Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, arbeitsunfähigkeit, stundenlohn, krankheitsfall, stadt, operation, verfassung, arbeitsstelle, arbeitsentgelt, anschrift

LAG
Mainz
15.01.2009
10 Sa 552/08
Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung, Lohnhöhe, Überstunden
Aktenzeichen:
10 Sa 552/08
1 Ca 836/08
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 15.01.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1
Ca 836/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 01.01. bis zum 31.03.2008 im Baubetrieb des Beklagten als Maurer beschäftigt. Bei
Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Bruttostundenlohn von € 12,00. Streitig
ist, ob sich der Kläger später mit einer Reduzierung auf € 11,00 einverstanden erklärt hat.
Der Kläger war in der Zeit vom 26.02. bis Ende April 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte
hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.03. zum 14.03.2008 mit der Begründung gekündigt, die
„gesundheitliche Verfassung“ des Klägers sei für seinen Betrieb nicht tragbar. Im Vorprozess 3 Ca 607/08
einigten sich die Parteien auf eine Beendigung zum 31.03.2008. Der Kläger hat sich vorbehalten,
Entgeltfortzahlungsansprüche über den Beendigungstermin hinaus geltend zu machen.
Der Beklagte hat an den Kläger gezahlt:
für Januar 2008 € 152 Std. x € 11,00 = € 1.672,00 brutto,
für Februar 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto,
für März 2008 € 168 Std. x € 11,00 = € 1.848,00 brutto.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger:
für Januar 2008 € 208,5 Std. x € 12,00 = € 2.502,00 Differenz € 830,00,
für Februar 2008 € 199,5 Std. x € 12,00 = € 2.394,00 Differenz € 546,00,
für März 2008 € 168,0 Std. x € 12,00 = € 2.016,00 Differenz € 168,00,
01. bis 15.04.08 € 88,0 Std. x € 12,00 € 1.056,00,
gesamt € 2.600,00.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen
Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf
die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008 (dort S. 2-6 = Bl. 52-56
d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 2.600,00 brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 07.08.2008 unter Abweisung im Übrigen in
Höhe von € 2.024,00 brutto stattgegeben. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen:
für Januar 2008 wie beantragt € 830,00 brutto,
für Februar 2008 wie beantragt € 546,00 brutto,
für März 2008 wie beantragt € 168,00 brutto,
01. bis 07.04.08 € 40 Std. x € 12,00 € 480,00 brutto.
Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne
den Stundenlohn von € 12,00 brutto beanspruchen, der bei Vertragsschluss unstreitig vereinbart worden
sei. Der Beklagte habe zwar behauptet, dass sich der Kläger später mit einem niedrigeren Stundenlohn in
Höhe von € 11,00 einverstanden erklärt habe. Der Kläger habe dies jedoch bestritten. Der Beklagte hätte
deshalb im Einzelnen darlegen müssen, wann und wo er bei welcher Gelegenheit mit dem Kläger eine
Absenkung des Stundenlohns auf € 11,00 abgesprochen habe. Daran fehle es. Insbesondere lasse sich
mangels nachvollziehbarer Darstellung eines konkreten Gesprächsverlaufs dem pauschalen Vortrag des
Beklagten nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände welches Verhalten bzw. welche Erklärung des
Klägers in welchem Zusammenhang als Einverständnis zu bewerten sein soll. Das Beweisangebot des
Beklagten sei als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig.
Der Kläger könne die Bezahlung der geleisteten Überstunden beanspruchen. Er habe unter Vorlage
seiner handschriftlichen Aufstellungen substantiiert dargelegt, an welchen Tagen er unter Abzug welcher
Pausenzeiten welche Arbeitszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum geleistet haben will. Hierauf habe
der Beklagte nicht hinreichend substantiiert erwidert. Die vorgelegten Wochenrapporte wiesen lediglich
pauschal eine bestimmte Stundenanzahl ohne nähere Aufschlüsselung der tatsächlich angefallenen
Arbeitszeiten aus. Mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten seien die vom Kläger
aufgeschlüsselten (Mehr-) Arbeitszeiten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Der Beklagte
sei auf der Baustelle selbst anwesend gewesen, so dass die dort abgeleisteten Mehrarbeitszeiten von ihm
jedenfalls geduldet worden seien.
Soweit der Beklagte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 07.03.2008 im
Anschluss an die erste Operation vom 06.03.2008 bestreite, habe der Kläger den ihm obliegenden
Beweis durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbracht. Das vom Beklagten zur Einsicht
vorgelegte Lichtbild lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
nur vorgetäuscht habe. Weder die Kleidung des Klägers noch der Umstand, dass er einen Rucksack
getragen habe, ließen darauf schließen, dass er einer anderweitigen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei.
Es handele sich um eine bloße Vermutung des Beklagten, der keine hinreichenden Anhaltspunkte
zugrunde lägen. Zwar könne sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der attestierten
Arbeitsunfähigkeit der begründete Verdacht ergeben, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht worden.
Allein der Umstand, dass der Kläger am 31.03.2008 zu Fuß unterwegs gewesen sei und dabei einen
Rucksack sowie Kleidung getragen habe, die der Beklagte ohne nähere Begründung als
"Arbeitskleidung" ansehe, besitze keine indizielle Wirkung dahingehend, dass der Kläger tatsächlich nicht
erkrankt, sondern arbeitsfähig gewesen sei, zumal er sich am 10.04.2008 unstreitig einer zweiten
Operation habe unterziehen müssen.
Der Kläger habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01. bis zum
07.04.2008. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis ausweislich des Kündigungsschreibens wegen der
"gesundheitlichen Verfassung" des Klägers und deshalb "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekündigt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 26.02.2008 sei nach § 3
Abs. 1 EFZG bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit auf 42 Kalendertage beschränkt. Der
Fortzahlungszeitraum habe mithin am 07.04.2008 geendet. Für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.04.2008
errechne sich ein Anspruch in Höhe von € 480,00 brutto (5 Arbeitstage x 8 Stunden x € 12,00). Die
weitergehende Klage auf Entgeltfortzahlung bis zum 15.04.2008 sei unbegründet.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 12 des
Urteils (= Bl. 57-62 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte, dem das Urteil am 27.08.2008 zugestellt worden ist, hat am Montag, dem 29.09.2008
Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.11.2008 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist mit am 10.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Er macht geltend, sowohl hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung als auch der Zahl der
geleisteten Stunden verbleibe es bei seinem erstinstanzlichen Vortrag und der dortigen Beweisangebote.
Er habe dem Substantiierungserfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er unter Beweisantritt
vorgetragen habe, dass der Kläger nicht mehr als die in den Rapportzetteln angegebenen Stunden
geleistet habe. Das Arbeitsgericht hätte seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Das Arbeitsgericht
habe rechtsirrtümlich angenommen, dass er keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten
Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgetragen habe. Der Kläger habe sich an einem Werktag zu einer Zeit,
die typischerweise dem Arbeitsende auf einer Baustelle entspreche, mit verschmutzter Kleidung in der
Öffentlichkeit bewegt. Das Arbeitsgericht hätte nicht nur den Aussagewert der vorgelegten Fotografie
würdigen dürfen, sondern den benannten Zeugen X. vernehmen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten
der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2008 (Bl. 84-86 d. A.) Bezug
genommen.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, Az.: 1 Ca
836/08, abzuweisen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den
Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2008 (Bl. 97-99 d. A.) Bezug genommen.
Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.01.2009 und den
Bildausdruck eines Fotos (Bl. 101 d. A.), den der Beklagte in der Berufungsverhandlung zur Akte gereicht
hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist
somit zulässig.
II.
Zeit vom 02.01.2008 bis zum 07.04.2008 restliches Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
in einer Gesamthöhe von € 2.024,00 brutto zu leisten. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der
Begründung vollkommen zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher
abgesehen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen
angezeigt:
1.
€ 12,00 brutto schuldet. Dieser Stundenlohn wurde bei Vertragsschluss unstreitig vereinbart. Die Kammer
teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte die behauptete Reduzierung des
Stundenlohnes auf € 11,00 brutto nicht substantiiert dargelegt hat. Das Berufungsvorbringen des
Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort,
Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis
rechtfertigen könnten.
2.
im Januar und Februar 2008 geleisteten Überstunden zu vergüten.
Der Kläger hat unter Angabe der Anfangs-, End- und Pausenzeiten im Einzelnen dargelegt, wie viele
Stunden er an welchem Arbeitstag gearbeitet hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es
Sache des Beklagten gewesen wäre, zu den Behauptungen des Klägers substantiiert Stellung zu
nehmen. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis auf die Wochenrapporte genügt nicht. Das
Berufungsvorbringen des Beklagten enthält keinerlei neue Tatsachen, sondern macht lediglich deutlich,
dass er die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt.
Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
3.
auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 07.04.2008 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.
Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus Anlass
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekündigt hat. Dies ergibt sich mit nicht zu
überbietender Deutlichkeit aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 09.03.2008. Hierin wird
ausdrücklich auf die „gesundheitliche Verfassung“ des Klägers als Kündigungsgrund abgestellt.
Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend herausgearbeitet, dass der Kläger seine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos nachgewiesen
hat. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den Beweiswert der vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern bzw. zu entkräften. Die Kammer folgt der Ansicht des
Arbeitsgerichts, dass die vom Beklagten dargelegten Umstände nicht den Schluss zulassen, dass der
Kläger ab dem 31.03.2008 tatsächlich nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen ist, zumal er sich am
10.04.2008 unstreitig einer zweiten Operation unterziehen musste.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger, der in A-Stadt wohnt, am 31.03.2008 gegen
16:30 Uhr in der H.-Straße in A.-Stadt zu Fuß unterwegs war. Er trug einen Rucksack. Der Beklagte hat
erstinstanzlich vorgetragen, er habe zusammen mit dem Zeugen X. festgestellt, dass der Kläger um 16:30
Uhr in der H.-Straße „offensichtlich“ von einer Arbeitsstelle zurückgegangen sei. Das entsprechende
Lichtbild zeige den Kläger in Arbeitskleidung mit Rucksack. Die Hose sei verschmutzt. Das äußere
Erscheinungsbild sei ein rechtlich erheblicher Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich
nicht bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tatsache, dass der Kläger am 31.03.2008 gegen
16:30 Uhr mit einem Rucksack in der H.-Straße zu Fuß unterwegs war, nicht die Annahme rechtfertigt,
dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich nicht bestand. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend
hervorgehoben hat, kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Bettlägerigkeit gleichgesetzt werden. Soweit
der Beklagte darauf hingewiesen hat, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Uhrzeit sei
„offensichtlich“, dass der Kläger von einer Arbeitsstelle zurückgegangen sei, handelt es sich um eine
Unterstellung, die sich nicht durch Tatsachen belegen lässt. Die in das Wissen des erstinstanzlich
benannten Zeugen X. gestellte Vermutung, ist keinem Zeugenbeweis zugänglich. Deswegen hat das
Arbeitsgericht den angebotenen Zeugen zu recht nicht vernommen. Dass der Kläger eine Hose trug, die
auf dem vorgelegten Bildausdruck schmutzig wirkt, belegt nicht, dass er während der ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat.
Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht, er sei am 31.03.2008 von jemandem
angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass der Kläger vor der Mc Donalds-Filiale in der H.-Straße
aus einem Arbeitsbus (Pritschenwagen) einer Gerüstbaufirma ausgestiegen sei und in Richtung Kfz-
Zulassungsstelle laufe. Er habe deshalb seinen Nachbarn X. gebeten, ihn als Zeugen zu begleiten und
sei mit ihm dort hingefahren. Er benenne den Anrufer als Zeugen, er heiße mit Rufnamen Z. und wohne in
A.-Stadt, seine Anschrift kenne er nicht genau.
Die neuen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung sind wegen Verspätung nicht mehr
zu berücksichtigen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss neuer Sachvortrag, soweit er in der
Berufungsinstanz nicht ohnehin nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG präkludiert ist, vom
Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorgebracht werden. Ansonsten sind neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen. Zulässig sind sie
einerseits, wenn sie erst nach der Berufungsbegründung entstanden sind. Früher entstandene Angriffs-
und Verteidigungsmittel sind zum anderen dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würden oder
nicht auf Verschulden der Partei beruhen.
Im Streitfalle liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vor mit der Folge,
dass der Vortrag des Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht zuzulassen war. Kenntnis davon, dass
der Kläger am 31.03.2008 vor der Mc Donalds-Filiale in der H.-Straße aus dem Pritschenwagen einer
Gerüstbaufirma ausgestiegen sein soll, hatte der Beklagte bereits seit dem 31.03.2008 und damit lange
vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte konnte den verspäteten Vortrag auch nicht
genügend entschuldigen. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, den vollständigen Namen des Zeugen
(Z. ist wohl ein Vorname) sowie dessen ladungsfähige Anschrift anzugeben.
III.
zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.