Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, verbindlichkeit, belastung, ratenzahlung, form, rückführung, verfahrenskosten, quelle, auflage, unterhaltsleistung

LAG
Mainz
22.06.2009
9 Ta 128/09
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
9 Ta 128/09
10 Ca 2526/07
ArbG Mainz
Beschluss vom 22.06.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
07.04.2009, AZ: 10 Ca 2526/07, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der
Beklagte vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Mit Beschluss
vom 07.04.2009 hat das Arbeitsgericht die getroffenen Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert,
dass der Beklagte ab 15.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat. Der genannte
Beschluss ist dem Beklagten über seine Prozessbevollmächtigte am 9. April 2009 zugestellt worden. Der
Beklagte hat hiergegen mit einem am 15. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass sich sein Gehalt aus einem Fixum und
einem variablen Teil zusammensetze und daher in der Höhe schwanke. Ferner hat er geltend gemacht,
dass er weitergehende Verpflichtungen in Höhe von ca. 115,00 € pro Monat bei der Bank B. habe und
noch eine Schuld gegenüber einer Privatperson in Höhe von ca. 100,00 € monatlich zu tilgen habe.
Deshalb sei ihm eine Rate in Höhe von 50,00 € pro Monat, nicht aber in Höhe von 155,00 € monatlich
zumutbar. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung legte der Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2009
Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2008 bis April 2009, eine Kopie des Kontoauszugs der
Bank B., eine Bestätigung über die Erbringung von Unterhaltsleistung für seinen Sohn sowie einen
"Schuldschein" vor, wonach der Beklagte einem Gläubiger insgesamt 1.000,00 € schuldet und sich
verpflichtet, den Betrag in monatlichen Raten von mindestens 50,00 € zurückzuzahlen. Der
Schuldschein datiert vom 27.03.2009.
Mit Beschluss vom 15.05.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt,
die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung habe ergeben, dass sich die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wesentlich dahingehend geändert hätten, dass unter
Berücksichtigung des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts, des Freibetrags für die Partei, der
Wohnkosten, des Freibetrags für Erwerbstätige sowie unter Berücksichtigung der Belastung mit
Kindesunterhalt und der Rückführung einer Kreditverbindlichkeit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe
von 418,21 € ergebe. Die Ratenzahlung aus dem Schuldanerkenntnis sei nicht zu berücksichtigen, da die
Zahlungsverpflichtung erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstanden sei. Es sei nicht
ersichtlich, aus welchem Grund die Forderung der Landeskasse hinter dem privaten Schuldanerkenntnis
zurückstehen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Berechnung des für die Festsetzung von Raten zu berücksichtigenden einzusetzenden Einkommens
im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den
gesetzlichen Vorgaben in § 115 Abs. 1 ZPO. Der schwankenden Höhe des monatlichen
Arbeitseinkommens hat das Arbeitsgericht dabei durch eine Durchschnittsberechnung ausreichend
Rechnung getragen. Es hat zutreffend ferner die zugunsten des Klägers bestehenden Freibeträge und
sonstigen Belastungen in Ansatz gebracht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Arbeitsgericht die
gegebenenfalls bestehende Zahlungsverpflichtung aufgrund des Schuldscheins vom 27.03.2009 nicht
einkommensmindernd berücksichtigt hat. Es handelt sich bei dieser Verbindlichkeit nicht um eine
besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, da der Beklagte diese Verbindlichkeit
erst zeitlich nach der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung und damit in Kenntnis bereits
entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten begründet hat. Eine Berücksichtigung derartiger
finanzieller Belastungen kommt jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht (vgl.
etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2008 - 11 Ta 289/07; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, §
115 ZPO Rz. 38 m. w. N.).
III.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.