebsrat
erstinstanzlich vorgelegten Schreiben und E-Mails aus früheren Jahren keine rechtlich relevante
Bedeutung.
Auch der Hilfsantrag war abzuweisen. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass beschränkt auf die
Firma E. und auf die Firma S. ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Hiergegen spricht schon, dass eine
Personenidentität der Geschäftsführung nicht vorliegt, der Geschäftsführer G. eine ausdrückliche oder
kompetente Führungsvereinbarung bestreitet, er alleinverantwortlich für die Geschicke der Firma S. ist, ein
gemeinsamer Einsatz der Arbeitnehmer nicht vorliegt, die Betriebe räumlich, wenn auch nur geringfügig,
getrennt sind und ansonsten eine Identität von betrieblicher Ordnung und Arbeitszeiten nicht festgestellt
werden kann.
Nach allem war die Beschwerde des Betriebsrates erfolglos.
Da die beteiligten Unternehmen jeweils eigenständige Betriebe führen, die selbst betriebsratsfähig sein
dürften, käme unter Umständen eine Installierung von betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen in den
jeweiligen Unternehmen einzeln in Betracht.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.