Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2006
LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, verzug, kündigung, datum
LAG
Mainz
22.11.2006
3 Ta 207/06
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 207/06
2 Ca 2750/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 22.11.2006
Tenor:
Soweit das Arbeitsgericht Ludwigshafen der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.08.2006 - 2 Ca 2750/05 - nicht abgeholfen hat, wird die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit ihrer am 28.11.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat die Beschwerdeführerin
mit dem Antrag zu 1) die Zahlung ausstehender Bruttovergütung für die Monate Juli, August, September
und Oktober 2005 abzüglich erhaltener 2.465,82 € netto gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Gegen- stand der Klage war ferner eine Kündigungsschutzklage, die sich gegen die Kündigung der
Beklagten vom 18.11.2005 richtete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des bisherigen
Beschwerdeverfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf
die Gründe zu I. des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2006.
Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.08.2006 Prozesskostenhilfe nur beschränkt auf den
Klageantrag zu 2) (Kündigungsschutzantrag) bewilligt hatte, legte die Beschwerdeführerin gegen diesen,
ihr am 05.09.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 19.09.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen
eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde ein, mit der sie die voll umfängliche Bewilligung von
Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung macht sie geltend, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im
November 2005 sei die Beklagte noch mit dem vollständigen Zahlungsbetrag in Verzug gewesen, so dass
bezogen auf diesen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden hätten.
Mit Beschluss vom 28.09.2006 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen der Beschwerde teilweise abgeholfen
und der Beschwerdeführerin umfänglich beschränkt auf einen Betrag von 827,28 € Prozesskostenhilfe
bewilligt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der
Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den (weitergehenden) Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des vollständigen Zahlungsantrags zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die
diesbezüglichen Gründe des Arbeitsgerichts Ludwigshafen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.09.2006 - 2
Ca 2750/05 - Bezug, stellt deren Richtigkeit fest und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Die
Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht keinerlei neuen
Gesichtspunkte aufgezeigt, mit denen sich das Arbeitsgericht Ludwigshafen im genannten
Nichtabhilfebeschluss nicht bereits auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
Nichtabhilfebeschluss nicht bereits auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (28.11.2005) angefallenen Nettolohnansprüche der
Beschwerdeführerin in Höhe von 3.300,19 € zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in Höhe von
2.472,91 € netto erfüllt waren. Zutreffend hat deshalb das Arbeitsgericht erkannt, dass in Höhe dieses
Betrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestanden.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.