Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.05.2008

LArbG Mainz: reisekosten, arbeitsgericht, quelle, form, datum

LAG
Mainz
21.05.2008
5 Ta 71/08
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
Aktenzeichen:
5 Ta 71/08
5 Ca 433/08
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 21.05.2008
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.03.2008 in der Fassung der Teilabhilfe- und
Nichtabhilfeentscheidung vom 14.04.2008 - 5 Ca 433/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zunächst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.03.2008 ist aufgrund der
Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nicht (mehr) zulässig. Das Arbeitsgericht hat die
Prozesskostenhilfe insoweit auch auf die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts erstreckt mit der
Maßgabe, dass sie die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht überschreiten dürfen (§ 121 Abs. 3, 4 ZPO).
Die sofortige Beschwerde, die der Beschwerdeführer gleichwohl nicht zurückgenommen hat, richtet sich
folglich (wohl) nur noch dagegen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers auch darüber hinausgehend erstattet werden sollen. Ob dieser Fall überhaupt eintritt,
ist ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.03.2008 auch für den Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers völlig ungewiss. Folglich ist derzeit nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer
durch den (immer noch) angefochtenen Beschluss in Form der Teilabhilfeentscheidung überhaupt
beschwert ist.
Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde unbegründet, denn mit dem Arbeitsgericht ist davon
auszugehen, dass § 121 Abs. 3, 4 ZPO eine weitergehende als die erfolgte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht zulässt. Da die Beschwerdebegründung insoweit
keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Entscheidung enthält, sind weitere Ausführungen nicht
veranlasst.
Daher ist die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung
ist kein Rechtsmittel gegeben.