Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2008

LArbG Mainz: ausbildung, arbeitsgericht, qualifiziertes arbeitszeugnis, anfang, auflösung, vergütung, nichterfüllung, feststellungsklage, arbeitskraft, aushändigung

LAG
Mainz
11.01.2008
9 Sa 587/07
Berufsausbildungsverhältnis -
Aktenzeichen:
9 Sa 587/07
9 Ca 192/07
ArbG Mainz
Entscheidung vom 11.01.2008
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, Az.: 9 Ca 192/07
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Juli 2005 einen Ausbildungsvertrag über eine am 01.09.2005 aufzunehmende
Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Systemintegration. Das
Ausbildungsverhältnis sollte unter Verkürzung um 12 Monate zwei Jahre dauern. Der Kläger kündigte mit
Schreiben vom 20.08.2006 außerordentlich und nahm zum 01.09.2007 ein neues Ausbildungsverhältnis
unter Beibehaltung des Ausbildungsziels auf. Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren begehrt der
Kläger unter Anrechnung der erhaltenen Ausbildungsvergütung eine Vergütung in Höhe von 10,00 EUR
für 176 "Normalstunden" zzgl. einer entsprechenden Vergütung von 41,20 Überstunden. Er hat diese
Forderung im Wesentlichen darauf gestützt, dass er nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei,
sondern reine Arbeitsleistung habe erbringen müssen. Ferner hat der Kläger die Erteilung eines
wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Aushändigung der ordnungsgemäß
ausgefüllten Arbeitspapiere, insbesondere Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis begehrt.
Schließlich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu
ersetzen, der dadurch entsteht, dass er nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, AZ: 9 Ca 192/07. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht
die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis ausgefüllt herauszugeben und im
Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung ergebe sich weder aus § 612 BGB noch aus §§ 23 BBiG, § 281 BGB.
Ein Anspruch nach § 612 BGB scheide aus, da im Ausbildungsverhältnis ausschließlich § 17 BBiG zur
Anwendung käme. Ein Anspruch bei Verletzung der Ausbildungspflicht einen normalen Lohn zu zahlen
bestehe nicht. Auch aus § 23 Abs. 1 BBiG folge kein entsprechender Anspruch. Auch bei
ordnungsgemäßer Durchführung der Ausbildung hätte der Kläger lediglich die vereinbarte
Ausbildungsvergütung erhalten, so dass es an einem Schaden in der geltend gemachten Höhe fehle.
Auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB scheide aus, da es an einer vergeblichen
Fristsetzung oder Abmahnung im Sinne des § 281 Abs. 1, 3 BGB fehle. Darüber hinaus fehle es aber auch
hier an einem ersatzfähigen Schaden, da auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der
hier an einem ersatzfähigen Schaden, da auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der
Ausbildungsverpflichtung durch die Beklagte der Kläger nur einen Anspruch auf Ausbildungs- , nicht
jedoch Arbeitsvergütung erlangt hätte.
Auch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe nicht. Ein derartiger Anspruch scheitere bereits
daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die behaupteten Mehrarbeitsstunden
jeweils von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien oder aber jedenfalls zur
Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bestehe nicht, da zwischen den Parteien ein
Ausbildungs- , nicht jedoch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Auch der Feststellungsantrag habe keinen Erfolg. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge
der Verletzung der Ausbildungspflicht tatsächlich nochmals eine zweijährige Ausbildung hätte beginnen
müssen. Auch sei nicht auszuschließen, dass er seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt
abschließe, da der Kläger immerhin Vorkenntnisse habe. Ebenso fehle es an der Darlegung, dass bei
einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausbildung diese in zwei Jahren hätte absolviert werden können.
Gegen dieses ihm am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.08.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 05.10.2007 bis zum 13.11.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.11.2007
nach Maßgabe seines Schriftsatzes gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 95 ff.
d. A.), begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlich und zusammengefasst geltend: Zu
Unrecht habe das Arbeitsgericht § 612 BGB nicht angewendet. Wenn ein Auszubildender nicht
ordnungsgemäß ausgebildet, sondern wie ein Lagerarbeiter ausgenutzt und als billige Arbeitskraft
eingesetzt werde, sei er besonders schutzwürdig. Deshalb müsse § 612 BGB zumindest analog
angewendet werden. Daher bestehe ein Vergütungsanspruch in Höhe von 15.720,00 EUR. Ebenso
bestehe ein weiterer Anspruch auf Überstundenvergütung für 41,2 Überstunden in Höhe von 550,00 EUR
brutto. Erstinstanzlich sei ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Mehrarbeit
von der Beklagten angeordnet worden sei sowie, dass der Kläger tatsächlich keine Pausen gemacht
habe.
Da sich der Feststellungsantrag auf zukünftige Schäden des Klägers beziehe und nicht absehbar sei, wie
und in welchem Umfang diese Schäden ausfallen würden, könnten für den Feststellungsantrag nicht solch
hohe Anforderungen wie vom Arbeitsgericht gestellt werden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das
Arbeitsgericht verlange, dass dargelegt werden müsse, dass bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen
Ausbildung diese in zwei Jahren absolviert worden wäre. Bereits erstinstanzlich sei darauf hingewiesen
worden, dass der Kläger vor dem Beginn seiner Ausbildung über entsprechende berufsspezifische
Vorkenntnisse verfügt habe und er sich während seiner Ausbildung diverse Kenntnisse sogar selbständig
angeeignet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2007, AZ: 9 Ca 192/07, teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.235,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein ordnungsgemäßes, wohlwollendes und qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erstellen und ihm auszuhändigen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht, dass dieser nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen muss.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß
Schriftsatz vom 17.12.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 ff. d. A.) als zutreffend. Ein
Vergütungsanspruch nach § 612 BGB bestehe nicht, da der Kläger allenfalls eine im Sinne des § 17 Abs.
1 BBiG angemessene Ausbildungsvergütung verlangen könne. Unzutreffend sei der Vortrag des Klägers,
er sei nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden. Der Kläger könne sich zur Geltendmachung seines
Vergütungs- und Überstundenvergütungsanspruchs auch nicht auf die Daten der Zeiterfassung berufen.
Der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge Reiner habe unter Nutzung des Passworts eines anderen
Mitarbeiters über Monate, wahrscheinlich sogar im gesamten Jahr 2006, die Zeiterfassungsdaten
manipuliert. Der Kläger habe mittags auch jeweils eine halbe Stunde Pause nehmen können.
Überstunden seien nicht angeordnet worden. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage auch im
Feststellungsantrag abgewiesen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Gegenstand der Berufung ist - zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die
Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit fest. Unter
Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend lediglich folgendes auszuführen:
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 15.720,00 EUR besteht nicht. Ein derartiger Anspruch folgt
nicht aus § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 612 BGB. Eine (entsprechende) Anwendung des § 612 BGB scheidet
aus. § 612 BGB stellt eine Regelung für den Fall der Vereinbarung eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
dar. Diese Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die vertragliche Hauptleistungspflicht des
Dienstverpflichteten in der Erbringung von Diensten bzw. Arbeitsleistung besteht. Nach allgemeinem
juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis aber nicht
gleichzusetzen. Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber ist der Auszubildende verpflichtet, sich ausbilden
zu lassen (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 348/02 -, EZA § 16 BBiG Nr. 3).
Dem entspricht es, dass durch § 17 BBiG für das Berufsausbildungsverhältnis eine spezielle Regelung
getroffen wurde.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass durch die Nichterfüllung der
Ausbildungsverpflichtung durch den Ausbilder kein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts einer
normalen Arbeitskraft begründet wird (vgl. LAG Köln, 25.01.1989 - 7 Sa 1081/88; Erfurter
Kommentar/Preis, 8. Aufl., § 612 BGB Rz. 9), weil die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung nicht zur
rechtlichen Unwirksamkeit des der Beschäftigung zugrunde liegenden Ausbildungsvertrages führt.
Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass kein Anspruch des Klägers auf
Zahlung der begehrten Vergütung nach § 23 Abs. 1 BBiG besteht. Ersatzfähiger Schaden nach Maßgabe
dieser Bestimmung ist der sog. Verfrühungsschaden (vgl. BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06 -, EZA § 16
BBiG Nr. 4). Um einen derartigen Schaden handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten nicht.
Ebenso scheidet ein Anspruch nach § 280 Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB aus. Den diesbezüglichen
Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.
2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung besteht nicht. Dieser folgt auch nicht aus §
17 Abs. 3 BBiG. Soweit das Arbeitsgericht einen entsprechenden Anspruch bereits deshalb verneint hat,
weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Überstunden jeweils vom Arbeitgeber
angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit
notwendig waren, ist dies nicht zu beanstanden. Auch der zweitinstanzliche Sachvortrag des Klägers
enthält hierzu keine weitergehenden Angaben. Erstinstanzlich hatte der Kläger in seinem Schriftsatz vom
19.03.2007 insoweit lediglich pauschal und ohne näheren Vortrag zu den einzelnen behaupteten
Mehrarbeitsstunden vorgetragen, dass die Beklagte diese Arbeitszeiten angeordnet habe. Einem
Anspruch in der geltend gemachten Höhe steht ferner entgegen, dass mangels des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses ein evtl. Mehrarbeitsvergütungsanspruch auch nicht auf der Grundlage eines
Stundenlohnes von 10,00 EUR berechnet werden kann.
3. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses besteht nicht, da zwischen den Parteien kein
Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis bestand. Ein Arbeitszeugnis unterscheidet sich aber
auch inhaltlich von dem in § 16 BBiG und § 8 des Vertrages der Parteien geregelten Ausbildungszeugnis.
4. Ebenso zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage im Feststellungsantrag abgewiesen.
Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Wer einen Verfrühungsschaden infolge der vorzeitigen
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses geltend machen will, kann bereits bei Auflösung des
Ausbildungsverhältnisses Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, den ehemaligen Ausbildenden zu
verpflichten, ihm alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des
Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse
reicht es dabei aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BAG
08.05.2007, aaO).
Vorliegend aber beinhaltet der Feststellungsantrag des Klägers bereits eine teilweise inhaltliche
Konkretisierung dadurch, dass die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit des Schadens begehrt wird, der
dadurch entsteht, dass der Kläger nochmals zwei Jahre eine Ausbildung machen muss. Dies beinhaltet
bereits eine zeitliche Festlegung, deren Feststellung zumindest derzeit nicht getroffen werden kann.
Kennzeichnend für einen sog. Verfrühungsschaden ist nämlich, dass sich dessen Umfang erst im
Zeitverlauf bestimmen lässt (BAG aao), wobei es u. a. darauf ankommen kann, um welchen Zeitraum sich
die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Ausbildung verzögert. Das insoweit die
volle zweijährige Dauer der vom Kläger begonnen anderweitigen Ausbildung in Ansatz zu bringen wäre,
wie dies sein Feststellungsantrag beinhaltet, lässt sich dem Sachvortrag des insoweit
darlegungspflichtigen Klägers nicht ausreichend entnehmen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit u.
a. darauf abgestellt, dass nicht erkennbar ist, dass tatsächlich nochmals eine zweijährige Ausbildung
erforderlich wäre. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass es noch einmal notwendig war, im ersten
Lehrjahr in einem neuen Betrieb zu beginnen. Ebenso lässt sich derzeit nicht feststellen, dass es
tatsächlich ausgeschlossen ist, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt die Ausbildung abschließt,
nachdem er selbst auf Vorkenntnisse verweist, die von Anfang an eine Verkürzung der Ausbildungszeit
auf zwei Jahren ermöglicht haben. Ebenso hat er zusätzliche Kenntnisse durch Teilnahme an
Berufsschulunterricht bereits erworben.
III.
zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 die
Zulassung der Revision rechtfertigen, besteht nicht.