Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2007

LArbG Mainz: treu und glauben, gegen die guten sitten, arbeitsgericht, tarifvertrag, fälligkeit, erfüllung, kündigung, abweisung, berechtigung, klagefrist

LAG
Mainz
23.08.2007
11 Sa 368/07
Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzverfahren wahrt tarifliche Schriftform bei Ablehnung von
Ansprüchen
Aktenzeichen:
11 Sa 368/07
11 Ca 1927/06
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 23.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007, Az: 11 Ca
1927/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob etwaige Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aufgrund der
Ausschlussfrist in § 15 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom
07.03.1989 in der Fassung vom 13.11.1997 (MTV Feinkeramikindustrie) verfallen sind.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.04.2007
(dort Seite 3 bis 5 = Bl. 87 bis 89 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Bruttolohn von jeweils 2.177,52 € für die Zeit von
Februar 2005 bis Mai 2006 mit einem Gesamtbetrag von 34.840,32 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 10.10.2006
abzüglich des an ihn für die Zeit vom 01.02.2005 bis 17.04.2005 gezahlten Krankengeldes in Höhe von
2.755,00 € und abzüglich der an ihn in der Zeit vom 18.04.2005 bis 31.05.2006 gezahlten Leistungen der
Agentur für Arbeit in Höhe von 12.130,31 € sowie abzüglich der von der Stadt A-Stadt für die Zeit vom
01.04.2006 bis 31.05.2006 gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2 x 305,00 €
insgesamt 610,00 €.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2007 die Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten
Ansprüche entstanden seien, da sie gemäß § 15 MTV Feinkeramikindustrie i. V. m. dem Arbeitsvertrag
verfallen seien. Gemäß § 15 MTV Feinkeramikindustrie müssten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der beanstandeten Abrechnung oder Entstehung des
Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung seien Ansprüche innerhalb
weiterer 30 Kalendertage nach schriftlicher Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
Eine Inhaltskontrolle der tarifvertraglichen Ausschlussfrist finde nicht statt, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i. V. m.
§ 307 Abs. 3 BGB. Die zweistufige Ausschlussfrist verstoße auch nicht gegen die guten Sitten oder gegen
Treu und Glauben.
Zwar habe der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist hinsichtlich der mit der Klage verfolgten
Vergütungsansprüche durch Erhebung der Kündigungsschutzklage für den Zeitraum Februar 2005 bis
Mai 2006 gewahrt, wobei auch die verfrühte Geltendmachung die erste Stufe der Ausschlussfrist wahre
und die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit beginne.
Der Kläger habe seine Ansprüche auf Zahlung von Annahmverzugslohn gegen die Beklagte aber nicht
innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Ablehnung der Beklagten gerichtlich geltend gemacht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 -
sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 9 Sa 198/06 - führt das Arbeitsgericht
weiter aus, dass der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich
angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage
vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darstelle. Während noch der 9.
Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - die Auffassung
vertreten habe, dass eine schriftliche Ablehnungserklärung im Sinne einer tarifvertraglichen
Ausschlussfrist voraussetze, dass der Arbeitgeber die Annahmeverzugslohnansprüche gesondert
schriftlich und missverständlich zurückweise, habe der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts sich der
älteren Rechtssprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1986 - 2 AZR 295/85 -
angeschlossen.
Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung sei nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur
eine schriftliche Ablehnung, nicht aber eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung verlange. Ebenso wie
der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage entnehmen müsse, dass der Arbeitnehmer
Zahlungsansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben würden, geltend
machen wolle, habe der Arbeitnehmer den Klageabweisungsantrag dahin zu verstehen, dass der
Arbeitgeber diese Ansprüche zurückweise und ihre Erfüllung ablehne. Der Klageabweisungsantrag der
Beklagten sei an den Kläger am 22.12.2004 weitergeleitet worden, so dass der Fristlauf der 30 - Tage -
Frist der 2. Stufe jeweils mit Fälligkeit der Annahmeverzugslohnansprüche begonnen habe. Indem der
Kläger Annahmeverzugslohnansprüche erneut mit Schreiben vom 12.09.2005 und 05.10.2006 geltend
gemacht habe, habe er die Frist nicht nochmals in Gang setzen können. Da die Klageerhebung erstmals
mit Klageschrift vom 11.10.2006 erfolgt sei, seien die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche
bis einschließlich Mai 2006 verfallen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 6 bis 9 = Bl. 90 bis 93 d. A.).
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.05.2007 zugestellt. Der Kläger hat mit am 08.06.2007 beim
Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am
06.07.2007 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht,
das Arbeitsgericht habe vorliegend in Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht die Besonderheit beachtet, dass er die 1. Stufe der in § 15 MTV
Feinkeramikindustrie geregelten Ausschlussfrist nicht bzw. nicht nur durch die Erhebung der
Kündigungsschutzklage gewahrt habe. So sei die schriftliche Geltendmachung der Entgeltansprüche zum
einen mit Schreiben vom 21.02.2005 (Bl. 73 d.A) und zum anderen mit weiterem Schreiben vom
12.09.2005 (Bl. 6 d.A.) erfolgt. Mit dem Schreiben vom 21.02.2005 habe er gegenüber dem Arbeitgeber
nicht nur ein ausdrückliches Arbeitsangebot abgegeben und den Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt,
sondern gleichzeitig damit seine weiteren Entgeltansprüche für die Zeit ab Februar 2005 geltend gemacht.
Gleiches gelte für das weitere außergerichtliche Schreiben vom 12.09.2005. Seien die
Annahmverzugslohnansprüche nicht nur durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend
gemacht worden, könne der vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte
Klageabweisungsantrag nicht als schriftliche Ablehnung der vom Arbeitnehmer mit der
Kündigungsschutzklage geltend gemachten Annahmverzugsansprüche ausgelegt werden. Der
tarifvertraglich geforderten schriftlichen Ablehnung werde der beklagte Arbeitgeber im vorliegenden Fall
durch den lediglich angekündigten Klageabweisungsantrag nicht gerecht. Vielmehr müsse der
Arbeitgeber in einem solchen Fall nach den guten Sitten und nach Treu und Glauben eine gesonderte
unmissverständliche schriftliche Ablehnungserklärung abgeben. In einem solchen Fall fehle dem bloßen
Klageabweisungsantrag die mit einer gesonderten schriftlichen Ablehnung verbundene Warn- und
Signalfunktion.
Diese Rechtsansicht werde auch bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5
AZR 403/05 - , da auch dort das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, ob der Klageabweisungsantrag in
einem Kündigungsprozess zugleich die schriftliche Ablehnung zuvor vom Arbeitnehmer mit der
Kündigungsschutzklage geltend gemachter Vergütungsansprüche darstelle. Das Bundesarbeitsgericht
habe in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob
eine gesonderte und ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung des Arbeitgebers erforderlich sei,
wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche nicht nur mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage
geltend gemacht habe und hierdurch die erste Stufe der Ausschlussfrist wahre, sondern wenn er seine
Lohnansprüche auch außerhalb des Kündigungsschutzverfahrens mit gesondertem Schreiben gegenüber
dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht habe. Auf diese außergerichtlich außerhalb des
Kündigungsschutzprozess direkt an den Arbeitgeber gerichteten Schreiben, habe er gegenüber dem
Arbeitnehmer nicht geantwortet, obwohl er hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. Mithin
seien die Lohnforderungen nicht nach § 15 MTV Feinkeramikindustrie verfallen. Dies ergebe sich auch
daraus, dass die Beklagte erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens erstmals mit
Schreiben vom 10.10.2006 eine Bezahlung der Lohnforderungen abgelehnt habe. Durch Klageerhebung
am 11.10.2006 sei die gerichtliche Frist zur Geltendmachung i.S.d. § 15 MTV Feinkeramikindustrie
gewahrt.
Im Übrigen stünde die von ihm vertretende Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der bisherigen
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 -. Danach könne
ein Klageabweisungsantrag ohne auf die Berechtigung bereits vom Arbeitnehmer geltend gemachter
Ansprüche auf Verzugslohn einzugehen, nicht genügen, wenn die Tarifvertragsparteien für die
Ablehnungserklärung des Arbeitgebers eine Schriftform vorschrieben. Insoweit fehle die mit dem
Erfordernis einer schriftlichen Ablehnung verbundene Warn- und Signalfunktion. Die Tarifvertragsparteien
hätten den Lauf der Klagefrist allein vom Verhalten des Arbeitgebers abhängig gemacht. Im Falle des
Streits über den Fortbestand des Arbeitverhältnisses hätte also allein der Arbeitgeber und nicht der
Arbeitnehmer es in der Hand, ob der Rechtsstreit über den Annahmeverzugslohn von dem Arbeitnehmer
bereits zu einem Zeitpunkt einzuleiten sei, zu dem das Bestehen der Zahlungsansprüche wegen des noch
laufenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung ungewiss sei. Der Arbeitgeber, der den
Arbeitnehmer durch Ablehnung des Annahmeverzugslohns in Zugzwang versetzen wolle, müsse das
bezogen auf eben diese Ansprüche gesondert schriftlich und unmissverständlich erklären. Nach der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - wäre er somit zur
Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen, seine Lohnforderungen für den
Zeitraum Februar 2005 bis August oder September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten
Zahlungsklagen vor dem Arbeitgericht gerichtlich geltend zu machen. Eine solche zeit- und
kostenaufwendige gerichtliche Verfolgung liege weder im Interesse des nicht rechtsschutzversicherten
Klägers noch des Arbeitgebers und auch nicht im Interesse der Arbeitsgerichte. Die Rechtsansicht des
Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei daher nicht praxisgerecht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied -- vom 19.04.2007, AZ: 11 Ca 1927/06, nach den Anträgen des Klägers in der letzten
mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor,
der Kläger beanspruche für die Beurteilung seiner Ansprüche einen anderen Maßstab, als er ihr
zugestehen wolle. Für ihn sollten allgemeine Schreiben bzw. eine Klageerhebung als Geltendmachung
genügen, demgegenüber müsse sie spezifiziert ablehnen. Dem könne nicht gefolgt werden. Maßgeblich
sei allein die Regelung des § 15 MTV Feinkeramikindustrie. Soweit sich der Kläger auf die
Geltendmachung in einem Schreiben vom 21.02.2005 berufe, könne dies nicht greifen, da dieses
Schreiben keine Zahlungsforderung beinhalte, zumal der Kläger seinerzeit auch bereits seit Monaten
durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
Mit der Kündigungsschutzklage seien ebenso wenig Vergütungsansprüche geltend gemacht worden.
Wenn aber der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 -
gefolgt werde, wonach mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Vergütungsansprüche als
schriftlich geltend gemacht anzusehen seien, stehe im Gegenzug aber dann auch ihr schriftlicher
Klageabweisungsantrag gegenüber. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung sei auch dann
nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlange.
Soweit der Kläger meine, mit dem Schreiben vom 12.09.2005 eine die Ausschlussfristen aufhebende
Handlung unternommen zu haben, könne dem nicht gefolgt werden. Wenn bereits mit Klageerhebung die
Ansprüche als erhoben gegolten hätten und der Klageabweisungsantrag als Ablehnung, so könnte eine
zusätzliche spätere Geltendmachung nicht einen neuen Forderungsprozess in Gang setzen. Über den
Klageabweisungsantrag hinaus habe keine Obliegenheit bestanden, dem Kläger mit einem gesonderten
Schreiben auf das Schreiben vom 12.09.2005 hin die Ablehnung schriftlich zu bekräftigen. Eine andere
Betrachtungsweise würde auch dem Sinn der Regelung des § 15 MTV Feinkeramikindustrie nach einer
schnellen Klärung zu wider laufen.
Im Übrigen sei es der übliche Gang der Dinge, dass fällige Ansprüche sukzessive gerichtlich geltend
gemacht werden müssten, wobei es genüge, eine einmal eingereichte Klage entsprechend zu erweitern.
Einem derartigen Aufwand sei dadurch zu entgehen, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine
Vereinbarung getroffen werde, sich auf Ausschlussfristen nicht zu berufen. Eine solche Vereinbarung sei
im vorliegenden Fall aber nicht getroffen und auch nicht vom Kläger erbeten worden. Somit könne nicht
unterstellt werden, sie habe durch Nichtstellungnahme konkludent auf die Berufung auf Ausschlussfristen
verzichtet. Die Auffassung des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei
interessengerecht, da sie beide Vertragsparteien mit gleichem Maße messe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die
Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 23.08.2007 verwiesen. Die Verfahrensakte des
Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 7 Ca 2810/04 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa
440/06) wurde zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß
den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Soweit der Kläger auf die Rechtssprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 - 9
AZR 510/00 - (vgl. EzA Nr 145 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) verweist und die Rechtsauffassung des 5.
Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - (vgl. AP Nr. 188 zu § 4 TVG
Ausschlussfristen) in Frage stellt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung des Klägers nicht. Dies gilt
insbesondere für die vertretene Ansicht, dass ein Schriftsatz, mit dem die Abweisung der
Kündigungsschutzklage beantragt wird, ohne auf die Berechtigung bereits vom Arbeitnehmer geltend
gemachter Ansprüche auf Verzugslohn einzugehen, nicht die Schriftform für die Ablehnungserklärung des
Arbeitgebers, die gemäß Tarifvertrag erforderlich ist, wahrt, weil dann dem Klageabweisungsantrag die mit
dem Erfordernis einer schriftlichen Ablehnung verbundene Warn- und Signalfunktion fehle.
Der Kläger setzt sich durch diese Rechtsansicht in Widerspruch zu der gleichfalls geäußerten
Rechtsansicht, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die wirksame Geltendmachung von
Ansprüchen aus Annahmeverzug beinhaltet, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der
Ansprüche fordert, wobei nicht zwischen formlosen und schriftlichem Verlangen unterschieden wird. Der
Kläger schließt sich mit dieser Ansicht der allgemeinen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts an,
die diese Rechtsprechung damit rechtfertigt, dass das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage in der
Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt ist, sondern zugleich auch auf die Sicherung der
Ansprüche gerichtet ist, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen würden.
Mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des
Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten zu wollen.
Mithin wird allein durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage der Sinn und Zweck der
Ausschlussfrist, nämlich den Arbeitgeber zu warnen, dass Lohnansprüche im Zusammenhang mit
Annahmeverzug erhoben werden, gewahrt.
Wenn nunmehr für die schriftliche Geltendmachung von Annahmverzugslohnansprüchen die Erhebung
der Feststellungsklage zur Wahrung der tariflichen Schriftform ausreichen soll, muss das Gleiche gelten
für die nach Tarifvorschrift schriftliche Ablehnung derartiger Ansprüche. Das heißt, die jeweiligen
Parteianträge im Kündigungsschutzprozess müssen im Hinblick auf die tarifvertraglichen Anforderungen
an die Geltendmachung oder Ablehnung von mit der Kündigung im Zusammenhang stehenden weiteren
(Zahlungs-) Ansprüchen, die gleichen Rechtswirkungen haben. Strengere Formanforderungen an die
schriftliche Ablehnung von Arbeitnehmeransprüchen durch den Arbeitgeber als an die schriftliche
Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer lassen sich nicht begründen. Daher ist für die
Kammer auch nicht die Behauptung des Klägers gerechtfertigt, dass dem Klageabweisungsantrag die mit
dem Erfordernis einer schriftlichen Ablehnung verbundene Warn- und Signalfunktion fehle. Wenn das
Gesamtziel der Kündigungsschutzklage nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt sein soll,
sondern zugleich auf die Sicherung der mit dem Arbeitsplatz im Zusammenhang stehenden Ansprüche,
muss auch dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren entnommen
werden können, dass er mit der Abweisung nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses negieren
will, sondern auch damit im Zusammenhang stehende Ansprüche. Insoweit wird auf das jeweils mit den
Anträgen verfolgte wirtschaftliche Ziel der Parteien im Kündigungsschutzprozess abzustellen sein.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.1977 - 5 AZR 187/76 - (AP Nr. 60 zu §
4 TVG Ausschlussfristen) ausführt; die Bestimmung in einem Tarifvertrag, dass die zunächst fristgerecht
geltend gemachten Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer weiteren Frist seit ihrer
ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden, habe zur Folge, dass diese weitere
Ausschlussfrist für vom Ausgang eines anhängigen Kündigungsschutzprozess abhängige Ansprüche des
Arbeitnehmers nicht schon damit beginne, dass der Arbeitgeber die Abweisung der Klage beantragt,
vielmehr bedürfe es einer unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogenen ausdrücklichen
Ablehnungserklärung des Arbeitgebers, ist dieser Fall vorliegend nicht einschlägig.
Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Tarifvertrag in der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an die ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche durch den
Arbeitgeber anknüpft, womit eine Signalwirkung ausgelöst werden soll. Mit dieser Signalwirkung wäre es
nicht vereinbar, wenn man in dem im Kündigungsschutzprozess gestellten Klageabweisungsantrag eine
in Lauf setzende Ablehnung der vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängigen Ansprüche
sehen würde. Vorliegend verlangt der MTV Feinkeramikindustrie jedoch keine ausdrückliche Ablehnung,
sondern nur die schriftliche Ablehnung, so dass die Begründung auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht
übertragbar ist (vgl. auch BAG vom 20.03.1986 - 2 AZR 295/85 -; EzA Nr. 48 zu § 615 BGB). Die durch das
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 04.05.1977 im Tarifvertrag festgestellte verstärkte Warnfunktion ist
nicht in der streitgegenständlichen Verfallklausel vorgesehen.
Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Lauf der Klagefrist allein vom Verhalten des
Arbeitsgebers abhängig gemacht haben, dem selbst keine Frist vorgegeben ist, in der er auf die
Geltendmachung des Arbeitnehmers zu reagieren hat, ändert an den Anforderungen zur Wahrung der
Schriftform im tarifvertraglichen Sinne nichts. Die seitens des Klägers angenommene Konsequenz, dass
der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer gleichwohl durch Ablehnung des Annahmeverzugslohns in
Zugzwang versetzen will, dies bezogen auf eben diese Ansprüche gesondert schriftlich und
unmissverständlich erklären müsse, ist dadurch nicht gerechtfertigt. Wäre dies durch die
Tarifvertragsparteien gewollt gewesen, hätte dies durch die Beschreibung der Anforderungen an die
"schriftliche" Ablehnung im Vergleich zur "schriftlichen" Geltendmachung herausgehoben werden müssen,
etwa dahingehend, dass eine "ausdrückliche" schriftliche Ablehnung gefordert wird. Dies ist jedoch in der
streitgegenständlichen Tarifvorschrift unterblieben.
Im übrigen ist bei der im Tarifvertrag geregelten Schriftform im Hinblick auf Ausschlussfristen zu beachten,
dass die Geltendmachung eines Anspruches ebenso wie die Erklärung, mit der geltend gemachte
Ansprüche abgelehnt werden, keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung ist,
worauf die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung
finden sollen (vgl. BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5
AZR 403/05 - vertretenden Rechtsansicht er zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist gezwungen
gewesen sei, seine Lohnforderungen für den Zeitraum Februar 2005 bis August bzw. September 2006 mit
insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend zu machen,
was nicht im Interesse der Arbeitsvertragsparteien und der Arbeitsgerichte sein dürfte, verweist die
Beklagte zu Recht darauf, dass fällige Ansprüche in der Regel sukzessive geltend gemacht werden
müssen, wobei eine Zahlungsklage genügt, die entsprechend erweitert wird. Zu Recht verweist die
Beklagte auch darauf, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung treffen können, wonach auf die
Geltendmachung der Ausschlussfristen verzichtet wird.
Die Kammer sieht auch nicht eine Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im
Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - darin begründet, weil sich der vorliegende Rechtsstreit von dem
durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in rechtserheblicher Weise unterscheiden soll. Soweit
der Kläger ausführt - anders als im Fall des Bundesarbeitsgerichts - habe er seine Entgeltansprüche und
seinen Annahmeverzugslohn außerhalb des Kündigungsrechtsstreits gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht und zwar mit Schreiben vom 21.02.2005 und mit weiterem Schreiben vom
12.09.2005, ist diesem tatsächlichen Umstand - soweit man in beiden Schreiben überhaupt eine
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen erblicken würde - unbeachtlich.
Zunächst ist festzustellen, dass das Schreiben vom 21.02.2005 keine Geltendmachung von Ansprüchen
enthält. Durch die Geltendmachung muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass man
Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf ihrer Erfüllung besteht (BAG 17.05.2001- 8 AZR 366/00 - ;
NZA 2002, 910). Der Anspruch muss so beschrieben werden, dass der Schuldner erkennen kann, welche
Forderung erhoben wird. Er muss spezifizieren nicht substantiieren (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - ,
AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II).
Im Schreiben vom 21.02.2005 hat der Kläger auf eine stundenweise Arbeitsfähigkeit hingewiesen und
insoweit seine Arbeitskraft wieder angeboten. Annahmeverzugslohnansprüche hat der Kläger jedenfalls
dadurch nicht geltend gemacht, da er sich keiner Zahlungsansprüche rühmt, deren Erfüllung er begehrt.
Ob das Schreiben vom 12.09.2005 den Anforderungen einer Geltendmachung genügt, kann dahingestellt
bleiben. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 08.12.2004, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.12.2004
Kündigungsschutzklage erhoben. Nach Zustellung der Kündigungsschutzklage an die Beklagte am
Kündigungsschutzklage erhoben. Nach Zustellung der Kündigungsschutzklage an die Beklagte am
15.12.2004, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2004, an den Kläger am 22.12.2004 weitergeleitet,
den Klageabweisungsantrag angekündigt.
Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und zwar sowohl des 5. Senats
vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - als auch des 9. Senats vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - beinhaltet die
Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, also
vorliegend die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 1. Absatz MTV Feinkeramikindustrie. Dabei weist
das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs vor dessen
Fälligkeit die erste Stufe der Ausschlussfrist wahrt und die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht
vor der Fälligkeit zu laufen beginnt (vgl. BAG vom 26.09.2001, AP Nr. 160 zu § 4 TVG Ausschlussfrist; BAG
13.02.2003, AP Nr. 224 zu § 613 BGB). Zugleich, der Rechtssprechung des 5. Senats im Urteil vom
26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - folgend, ist durch den schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag
dem schriftlichen Ablehnungserfordernis im Sinne des § 15 3. Absatz MTV Feinkeramikindustrie genüge
getan.
Die seitens des Klägers angesprochenen Schreiben vom Februar und September 2005 sind damit zeitlich
nach Einleitung des Kündigungsschutzklageverfahrens und der darin schriftsätzlich angekündigten
Anträge der Parteien erfolgt. Mithin würde der Kläger mit diesem Schreiben seine
Annahmeverzugslohnansprüche wiederholt geltend machen und nicht erstmalig. Entgegen dem
Vorbringen des Klägers steht somit in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, ob der vom Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag insbesondere im Hinblick
auf die Warn- und Signalfunktion genügt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Kündigungsrechtsstreits
seine Entgeltansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Im Zeitpunkt des
angekündigten Klageabweisungsantrags gab es noch gar keine schriftliche Geltendmachung von
Entgeltansprüchen des Klägers außerhalb des Rechtsstreits. Ist aber - wie ausgeführt - das in § 15 MTV
Feinkeramikindustrie beschriebene Prozedere zur Wahrung der Ausschlussfrist einmal in Gang gesetzt
worden - wie hier durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage und die in diesem Zusammenhang
eingereichten Schriftsätze der Parteien - konnten, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, die
Fristen des § 15 MTV Feinkeramikindustrie nicht nochmals durch eine erneute schriftliche
Geltendmachung des Klägers in Gang gesetzt werden. Die Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit
und Klarheit der Vertragsparteien. Würde der Kläger durch eine erneute schriftliche Geltendmachung
etwaiger Zahlungsansprüche den Lauf der Fristen erneut in Gang setzen können, stünde dies dem oben
genannten Zweck entgegen.
Nach alledem können die mit der Berufung geltend gemachten Einwände des Klägers eine Abweichung
von der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht rechtfertigen.
III.
Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung.