Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2004

LArbG Mainz: fachsprache, englisch, elektriker, arbeitsgericht, mechaniker, anforderung, berufsausbildung, qualifikation, rückgriff, fahrzeug

LAG
Mainz
08.07.2004
6 Sa 149/04
Eingruppierung, englische Sprachkenntnisse
Aktenzeichen:
6 Sa 149/04
7 Ca 1042/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 08.07.2004
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 -
AZ: 7 Ca 1042/03 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2003 in die
tarifliche Lohngruppe A 3 - 7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Berufung an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger fordert mit seiner Klage, die am 18.06.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, eine
Höhergruppierung ab 01. Mai 2001, wobei unter den Parteien unstreitig ist, dass alle Fristen zur
Geltendmachung des Anspruchs gewahrt sind.
Der Kläger ist 1963 geboren und seit 01.02.1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Kfz-Elektriker
in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt, wobei der Kläger diesen Beruf erlernt hat.
Die Parteien haben in Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) auf ihr Arbeitsverhältnis
vereinbart.
Der Kläger ist derzeit in die Lohngruppe A 3-6 eingestuft, wobei unter den Parteien kein Streit besteht,
dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Lohngruppe erfüllt, und fordert die Eingruppierung in die
Lohngruppe A 3-7.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Verrichtung der
zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache vorhalten müsse, weil seine
Arbeitsaufträge zu 60 % in englischer Sprache erteilt würden. Dies erfordere, dass er die englische
Sprache ständig vorhalte.
Beim Einsatz an einer so genannten Testbank, wo Generatoren überprüft würden, erfordere die Arbeit die
Hinzuziehung, Berücksichtigung und Anwendung der für die fraglichen Geräte bestehenden Anleitung
(TM), die allesamt in englischer Sprache abgefasst seien.
Auch ansonsten müsse er häufig auf TM zurückgreifen, und bei der Ersatzteilbeschaffung müsse er die in
englischer Sprache beschrifteten Fahrzeugteile zuordnen, was nur für den Rückgriff auf die EDV-
gespeicherte Datenbank-Informationen gelte.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.05.2001 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und
nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keine vertieften Kenntnisse der englischen
Fachsprache benötige, da die übertragenen Tätigkeiten überwiegend Arbeiten im handwerklichen
Bereich seien, wie sie ein Kfz-Elektriker oder Mechaniker ausführe.
Der Kläger führe überwiegend einfache Routinearbeitstätigkeiten aus, für die er keine technischen
Anleitungen benötige. Lediglich dann, wenn im Bereich der Endkontrolle von den so genannten
Inspektoren Nachbesserungen verlangt würden, würden diese in Englisch vermerkt. Werkstattmeister bzw.
Vorarbeiter würden dem Kläger zudem die englischen Aufträge mündlich in Deutsch erläutern, wobei der
Kläger jederzeit Möglichkeiten habe, die Vorgesetzten, so es nötig sein sollte, zu befragen. Der Kläger
habe nicht die Aufgabe, an einem Computer zu arbeiten, für dessen Bedienung man Englischkenntnisse
benötige.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger
darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass Arbeitsaufträge überwiegend in Englisch erteilt würden.
Dies gelte immer dann, wenn Arbeitsaufträge nicht sämtlich in englischer Sprache erteilt würden.
Der Kläger habe nach entsprechender Auflage eingeräumt, dass nicht alle Aufträge, sondern mindestens
60 % in englischer Sprache erteilt würden. Die Beklagte habe nämlich für den Zeitraum Juli bis September
2003 Aufträge vorgelegt, die überwiegend in deutscher Sprache abgefasst seien. Für die frühere
Auftragsgestaltung habe der Kläger keinen Tatsachenvortrag gebracht und für den Zeitraum Juli bis
September 2003 habe er nicht angegeben, für welche Aufträge er habe auf englischsprachige
Arbeitsunterlagen habe zurückgreifen müssen.
Nach dem Vorbringen des Klägers könne das Arbeitsgericht nicht erkennen, ob der Kläger mehr als 50 %
seiner Tätigkeiten mit Arbeiten verbringe, die das Vorhalten der englischen Fachsprache fordere.
Nach Zustellung des Urteils am 28.01.2004 hat der Kläger Berufung am 26.02.2004 eingelegt, welche am
Montag, dem 29.03.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass nicht darauf abgestellt werden
könne, in welchem Umfange die Arbeitsaufträge dem Kläger in deutscher oder englischer Sprache erteilt
worden seien, weil maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sei, dass der Kläger bei der
Erledigung jedes Auftrages auf die TM zurückgreifen müsse, die ausschließlich in englischer Sprache
vorhanden seien und dass der Kläger dementsprechend seine englischen Fachsprachkenntnisse
vorhalten und anwenden müsse.
Kenntnisse der englischen Fachsprache würden über diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse
hinausgehen, welche die im konkreten Fall für die tarifliche Anforderung der Lohngruppe 6 einschlägige
abgeschlossene Berufsausbildung vermittele. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom
28. April 1993 ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn für eine Tätigkeit erhöhte fachliche
Anforderungen bestünden, dies die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit betreffe, da die erhöhte fachliche
Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden müsse und es deshalb
nicht darauf ankommen könne, wie häufig der Kläger tatsächlich auf diese Kenntnisse zurückgreife.
Auch wenn der Kläger bei sich wiederholenden Aufträgen und Arbeiten nicht jedesmal die TM
aufschlagen und dort nachlesen müsse, in welcher Weise er die vertraute Arbeit auszuführen habe,
ändere dies nichts daran, dass der Kläger an diesen TM auszurichten und den dort festgelegten Vorgaben
zu entsprechen habe.
Auch im Hinblick auf den ständigen technischen Fortschritt und die Modernisierung des Materials könne
kaum noch ein Auftrag ausgeführt werden, ohne dass auf eine TM zurückgegriffen werden müsse.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. 12.2003 wird festgestellt, dass der
Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2001 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser
Lohngruppe zu entlohnen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,
dass die dem Kläger erteilten Aufträge durchgängig keine Fachkenntnisse voraussetzten und er
regelmäßig nicht gehalten sei, zur Abarbeitung der Aufträge die technische Reparaturanleitung
heranzuziehen. Zwar gebe es für jedes Gerät und Fahrzeug eine in englischer Sprache abgefasste TM,
jedoch müsse der Kläger und dies habe er auch nicht behauptet, tatsächlich komplexe technische Fragen
lösen, die es nur unter Zuhilfenahme von TM zu lösen möglich wäre.
Die Arbeiten seien zudem wiederkehrend, und soweit Reparaturangaben in Englisch vorgegeben seien,
handele es sich um einfachste technische Ausdrücke, die sich selbst ein Mechaniker/Elektrikerhelfer
innerhalb kürzester Zeit einprägen und verstehen könne.
Darüber hinaus habe der Kläger die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Meister oder Inspektoren zu wenden,
die ihm bei der Übersetzung helfen könnten.
Die vom Kläger angeführten Aufträge (Bl. 168 d. A.) seien überwiegend in Deutsch erteilt und bei in
englischer Sprache erteilten Aufträgen handele es sich um geläufige Begriffe, so dass erhöhte
Anforderungen nicht gestellt seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 128-130 d.
A.) sowie auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet.
Das Rechtsmittel führt auch zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, soweit es um den
Zeitraum 01.05.2001 bis 30.06.2003 geht. Insoweit ist durch Teilurteil das arbeitsgerichtliche Urteil
teilweise abzuändern, weil die Berufungskammer für diesen Zeitraum die Voraussetzungen der
Lohngruppe A 3-7, § 61 Gewerbegruppe A 3 TVAL II als gegeben ansieht.
Die Berufungskammer geht dabei davon aus, da die Lohngruppe 7 ausdrücklich auf den Merkmalen der
Lohngruppe 6 und diese wiederum auf derjenigen der Lohngruppe 5 aufbauen, dass die
Tätigkeitsmerkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II als auch die der Qualifizierenden nach
Lohngruppe 6 beim Kläger gegeben sind, zumal dies auch unter den Prozessparteien nicht im Streit ist.
Die Berufungskammer folgt dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28.04.1993 (AZ: 4 AZR
314/92 unter 3 b der Gründe), dass nämlich über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche
Anforderungen darin bestehen können, dass der Arbeitnehmer zur Ausführung der Arbeiten Kenntnisse
der englischen Fachsprache benötige, weil diese Kenntnisse über diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse
hinausgehen, die die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers zum Kfz-Elektriker vermittelt.
Auch dass der Kläger Fachausdrücke in der englischen Sprache kennen und anwenden muss und nicht
lediglich eine umgangssprachliche Englischkenntnis aufweist, entnimmt die Berufungskammer der
Tatsache, dass eine Vielzahl der Arbeitsaufträge in englischer Sprache erteilt wurden und dass die TM in
englischer Sprache abgefasst sind.
Auch die Voraussetzung, dass nämlich die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6
hinausgehenden Tätigkeiten des Klägers überwiegen, § 51 Nr. 3 TVAL II, ist zu bejahen. Das
Bundesarbeitsgericht in der o. a. Entscheidung nämlich ausgeführt hat, dass dann, wenn für eine Tätigkeit
eine erhöhte fachliche Anforderung besteht, dies die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit erfasst, weil nämlich
die erhöhte fachliche Qualifikation, hier Kenntnisse der englischen Fachsprache, ständig vorgehalten
werden müssen. Es kommt deshalb darauf nicht an, in welchen Fällen der Kläger tatsächlich auf die TM
hat zurückgreifen müssen, weil er die englischen Sprachkenntnisse vorhält und die erteilten Aufträge in
diesem Zeitraum überwiegend in englischer Sprache erteilt worden sind.
Die Berufungskammer hat jedoch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Höhergruppierung lediglich
für den Zeitraum im Teilurteil erkannt, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsaufträge zumindest zu 50 %
in englischer Sprache gehalten waren. Auf die Behauptung des Klägers im Schreiben vom 18.09.2003
und 14.11.2003 hat die Beklagtenseite im Schreiben vom 08.12.2003 lediglich ausgeführt, dass alle
Arbeitsaufträge in deutscher Sprache erteilt würden, ohne hierfür jedoch Beweis anzubieten. Die
Berufungskammer geht davon aus, dass dann, wenn der Kläger behauptet, dass die Arbeitsaufträge für
einen bestimmten Zeitraum in englischer Sprache erteilt würden, er also einen überwiegenden
Tätigkeitsbereich behauptet, für den er die englischen Sprachkenntnisse vorhalten muss, es an der
Beklagtenseite ist, eingehend darzulegen, dass dem nicht so ist, dass nämlich die Arbeitsaufträge
überwiegend in Deutsch erteilt werden. Für den vorliegenden Zeitraum kommt es deshalb auf die Frage
nicht an, ob ein Rückgriff des Klägers auf die TM wegen der Einfachheit der erteilten Aufträge überflüssig
sei, weil es bereits an der eingehenden Darlegung seitens der Beklagten fehlt, dass dem Kläger die
Arbeitsaufträge überwiegend für den hier entschiedenen Zeitraum in deutscher Ausfertigung erteilt
worden sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten und die Revision ist deshalb nicht
zugelassen worden, weil die Berufungskammer den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil
vom 28.04.1993 (AZ: 4 AZR 314/92) bei seiner Entscheidung gefolgt ist.