Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2009

LArbG Mainz: wiederaufnahme des verfahrens, arbeitsgericht, postfach, quelle, datum

LAG
Mainz
01.07.2009
8 Sa 664/08
Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage.
Aktenzeichen:
8 Sa 664/08
4 Ca 2439/08
ArbG Koblenz
Urteil vom 01.07.2009
Tenor:
1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Ihre diesbezügliche Klage hat
das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 14.03.2007 - 4 Ca 2534/05 - abgewiesen. Die gegen dieses
Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Revision wurde in diesem
Urteil nicht zugelassen. Mit ihrem am 26.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten, von ihr
selbst verfassten und unterzeichneten Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, das arbeitsgerichtliche Urteil
"wegen verschiedener Rechtsfehler" aufzuheben und entsprechend ihrem seinerzeitigen Klageantrag zu
entscheiden. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in diesem Schriftsatz wird
auf Bl. 512 - 516 d. A. Bezug genommen. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises durch das
Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2008 klargestellt, dass sie eine Wiederaufnahme
des Verfahrens begehrt. Dieses wurde sodann an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgegeben.
Ein Prozessbevollmächtigter hat sich für die Klägerin nicht bestellt. Zur mündlichen Verhandlung am
01.07.2009 ist die Klägerin persönlich, ohne einen Prozessbevollmächtigten, erschienen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - aufzuheben und
nach ihren damaligen Berufungsanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.
Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird auf den Schriftsatz vom
24.11.2008 (Bl. 559 f d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Für das Wiederaufnahmebegehren der Klägerin ist vorliegend gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich
das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht zuständig, da dieses in der Sache selbst
(zuletzt) entschieden hat. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien gemäß § 11 Abs. 4
ArbGG von Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist die Klägerin vielfach hingewiesen
worden, so bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.10.2008 (Bl. 523 d. A.) und vom 28.10.2008
(Bl. 529 f d. A.), mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 04.11.2008 (Bl. 533 d. A.), mit
Ladungsschreiben vom 18.11.2008 (Bl. 555 d. A.) sowie in dem den PKH-Antrag der Klägerin
zurückweisenden Beschluss vom 07.11.2008. Gleichwohl hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren
nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Die Wiederaufnahmeklage ist daher bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die
Antragsschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Ebensowenig konnte die
Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wirksam einen Antrag stellen.
Zwar war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 säumig, da sie ohne einen
Prozessbevollmächtigten erschienen ist. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage war
diese jedoch durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil zu verwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
27. Aufl., § 589 Rz. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG und unter den dort
genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113
Erfurt, Telefax-Nr: 0361/2636-2000 einzulegen. Hierauf wird die Klägerin hingewiesen.