Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, rechtsmittelbelehrung, anfechtung, vergleich, bruchteil, quelle, erlass, auflage, datum

LAG
Mainz
23.09.2005
5 Ta 187/05
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
5 Ta 187/05
4 Ca 1708/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 23.09.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.07.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - wird (im Übrigen) als unzulässig kostenpflichtig
verworfen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens - 5 Ta 187/05 - wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1708/05 - klagt die Klägerin im Rahmen einer
Vollstreckungsgegenklage u.a. mit dem Antrag,
die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am 22.11.2004
geschlossenen Vergleich - 4 Ca 1229/04 - für unzulässig zu erklären.
Auf den (weiteren) Antrag der Klägerin stellte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 11.07.2005 - 4
Ca 1708/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 -
einstweilen ein.
Gegen den ihm am 13.07.2005 zugestellten Beschluss vom 11.07.2005 - 4 Ca 1708/05 - legte der
Beklagte am 27.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Bl. 66 ff. d. A.)
sofortige Beschwerde
und begründete diese gleichzeitig.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom
20.07.2005 verwiesen. Ergänzend hat sich der Beklage mit Schriftsatz vom 05.09.2005 (Bl. 111 ff. d. A.)
geäußert; hierauf wird ebenfalls verwiesen.
Die Klägerin beantragt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom
04.08.2005 (Bl. 84 ff. d. A.)
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - (Bl. 80 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen
Beschwerde teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt (s. dazu im Einzelnen den Beschluss, Bl. 80 ff. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen u. a. zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft ist. Diese Prüfung ergibt hier, dass es an dem Erfordernis der Statthaftigkeit
der Beschwerde fehlt. Deswegen ist die Beschwerde, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat,
als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich
vorliegend nicht aus § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 46 Abs. 2 und 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ableiten. Vielmehr
ergibt sich aus dem hier entsprechend anwendbaren § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass in einem Fall der
vorliegenden Art eine Anfechtung des Beschlusses, der die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung anordnet, nicht stattfindet. Das Arbeitsgericht hat seine Einstellungsentscheidung
auf § 769 Abs. 1 ZPO gestützt. Die genannte Vorschrift ist in den Fällen einer Vollstreckungsabwehrklage
gemäß § 767 Abs. 1 ZPO anwendbar. Insoweit ist es allerdings (weiter) anerkanntes Recht, dass in den
Fällen des § 769 ZPO die sofortige Beschwerde analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl.
Zöller/Herget 25. Auflage ZPO § 769 Rz 13; BGH vom 21.04.2005 XII ZB 279/03 -). Das Vorbringen des
Beklagten rechtfertigt es nicht, die Statthaftigkeit seiner Beschwerde (doch) zu bejahen.
Die in dem Beschluss vom 22.11.2004 - 4 Ca 1229/04 - enthaltene Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur
Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine - wie hier - nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht
durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werfen (vgl. BGH vom
21.04.2004 - XII ZB 279/03 -). Auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung ergibt sich in einem Fall
der vorliegenden Art die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht. Im Übrigen ist das Arbeitsgericht aufgrund
der von dem Beklagten eingelegten Beschwerde nach Erlass seines Beschlusses vom 11.07.2005 erneut
in eine Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten und hat seine Entscheidung vom 11.07.2005 durch
den Beschluss vom 09.08.2005 - 4 Ca 1708/05 - teilweise korrigiert. Damit hat das Arbeitsgericht der
Sache nach die nicht statthafte Beschwerde des Beklagten quasi wie eine Gegenvorstellung behandelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens - 5 Ta 187/05 - wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Abgestellt wurde auf das Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Zwangsvollstreckung nicht
einstweilen eingestellt werde. Dieses Interesse wurde geschätzt. Es beträgt unter den gegebenen
Umständen einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht
veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.