Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2004

LArbG Mainz: unbestimmte dauer, kündigung, arbeitsgericht, höchstbetrag, quelle, sucht, monatsverdienst, beschwerdekammer, ermessen, datum

LAG
Mainz
12.03.2004
10 Ta 35/04
Aktenzeichen:
10 Ta 35/04
1 Ca 1058/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 12.03.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 07.01.2004 - AZ: 1 Ca 1058/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350,- € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die gegen die Kündigung vom 14.03.2003 und gegen die Kündigung
vom 06.05.2003 gerichteten Klagen bei der Festsetzung des Gegenstandswertes insgesamt mit einem
Vierteljahresverdienst der Klägerin bewertet.
Gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Nach der ständigen Rechtssprechung des
BAG (Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 396), der die Beschwerdekammer folgt, ist der in § 12 Abs. 7 Satz
1 ArbGG genannte Vierteljahresverdienst nicht der Regelstreitwert, der nur dann niedriger anzusetzen ist,
wenn es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate geht. Der
Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem (pflichtgemäßem)
Ermessen festzusetzenden Streitwert. Der nach § 12 Abs. 7 festzusetzende Wert des Streitgegenstandes
ist insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Unter Zugrundelegung
eines typisierenden, regelgebundenen Maßstabes sind, wenn nicht besondere Umstände eine Erhöhung
oder Herabsetzung rechtfertigen, bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein
Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und mehr als einem Jahr drei
Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen.
Die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer - wie vorliegend -
in einem Rechtsstreit mehrere aufeinander folgende Kündigungen durch Kündigungsschutzanträge
angreift. Zwar liegen dann mehrere Streitgegenstände vor, diese sind aber wegen wirtschaftlicher Identität
nicht gesondert zu bewerten (vgl. BAG, NZA 1985, 296; Philippsen/Dörner, NZA 1987, 115; DLW-Luczak,
3. Auflage, L 454; LAG Nürnberg, NZA 1992, 617; LAG Rheinland - Pfalz, LAG § 12 ArbGG 1979 Streitwert
Nr. 59). Durch die Sondervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG wird das wirtschaftlich in der Regel
wesentlich höhere Interesse des Arbeitnehmers an der begehrten Feststellung, das letztlich darauf abzielt,
die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den
Höchstbetrag von drei Monatsgehältern begrenzt. Diese sozialpolitische Zwecksetzung, den für den
Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders günstig zu gestalten und
Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders günstig zu gestalten und
insbesondere nicht mit einem zu hohen Kostenrisiko zu belasten, hat bei der Auslegung der Norm im
Vordergrund zu stehen. Zu berücksichtigen ist danach zudem auch, dass es sich zwar prozessual um
verschiedene Streitgegenstände handelt, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist. Andererseits
werden aber weitere Kündigungen nach Ausspruch einer ersten Kündigung regelmäßig vorsorglich
ausgesprochen, sind also alle Kündigungen rechtlich letztlich voneinander abhängig. Der Arbeitgeber
verfolgt mit ihnen das einheitliche Ziel, das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zu beenden. Dem
steht das einheitliche Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
feststellen zu lassen und damit insoweit den Erhalt seines Arbeitseinkommens zu sichern. Zwar ist der
Arbeitnehmer aufgrund der §§ 4, 7 KSchG gehalten, jede Kündigung mit einem gesonderten
Feststellungsantrag anzugreifen. Die verschiedenen Feststellungsanträge sind also Folge der Systematik
des Kündigungsschutzgesetzes. Nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO könnte der Arbeitnehmer
gemäß § 256 ZPO auf Feststellung klagen, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht und zur Begründung
alle vom Arbeitgeber geltend gemachten Beendigungsgründe als unwirksam angreifen. Im Falle seines
Obsiegens würde das Arbeitsgericht dann feststellen, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Für diesen Fall wäre ohne
weiteres nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG eine Bewertung mit maximal 3 Monatsgehältern zulässig. Nach
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung kann aber nichts anderes gelten, wenn der Arbeitnehmer
mit mehreren Feststellungsanträgen das gleiche Prozessziel gemäß den §§ 4, 13 KSchG zu erreichen
sucht.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von diesen
Grundsätzen abzuweichen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten
Gebühreninteresses des Beschwerdeführers festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.