Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2005

LArbG Mainz: treu und glauben, altersrente, tarifvertrag, ermessen, ausschluss, arbeitsgericht, unvereinbarkeit, verfügung, quelle, härte

LAG
Mainz
08.06.2005
10 Sa 945/04
Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen zum vorzeitigen
Rentenbezug
Aktenzeichen:
10 Sa 945/04
7 Ca 1286/04
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 08.06.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.09.2004, AZ: 7
Ca 1286/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag
vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).
Die am 18.11.1943 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1966 bis zum 30.06.1994 bei den
amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag
für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL
II) und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Personaleinschränkung im
Sinne von § 2 Ziff. 1 TV SozSich beendet. Im Anschluss daran bezog die Klägerin von der Beklagten
Überbrückungsbeihilfe. Zum 30.11.2003 stellte die Beklagte diese Zahlungen ein mit der Begründung, der
Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe sei entfallen, da die Klägerin nunmehr die
Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfülle.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in § 8 Nr. 1 c TV SozSich enthaltene Bestimmung,
wonach die Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente zum Wegfall des Anspruchs auf
Überbrückungsbeihilfe führe, stelle eine Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen
Anspruchsberechtigten dar und verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 3 GG und gegen § 611 a BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe
nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Gewährung von
Überbrückungsbeihilfe seien ab Dezember 2003 nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich nicht mehr gegeben. Die
Vorschrift verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2004, auf dessen Tatbestand (Bl. 28 u. 29 d. A.) zur
Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen.
Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 30 - 33
d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 08.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2004 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.12.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
25.01.2005 begründet.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Automatismus, nach dem bereits bei Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Rentenbezug der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle, verstoße
gegen Art. 3 GG und gegen § 611 a Abs. 1 BGB. Wegen der sich aus § 237 a SGB VI ergebenen
Rechtslage seien nämlich Frauen durch die tarifliche Regelung grundsätzlich benachteiligt. Zum Zeitpunkt
des Abschlusses des betreffenden Tarifvertrages sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Altersgrenzen
für Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise angehoben würden, was für sie - die Klägerin - zu
Rentenabschlägen führe. Es liege deshalb eine unbewusste Tariflücke vor,die vom Gericht dahingehend
ausgefüllt werden könne, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nur dann entfalle, wenn der
Arbeitnehmer tatsächlich von der Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente Gebrauch mache.
Andernfalls beinhalte die tarifliche Regelung nämlich eine unmittelbare geschlechtsbezogene
Benachteiligung von Frauen, da diese dann generell einen zeitlich beschränkteren Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe hätten als Männer.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die
Klägerin über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach den Tarifvertrag zur sozialen
Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die
Vorschrift des § 8 Nr. 1 TV SozSich verstoße weder gegen höherrangiges Recht noch liege insoweit eine
Tariflücke vor.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 24.01.2005 (Bl. 50 - 55 d. A.), auf die
Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 04.03.2005 (Bl. 62 - 65 d. A.) sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 08.06.2005 (dort S. 2 = Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu
Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe zu
zahlen. Nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich haben nämlich nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf die
tariflichen Leistungen, die die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen. Daran fehlt es. Die Klägerin, die am 18.11.2003 das 60.
Lebensjahr vollendet hat, erfüllt seitdem unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug eines
(vorgezogenen) Altersruhegeldes nach § 237 a SGB VI.
Unerheblich ist, dass die Klägerin eine Rente tatsächlich weder enthalten noch beantragt hat (BAG
30.03.2000 - 6 AZR 645/98 -). Ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang die in
Anspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch die Klägerin zu Rentenabschlägen führt (BAG
10.07.2003 - 6 AZR 289/02 -). Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst ankommt, schließt nicht nur der Anspruch auf eine
unverminderte Rente die tariflichen Leistungen aus. § 8 Nr. 1 c TV
SozSich spricht von "vorgezogenem Altersruhegeld" und nicht von "unvermindertem Altersruhegeld" oder
"Altersruhegeld ohne Rentenabschläge". Die Tarifbestimmung für den Ausschluss des Anspruchs auf
Überbrückungsbeihilfe knüpft allein an die Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld
und nicht an die Höhe der Rente an. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
Die Überbrückungsbeihilfe dient nämlich dazu, einen während eines Arbeitsverhältnisses oder der
Arbeitslosigkeit auftretenden Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser für die Sicherung ihres
Lebensunterhalts zu überbrücken. Sie bezweckt hingegen nicht, eine nach der Beendigung des
Erwerbslebens zustehende und als unzureichend empfundene Altersrente zu ergänzen (BAG 30.07.2003
- 6 AZR 289/02 - m. w. N.).
Eine Tariflücke liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben im
Rahmen der Zwecksetzung ihrer Regelung trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede der
individuellen Rentenbeträge für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an
die Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente angeknüpft. Sie konnten zwar bei Abschluss
des TV SozSich am 31.08.1971 von den späteren Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung
keine Kenntnis haben. Ihnen waren jedoch die verschiedenen Rentenarten und die unterschiedliche
Höhe gesetzlicher Renten bekannt. Gleichwohl haben sie nicht darauf abgestellt, ob die zu erwartende
Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleisten kann. Nach Einführung der
Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente haben sie den betreffenden Tarifvertrag
nicht geändert, sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des
Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat. Soweit eine
ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente mit oder ohne Rentenminderung nicht besteht, ist
eine daraus entstehende Härte anders auszugleichen als durch die tarifliche Überbrückungsbeihilfe (BAG
30.03.2000 - 6 AZR 645/98 - ). Insoweit besteht für die Klägerin nach § 187 a SGB VI die Möglichkeit,
durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Rentenabschläge ganz oder teilweise zu vermeiden.
Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass eine unbewusste Tariflücke vorliegt, so könnte
diese - entgegen der Ansicht der Klägerin - vom Gericht nicht dahingehend geschlossen werden, dass der
Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nur dann erlischt, wenn von der Möglichkeit des vorzeitigen
Rentenbezugs auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Unbewusste Regelungslücken sind zwar unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die
Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an
den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Das setzt aber voraus, dass hinreichende und vor allem auch
sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Leistungsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien
gegeben sind oder dass nur eine ganz bestimmte Regelung billigem Ermessen entspricht, sie damit nach
Treu und Glauben und objektiver Betrachtung der maßgebenden Zusammenhänge geboten ist und
deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich die Tarifvertragsparteien einer solchen zwingend
gebotenen Regelung nicht entzogen hätten. Bestehen hingegen keine sicheren Anhaltspunkte dafür,
welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, und sind verschiedene Regelungen denkbar,
die billigem Ermessen entsprechen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht
festgestellt werden und ist folglich keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich. Die
Gerichte für Arbeitssachen sind nämlich nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien
korrigierend ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz allein den
Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG 23.09.1981 - 4 AZR 569/79 - ). So verhält es sich im
vorliegenden Fall. Es sind nämlich keine sicheren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie die
Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe in Kenntnis der späteren Änderungen der
gesetzlichen Rentenversicherung geregelt hätten. Darüber hinaus gibt es nicht nur eine (der Klägerin
günstige) denkbare Regelung, die billigem Ermessen entspräche. Die Schließung der nach Ansicht der
Klägerin bestehenden Tariflücke ist den Gerichten für Arbeitssachen daher verwehrt.
§ 8 Nr. 1 c TV SozSich verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 3 GG, § 611 a BGB). Der
Umstand, dass Frauen früher rentenberechtigt sind als Männer und in Folge dessen ihr Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe wegen § 8 Nr. 1 c TV SozSich früher als derjenige von Männern entfällt, führt nicht
zur Unvereinbarkeit der betreffenden Tarifnorm mit Art. 3 GG. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu
ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei ist davon
auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten
Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln, grundsätzlich eine weiter
Regelungsspielraum zur Verfügung steht. Eine verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die
gewählte Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie
einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte
Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 911/93 - ). Im
Streitfall lässt sich der maßgeblichen Tarifnorm (§ 8 Nr. 1 c TV SozSich) eine Differenzierung von Männern
und Frauen nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Regelung allgemein auf die Möglichkeit zum Bezug des
vorgezogenen Altersruhegeldes ab, ohne dabei zwischen Männern und Frauen zu differenzieren. Der von
der Klägerin geltend gemachte Nachteil ergibt sich vielmehr erst mittelbar aus den rentenrechtlichen
Bestimmungen. Dies ist jedoch unter Beachtung des den Tarifvertragsparteien eingeräumten erheblichen
Ermessens- und Gestaltungsspielraums unter Berücksichtigung des mit der Überbrückungsbeihilfe
verfolgten Zwecks unbedenklich. Die Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt
werden, wie sie für eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist. Bei
Arbeitnehmern, die bereits die Voraussetzung für eine gesetzliche Altersrente erfüllen, geht die
Tarifregelung offenbar davon aus, dass aufgrund der bereits erworbenen Rentenansprüche eine
Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
eher unwahrscheinlich erscheint. Arbeitnehmer, denen bereits ein Anspruch aus der Rentenversicherung
zusteht, sind grundsätzlich wirtschaftlich nicht auf eine Überbrückungsbeilhilfe angewiesen. Die
gesetzlichen Vorschriften enthalten hinsichtlich des möglichen Renteneintrittsalters eine Besserstellung
der Frauen. Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehalten, diesem Rechtsvorteil für Frauen ihrerseits
eine weiteren hinzuzufügen, etwa in der Weise, dass sie den zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes
berechtigten Frauen einen zeitlich verlängerten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gewähren mussten.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorschrift des § 611 a BGB. Der Wegfall des Anspruchs auf
Gewährung von Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen für den Rentenbezug stellt
keine geschlechtsbezogene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dar. Der sich für Frauen aus dem
Rentenrecht allenfalls ergebene mittelbare Nachteil ist - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe unbedenklich.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenen Kostenfolge
zurückzuweisen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.