Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, einwendung, firma, vergütung, luft, ausnahmefall, auflage, quelle, form, anschluss

LAG
Mainz
24.11.2009
3 Ta 262/09
Vergütungsfestsetzung
Aktenzeichen:
3 Ta 262/09
3 Ca 1245/07
ArbG Koblenz
Beschluss vom 24.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 06.10.2009 - 3 Ca 1245/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
3 Ca 1245/07 - als Prozessbevollmächtigter. Im Anschluss an den, das Erkenntnisverfahren beendenden
gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2008 - 3 Ca 1245/07 - setzte das Arbeitsgericht (zunächst) gemäß § 11
RVG die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 939,68 EUR (nebst
Zinsen) fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss
vom 06.10.2009 - 3 Ca 1245/07 - seinen Beschluss vom 19.08.2009 - 3 Ca 1245/07 - auf und wies den
Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG zurück. Gegen den am
08.10.2009 zugestellten Beschluss vom 06.10.2009 - 3 Ca 1245/07 - hat der Antragsteller mit Schriftsatz
vom 12.10.2009 am 14.10.2009
Beschwerde
seinen Schriftsatz vom 14.09.2009 (Bl. 144 f. d.A.) begründet. Der Antragsteller hält die Einwendungen der
Beklagten für nicht ausreichend, - diese würden neben der Sache liegen und sich auf eine völlig andere
Firma beziehen.
Mit dem Beschluss vom 28.10.2009 - 3 Ca 1245/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
des Antragstellers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
worden. Die demgemäß zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
Das Arbeitsgericht hat die beantragte Festsetzung zu recht abgelehnt, da die Antragsgegnerin einen
Einwand erhoben hat, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat. Damit kommt hier gemäß § 11 Abs. 5
S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung durch das Arbeitsgericht nicht in Betracht. In den beiden
Schriftsätzen vom 19.08.2009 und vom 31.08.2009 (Bl. 138 und 141 d.A.) hat die Antragsgegnerin u.a.
vorgebracht, dass sie über die Jahre zahlreiche Bauarbeiten für den Antragsteller ausgeführt worden
seien, - wobei der Werklohn jeweils mit den Honorarforderungen habe verrechnet werden sollen. Dies sei
bislang auf Seiten des Antragstellers in keiner Weise berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen macht
die Antragsgegnerin zumindest konkludent einen Aufrechnungseinwand geltend. Zwar behauptet der
Antragsteller im Schriftsatz vom 14.09.2009, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten
Gegenforderungen nicht dieser zustünden, sondern offenbar der Firma D. Tiefbau GmbH, wie sie selbst
ausführe. Die "vorliegend einschlägige Y." sei von dem Antragsteller niemals beauftragt worden.
Gleichwohl handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin erhobenen Aufrechnungs- bzw.
Verrechnungseinwand um eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat. Zwar lässt eine
offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht-gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht
des Rechtspflegers (des Arbeitsgerichts) zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise
bestehen. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es steht keineswegs fest,
dass die Einwendung der Antragsgegnerin, die diese in den beiden Schriftsätzen vom 19.08.2009 und
vom 31.08.2009 vorgebracht hat, wirklich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anerkanntermaßen ein schlüssiger Vortrag der
Einwendung nicht erforderlich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage RVG Rz 57). Eine
Substantiierung ist nach näherer Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung nicht nötig (vgl. Lutje/v.
Seltmann, BeckOK RVG § 11 Rz 52). Anerkanntermaßen ist bei der Bewertung der Einwendungen des
jeweiligen Antragsgegners ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen und insbesondere keine
Überprüfung auf Schlüssigkeit vorzunehmen.
Dem Antragsteller ist hiernach der Weg zur leichteren und rascheren Erlangung seiner Gebühren und
Auslagen nicht gemäß § 11 RVG eröffnet. Vielmehr ist er auf die Gebührenklage zu verweisen. Im
Rahmen des Klageverfahrens wird dann die hinreichende Substantiiertheit und Schlüssigkeit des von der
Antragsgegnerin erhobenen Einwandes zu überprüfen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.