Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, belastung, datum

LAG
Mainz
29.06.2007
8 Ta 165/07
Berücksichtigung von Schulden im PKH-Verfahren nur bei tatsächlicher Tilgung der Schulden.
Aktenzeichen:
8 Ta 165/07
10 Ca 914/07
ArbG Mainz
Entscheidung vom 29.06.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.06.2007,
AZ: 10 Ca 914/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen PKH-Bewilligungsbeschluss dem Kläger monatliche
Ratenzahlungen i. H. v. jeweils 30,00 EUR auferlegt.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen Gründen des angefochtenen
Beschlusses vom 04.06.2007 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.06.2007 und stellt dies in
entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Den in jeder Hinsicht zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere ist das Arbeitsgericht bei seiner
Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 115 ZPO die vom Hilfeempfänger
noch zu tilgenden Schulden nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie auch tatsächlich getilgt
werden. Denn nur dann stellen sie eine effektive Belastung für den Antragsteller dar (LAG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 17.03.1004 - 2 Ta 60/04).
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.