Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2009

LArbG Mainz: stadt, eintragung im handelsregister, kaufmännischer angestellter, firma, ordentliche kündigung, kaufmännische ausbildung, überwiegendes interesse, betriebsabteilung, kündigungstermin

LAG
Mainz
10.12.2009
10 Sa 329/09
Betriebsbedingte Kündigung - beabsichtigte Betriebsstilllegung - Betriebsverlegung
Aktenzeichen:
10 Sa 329/09
2 Ca 11/09
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 10.12.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. April 2009, Az.:
2 Ca 11/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen der Beklagten vom 16.12.2008 und vom
27.02.2009 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie
hilfsweise über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Der Kläger ist seit dem 02.01.2001 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu einem
Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 2.550,00 beschäftigt. Er ist am 27.08.1968 geboren, verheiratet und
gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte beschäftigte im November 2008 noch
15 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates.
Die Beklagte firmierte bis Ende November 2007 unter „X. GmbH“ mit Sitz in der W-Straße in U-Stadt (AG
U-Stadt HRB 1364). Sie beschäftigte ursprünglich mindestens 45 Arbeitnehmer, die am 23.03.2006 einen
dreiköpfigen Betriebsrat gewählt haben. Mit Beschluss vom 29.11.2007 änderte die Beklagte die Firma in
„T. GmbH“ und verlegte den Sitz in die S. in U-Stadt (AG U-Stadt HRB 1364). Am 25.06.2009 meldete ihr
Geschäftsführer das Gewerbe wegen vollständiger Betriebsaufgabe zum 30.06.2009 bei der Stadt U ab.
Mit Beschluss vom 29.06.2009 änderte die Beklagte die Firma in „A.“ und verlegte ihren Sitz nach A-Stadt
(AG R-Stadt HRB 18039). Herr Q. P. ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten, die
sich laut Eintragung im Handelsregister mit der Ausführung und Vermittlung von Kranarbeiten, Bergungen,
Schwertransporten, Güterkraftverkehr und Speditionsgeschäften aller Art beschäftigt.
Die Beklagte stellte am 18.09.2009 beim Amtsgericht R-Stadt einen Antrag auf Insolvenzeröffnung
(Az. 113 IN 57/09) Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2009 zur Aufklärung des
Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen Gutachter beauftragt.
Am 15.11.2008 fasste Herr P. folgenden Beschluss, den er in einem Protokoll schriftlich festhielt:
„Vor dem Hintergrund der scharfen Wettbewerbssituation, der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der aktuell stark angespannten Liquiditätssituation sowie den ungünstigen
Ertragsaussichten wird zur Verhinderung eines bereits heute absehbar notwendigen Insolvenzantrags die
Beendigung des aktiven Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zum 30. Juni 2009 und die unmittelbar daran
anschließende Liquidation der Gesellschaft beschlossen.“
Mit Schreiben vom 29.11.2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des
Klägers an. Das Schreiben hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
„… die Geschäftsführung hat unwiderruflich beschlossen, den Betrieb bis zum 30.6.09 still zu legen, d.h.
zu schließen. Die Schließung der Abteilung Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen und Reparatur
eigener Fahrzeuge erfolgt zum 28.2.09, die Schließung der Abteilung Transporte und Maschinenumzüge
zum 30.4.09 und der Kernbereich Kranvermietung zum 30.6.09. Die Termine ermöglichen die Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfristen und der Arbeitnehmer hat ausreichend Zeit, eine neue Arbeitsstelle zu
finden.
Hiermit wird die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung von
C. … zum 28.2.09 beantragt.“
Der Betriebsrat widersprach der geplanten Kündigung zum 28.02.2009 mit Schreiben vom 04.12.2009
und führte zur Begründung aus:
„Herr C. ist seit Dezember 2007 Beisitzer des dreiköpfigen Betriebsrats.
Herr C. kann anhand seiner Qualifikation, u.a. Ausbildung und Abnahme zu Führerscheinen für
Gabelstapler, seine kaufmännische Ausbildung, seiner Erfahrung als Disponent und bei
Ersatzteilbestellungen an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden (§ 102
Abs. 3 Nr. 3 BetrVG).
Des weiteren wurden die Gründe für die geplante Stillegung/ Schließung des Betriebs nicht ausreichend
dargelegt.“
Mit Schreiben vom 16.12.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Das
Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
„… hiermit kündigen wir das Arbeitverhältnis fristgemäß zum 28.02.09 wegen Schließung des Teilbetriebs
Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen und Reparatur eigener Fahrzeuge, hilfsweise zum
30.06.09 wegen Schließung bzw. Stilllegung des Betriebes.“
Mit Schreiben vom 27.02.2009 kündigte die Beklagte mit folgendem Schreiben erneut:
„… das Arbeitsverhältnis wurde bereits ordnungsgemäß zum 28.02.09 gekündigt. Vorsorglich kündigen
wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.04.09, falls die bereits ausgesprochene Kündigung
unwirksam wäre. Die Kündigungsgründe wurden bereits erläutert.
Die Stellungnahme des Betriebsrats wurde Ihnen bereits mit der Kündigung vom 16.12.09 übergeben. …“
Gegen beide Kündigungen wendet sich der Kläger mit seinen am 05.01.2009 und am 02.03.2009 beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klagen, die miteinander verbunden worden sind. Außerdem
verlangt er seine Weiterbeschäftigung und hilfsweise die Zahlung von Nachteilsausgleich. Er bestreitet die
beabsichtigte Betriebsstilllegung sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und macht
wegen des Widerspruchs des Betriebsrates einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5
BetrVG geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom
16.12.2008 und vom 27.02.2009 nicht aufgelöst worden ist,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als kaufmännischen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als kaufmännischen
Angestellten weiterzubeschäftigen,
3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 10.000,00 aber nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu 1) und 2) mit Urteil vom 09.04.2009 stattgegeben und zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Zwar könne
der Arbeitgeber wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung kündigen, die betrieblichen Umstände müssten
dann aber bereits konkrete und greifbare Formen angenommen haben. Hierzu habe die Beklagte keine
schlüssigen Tatsachen vorgetragen.
Die Beklagte, der das Urteil am 29.04.2009 zugestellt worden ist, hat am 29.05.2009 Berufung eingelegt
und diese innerhalb der bis zum 29.07.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.07.2009
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie trägt vor, sie habe in der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2008 satzungsgemäß die Stilllegung
des gesamten Betriebes beschlossen. Auslöser dieser Entscheidung sei eine Erörterung mit dem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater über ihre wirtschaftliche Situation gewesen, die ebenfalls am
15.11.2008 erfolgt sei. Im Jahr 2008 sei bereits bis Mitte September 2008 ein Verlust in der
Größenordnung von € 230.000,00 festzustellen gewesen. Aufgrund dieses Ereignisses habe sie vier Tage
später die Anhörung des Betriebsrates zu allen beabsichtigten Kündigungen eingeleitet. Im Falle des
Klägers habe sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 29.11.2008 ordnungsgemäß angehört. Im Rahmen
der Umsetzung ihres Beschlusses, die aktive Tätigkeit der GmbH zum 30.06.2009 einzustellen, habe sie
folgende Maßnahmen getroffen: Am 30.03.2009 habe sie die Mietverträge über zehn Arbeitsbühnen, neun
Gabelstapler und die Ausrüstungsgegenstände der Werkstatt mit der Firma N. zum 30.04.2009 gekündigt.
Zu diesem Termin seien die Gegenstände abgeholt und vom früheren Betriebsgrundstück entfernt
worden. Am 15.05.2009 habe sie den Mietvertrag mit der Firma M. GmbH über das Betriebsgrundstück
zum 30.06.2009 gekündigt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Betriebsgelände geräumt. Ebenfalls am
15.05.2009 habe sie die Mietverträge mit der Firma L. GmbH über vier große Kräne zum 30.06.2009
gekündigt. Die Kräne seien zu diesem Termin vom Vermieter abgeholt worden. Am 22.05.2009 habe sie
die Mietverträge mit der Firma P. über zwei Lkw-Arbeitsbühnen gekündigt. Am 27.05.2009 habe sie die
Mietverträge mit der Firma P. über weitere Arbeitsgeräte zum 30.06.2009 gekündigt. Schließlich habe sie
am 25.06.2009 das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe zum 30.06.2009 bei der Stadt U-Stadt abgemeldet.
Der Kläger könne keinen Nachteilsausgleich beanspruchen, weil sie bei Vorbereitung und Ausspruch der
Kündigungen im Jahr 2008 weniger als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die
Frage, ob sie an einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen beteiligt sei, werde in dem
vorgreiflichen Beschlussverfahren 2 BV 10/09 geprüft. Wegen weiterer Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.07.2009 und vom 08.12.2009
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.04.2009, Az.: 2 Ca 11/09, die
Klage abzuweisen,
2. den Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu zahlen,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 10.000,00 nicht unterschreiten sollte.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen habe die
behauptete Betriebsstilllegung noch keine greifbaren Formen angenommen. Wegen der Einzelheiten der
Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2009 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien verwiesen. Weiter wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom
10.12.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben
erfolglos. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentlichen Kündigungen der
Beklagten vom 16.12.2008 und vom 27.02.2008 weder zum 28.02.2009 noch zum 30.04.2009 noch zum
30.06.2009 aufgelöst worden. Die Beklagte ist deshalb zur Weiterbebeschäftigung des Klägers
verpflichtet.
1.
Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 134 BGB rechtsunwirksam. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Eine
ordentliche Kündigung ist gegenüber den durch § 15 KSchG besonders geschützten Funktionsträgern nur
in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 15 Abs. 4 KSchG und § 15 Abs. 5 KSchG im Falle
einer Betriebsstilllegung bzw. einer Stilllegung einer Betriebsabteilung zulässig.
1.1.
27.02.2009 weder zum ersten Kündigungstermin 28.02.2009 noch zum zweiten Kündigungstermin
30.04.2009 wirksam sind.
Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, so ist gemäß § 15 Abs. 5 KSchG ein Betriebsratsmitglied, das in
der stillgelegten Abteilung beschäftigt wird, grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu
übernehmen. Nur wenn eine Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds in einer anderen
Betriebsabteilung nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
Unabhängig davon, ob zum 28.02.2009 oder zum 30.04.2009 überhaupt die Stilllegung einer räumlich
und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung „Vermietung von Arbeitsbühnen und Staplern“ bzw.
„Transporte und Maschinenumzüge“ gegeben war, wofür nichts spricht, hätte die Beklagte den Kläger in
eine andere Betriebsabteilung übernehmen und ihm dort einen Arbeitsplatz freimachen müssen.
Nachdem beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt haben, dass
der Kläger bis zum 30.06.2009 bezahlt worden ist, hat die Beklagte an den ursprünglich vorgesehenen
Kündigungsterminen 28.02.2009 und 30.04.2009 nicht festgehalten.
1.2.
und vom 27.02.2009 auch nicht zum dritten Kündigungstermin 30.06.2009 wirksam ist.
Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist eine Kündigung im Falle der Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der
Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende
betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Sollte bei Ausspruch der Kündigungen vom 16.12.2008 und vom
27.02.2009 überhaupt eine unbedingte und endgültige Absicht der Beklagten vorgelegen haben, den
Betrieb zum 30.06.2009 stillzulegen, so lagen jedenfalls keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem 30.06.2009 der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen würde.
1.2.1.
Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes. Unter
Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs-
und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck
darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht
einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach
unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des
gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. BAG Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR
273/08 - NZA 2009, 1267, m.w.N.).
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des
Kündigungszugangs. Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall
der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines
im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt
werden. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären,
wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der
Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität erkennt das
Bundesarbeitsgericht schon eine beabsichtigte Betriebsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes
betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG an, wenn die für den künftigen Wegfall der
Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt
feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war
und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Das heißt, in den Fällen, in denen zwar bei Zugang
der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es darauf an, ob
der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann (vgl. BAG Urteil vom
13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - NZA 2008, 821, m.w.N.).
Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte,
vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger
Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird.
Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum
Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs zum
Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben. Ist dies nicht der Fall,
kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende
Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden. Vielmehr entfällt die
Grundlage für die Kündigung. Es bedarf dann einer zweiten - endgültigen - unternehmerischen
Organisationsentscheidung (vgl. BAG Urteil vom 13.02.2008, a.a.O.).
1.2.2.
Beklagten zum 30.06.2009 im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom 16.12.2008
und vom 27.02.2009 noch keine greifbaren Formen angenommen.
Zwar hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten am 15.11.2008 ausweislich des
schriftlichen Protokolls der Gesellschafterversammlung den förmlichen Beschluss gefasst, den aktiven
Geschäftsbetrieb zum 30.06.2009 zu beenden und im Anschluss daran die Arbeitsverhältnisse mit allen
Arbeitnehmern gekündigt. Weitere organisatorische Maßnahmen sind von der Beklagten vor Ausspruch
der Kündigungen jedoch nicht getroffen worden.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Stilllegungsbeschluss des
Alleingesellschafters zum 30.06.2009 zwar als solcher bereits am 15.11.2008 vorlag, dass aber zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen am 16.12.2008 und am 27.02.2009 bis auf die Entlassung des
Klägers und der anderer Arbeitnehmer keine weiteren Maßnahmen zur beabsichtigten Stilllegung
vorlagen. Dabei besagt die Entlassung von Arbeitnehmern allein für die beabsichtigte Betriebsstilllegung
im Sinne eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes nichts, da es gerade um die Frage geht, ob diese
Entlassungen gerechtfertigt sind (so auch BAG Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91 - NZA 1991, 891,
m.w.N.).
Die Beklagte hat organisatorische Maßnahmen - Kündigung von Mietverträgen mit verschiedenen
Gesellschaften, die teilweise zum Firmengeflecht ihres Alleingesellschafters gehören - erst mehrere
Monate nach Ausspruch der Kündigungen vom 16.12.2008 und 27.02.2009 ab dem 30.03.2009 und
teilweise sogar erst nach Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils vom 09.04.2009 getroffen. Dies
genügt nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht, um eine ernsthafte und endgültige
Stilllegungsentscheidung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs anzunehmen. Die dringenden
betrieblichen Gründe für die beabsichtigte Betriebsstilllegung haben sich nicht konkret und greifbar
abgezeichnet. Die unternehmerische Entscheidung hätte im Kündigungszeitpunkt zumindest durch die
konkrete Planung der zur Durchführung der Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen bereits
greifbare Formen angenommen haben müssen.
Auch die spätere Entwicklung spricht nicht für eine Stilllegungsabsicht. Der Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Beklagten hat den Betrieb nicht zum 30.06.2009 stillgelegt, sondern von U-Stadt
in das ca. 85 Kilometer entfernte A-Stadt im Saarland verlegt und die Firma von „T. GmbH“ in „A.“
geändert.
Zwar kommt es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Zeitpunkt des
Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund - wie hier - ein prognostisches
Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung
Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt (BAG Urteil vom 27.11.2003 - 2
AZR 48/03 - NZA 2004, 477, m.w.N.). In diesem Sinne ist es zulässig, auch die Entwicklung nach der
Kündigung zu berücksichtigen. Im Streitfall hat die Beklagte den Betrieb nicht stillgelegt, sondern nach A-
Stadt verlegt. Dies unterstreicht die Annahme, dass die Beklagte die Stilllegung des Betriebes zum
30.06.2009 bei Kündigungsausspruch tatsächlich nicht ernsthaft geplant hat. Der Standort eines Betriebes
vermag nur dann etwas an der unveränderten Fortführung des arbeitstechnischen Zwecks zu ändern,
wenn die Verfolgung des arbeitstechnischen Zweckes vom Standort abhängig ist (z.B. Steinbruch) (vgl.
BAG Urteil vom 12.02.1987 - 2 AZR 247/86 - NZA 1988, 170). Derartige Abhängigkeiten vom Standort sind
vorliegend nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausführung und Vermittlung von
Kranarbeiten, Bergungen, Schwertransporten und Maschinenumzügen sowie die Vermietung von
Gabelstaplern und Arbeitsbühnen sind nicht in einer ortsgebundenen betrieblichen Organisation zu
erbringen.
1.2.3.
Abs. 1 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam sind, bedarf es keiner Erörterung möglicher Fehler bei der
Betriebsratsanhörung im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG. Vor Ausspruch der zweiten Kündigung vom
27.02.2009 ist überhaupt keine Anhörung erfolgt.
2.
Dauer des Kündigungsrechtsstreits verurteilt. Die vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgestellten Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (vgl. Beschluss vom
27.02.1985 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) liegen vor. Wie oben zu 1. ausgeführt, sind
die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vom 16.12.2008 und vom 27.02.2009 wegen beabsichtigter
Betriebsstilllegung unwirksam. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Klägers aus, weil besondere
Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der
Nichtbeschäftigung des Klägers ergeben könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Ob die
Anspruchsvoraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Satz1 BetrVG,
insbesondere ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates, vorliegen, kann hier dahinstehen.
3.
Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt hat, fällt nicht zur Entscheidung an.
III.
zurückzuweisen.
zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.