Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.04.2009
LArbG Mainz: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, bad, quelle, ratenzahlung, datum, arbeitsgericht
LAG
Mainz
06.04.2009
5 Ta 219/08
Prozesskostenhilfe - Zahlungsbestimmung
Aktenzeichen:
5 Ta 219/08
7 Ca 2055/06
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 06.04.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2008 - 7 Ca 2055/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss ist nach Maßgabe des § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht ergangen.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im
Ausgangsverfahren erreichten Verpflichtung, wonach die Beklagte 10.000,00 € brutto an ihn zahlen muss,
wirtschaftlich in der Lage ist, die maßgebliche Summe zu zahlen. Obwohl dem Beschwerdeführer vielfach
Gelegenheit gegeben worden ist, zu belegen, warum er gleichwohl wirtschaftlich nicht in der Lage sein
soll, den maßgeblichen Betrag zu zahlen, ist er dem nicht nachgekommen. Insoweit hat die E. in ihrer
Stellungnahme vom 13.01.2009 völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Belege
über die geltend gemachten Verpflichtungen seiner Rechtsmittelschrift nicht beigefügt hat, so dass die
geltend gemachten Ausgaben nicht berücksichtigungsfähig sind. Daran hat sich auch im weiteren Verlauf
des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Im Gegenteil. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt
sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst; die ihm vorgeschlagene Ratenzahlung in
monatlichen Raten von 100,00 € hat er ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, damit nicht
einverstanden zu sein, dass diese Beträge an seinen früheren Prozessbevollmächtigten ausgekehrt
werden (Bl. 46 des Prozesskostenbeihilfeheftes; Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2009).
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine
Veranlassung gegeben.