Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2010

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LAG
Mainz
25.03.2010
1 Ta 9/10
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Beschwerdefrist - Beginn der Frist
Aktenzeichen:
1 Ta 9/10
1 Ca 332/07 KL
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 25.03.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 16.09.2009 – 1 Ca 332/07 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte dem Kläger am 09.03.2007 für die von ihm betriebene
Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne
Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits forderte der zuständige Richter den Kläger am 04.06.2009 auf, seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und
Ausgaben beizufügen.
Nachdem der Kläger bis zum 04.09.2009 nicht reagiert hatte, hob der zuständige Richter mit Beschluss
vom 16.09.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.09.2009 die
Prozesskostenbewilligung auf.
Mit am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde gegen den
Aufhebungsbeschluss eingelegt. Der Richter half dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege
zu den Vermögensverhältnissen des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die
sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht
anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein
solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die
Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des
Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist somit nicht der Zugang
des Beschlusses beim Beschwerdeführer, sondern im vorliegenden Fall die Zustellung an den
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die ausweislich des bei den Akten befindlichen
Empfangsbekenntnisses am 17.09.2009 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 –
1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die
Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag
– wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172
Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl BAG a.a.O).
Eine Zustellung an den Kläger direkt hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn der Kläger oder sein
Prozessbevollmächtigter dem Gericht die wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses mitgeteilt
hätten.
Die Monatsfrist begann daher mit dem 18.09.2009 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs.
2 ZPO mit Ablauf des 19.10.2009.
Das erst am 20.10.2009 eingegangene Rechtsmittel war somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen. Die Begründetheit
des Rechtsmittels war zwar nicht mehr zu überprüfen, es wird jedoch auf die ständige Rechtsprechung
des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Rahmen des
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2009 – 1 Ta 157/09),
die der Beschwerdeführer vorliegend verletzt hat.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.