Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2011

LArbG Mainz: auflage, arbeitsgericht, entschuldigung, verspätung, verschulden, ermessensausübung, sanktion, erfüllung, quelle, gesellschaft

LAG
Mainz
29.03.2011
11 Ta 48/11
Ordnungsgeld
Aktenzeichen:
11 Ta 48/11
4 Ca 929/10
ArbG Trier
Entscheidung vom 29.03.2011
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des
Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2010 - 4 Ca 929/10 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Lohnsteuerkarte.
Durch Beschluss vom 09.09.2010 hatte das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen beider Parteien im
Kammertermin am 24.11.2010 angeordnet. Das an die Beklagte übermittelte Ladungsschreiben enthielt
eine Belehrung zu den Folgen des Ausbleibens im Termin (Bl. 13 d. A.). Am 24.11.2010 ließ sich die
Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. vertreten. Dieser erklärte zur
Entschuldigung für das Fehlen seiner Mandantin, dass diese in K. an einer Bildungsveranstaltung
teilnehme und daher an der Wahrnehmung des Termins verhindert sei. Es handele sich um eine
Bildungsveranstaltung im Rahmen ihres Studiums. Das Gericht behielt sich die Verhängung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von 250,- € vor und erlegte der Beklagten auf, den Nachweis ihrer
entschuldigten Abwesenheit in Bezug auf die Bildungsveranstaltung binnen 2 Wochen durch Einreichung
entsprechender Unterlagen, die ihre Teilnahme bei der Bildungsveranstaltung bestätigen, vorzulegen.
Durch Beschluss vom 13.12.2010 verhängte das Arbeitsgericht Trier wegen unentschuldigten Fehlens im
Kammertermin vom 24.11.2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- €.
Gegen diesen Beschluss, für den ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt, wendet sich die Beklagte mit
ihrer
sofortigen Beschwerde,
Glaubhaftmachung die Erklärung einer G. ABC Gesellschaft D. mbH aus B. vom 16.12.2010 vor, wonach
bestätigt wird, dass die Beklagte vom 24.11.2010 bis 26.11.2010 "auf Dienstreise in K." war.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies zusammengefasst damit begründet, die
Beklagte habe ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt. Dass sie am 24.11.2010 in K. sein
würde, sei der Beklagten sicherlich seit geraumer Zeit vorher bekannt gewesen. Es sei nicht glaubhaft
gemacht, dass die Beklagte an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden treffe. Gleichwohl
habe das Gericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, ihr Ausbleiben nachträglich zu entschuldigen.
Auch diese Frist habe die Beklagte nicht gewahrt, ohne glaubhaft zu machen, dass sie an der Verspätung
der Entschuldigung kein Verschulden treffe.
II.
Satz 1, 378 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO kann gegen die trotz der persönlichen Ladung
unentschuldigt nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei der danach
notwendigen pflichtgemäßen Ermessensausübung hat das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung
des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Dabei kommt
es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts sondern auf die prozessuale Wirkung
des Ausbleibens der Partei an. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Zweck der Anordnung des
persönlichen Erscheinens durch das Nichterscheinen vereitelt wird (Schwab/Weth § 51 Rd-Ziffer 24 ff.,
25).
Die Beklagte hat ihr Ausbleiben im Termin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend der
Auflage aus dem Kammertermin vom 24.11.2010 unter Vorlage der dort geforderten Unterlagen, die ihre
Teilnahme bei der Bildungsveranstaltung entschuldigt und glaubhaft gemacht.
Der Ordnungsgeldbeschluss konnte deshalb mit der Ausgangsbegründung nicht aufrecht erhalten
werden. Er ist auch nicht aufrecht zu erhalten mit der Begründung aus der Nichtabhilfeentscheidung, der
Nachweis sei verspätet vorgelegt worden. Das Ordnungsgeld ist nicht die Sanktion für die verspätete
Erfüllung einer Auflage, sondern für das unentschuldigte Fehlen im Termin. Diese hat die Beklagte
allerdings zwischenzeitlich im Sinne der ihr gerichtlich erteilten Auflage ausreichend entschuldigt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.